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   Ab dem 1. Januar 2020, Verbot der Verwendung von KM  mit einem GWP ≥ 2500 für neue Kälteanlage n.
R 134a

Haben Sie die  steckerfertigen Geräte dagegen vom Hersteller oder Großhändler gekauft, dann gelten sie bereits als in Verkehr gebracht und dürfen nach heutigem Stand noch verkauft werden.

Wenn dies der Fall ist, muss gemäß dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen“ folgende Erklärung abgegeben werden, um nachzuweisen, dass die Geräte legal (also vor dem Verbotstermin) in den Verkehr gebracht wurden:

(2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Verbotsdatum in den Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung zu übermitteln, aus der sich Folgendes ergibt:

1. Name und Anschrift des Abgebenden,

2. eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in Anhang III genannten Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und

3. Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung der Erklärung ermöglichen.

(3) Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund der Umstände, insbesondere Bauart und Zustand des Erzeugnisses oder der Einrichtung oder auf ihnen vorhandener Herstellerkennzeichnungen, offensichtlich ist, dass das erstmalige Inverkehrbringen vor dem Verbotsdatum erfolgte.

(4) Die Angaben nach Satz 1 sind sowohl vom Abgebenden als auch vom Erwerber für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Übermittlung aufzubewahren oder zu speichern.

(5) Die Vorlage der Angaben nach Absatz 2  gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß des Betroffenen gegen Absatz 1 vorliegt.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 sicher kennen Sie bereits die F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die seit 2015 in Kraft ist.

 Im Rahmen dieser EU-Verordnung werden die Mengen bestimmter Kältemittel reguliert – alles

mit dem übergeordneten Ziel, die globale Erderwärmung zu reduzieren und die Zerstörung der

Ozonschicht zu stoppen. Dabei wird bei allen Kältemitteln mit dem GWP-Wert (Global Warming

Potential) das Treibhauspotential in Bezug auf CO2 angegeben und lässt so eine Einteilung nach

zulässigen – und möglichst umweltfreundlichen – Kältemitteln und -mengen zu.

 Ab dem 01.01.2022 ist nun auch die Verwendung von Kältemittel R134a bei steckerfertigen

Neuanlagen verboten.

 Als neues Standard-Kältemittel für steckerfertige Anlagen werden wir für alle Lieferungen ab

dem 01.01.2022 das natürliche Kältemittel R290 (Propan) mit dem besonders niedrigen

GWP-Wert 3 einsetzen. Als weiteres Kältemittel wird R454C (GWP-Wert 146) verwendet –

z. B. bei größeren Anlagen.

 Bereits ab dem 18.10.2021 enthalten alle Angebote grundsätzlich nur noch die Kältemittel,

die ab dem 01.01.2022 zulässig sind.

 Selbstverständlich gibt es – neben R290 und R454C – auch weitere Kältemittel, die verwendet

werden können.
   
   
   

 

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06.06.24 Copyright   Kaeltetechnik Rauschenbach GmbH  Phone +49 2261 94410  Impressum  Datenschutz  Angebote nur an Geschaeftskunden