Haben Sie die steckerfertigen Geräte
dagegen vom Hersteller oder Großhändler gekauft, dann gelten sie
bereits als in Verkehr gebracht und dürfen nach heutigem Stand
noch verkauft werden.
Wenn dies der Fall ist, muss gemäß dem
„Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten
Treibhausgasen“ folgende Erklärung abgegeben werden, um
nachzuweisen, dass die Geräte legal (also vor dem Verbotstermin)
in den Verkehr gebracht wurden:
(2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die
einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang
III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht unterliegen, weil sie
bereits vor dem in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
genannten Verbotsdatum in den Verkehr gebracht wurden, an Dritte
abgibt, hat bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch eine
Erklärung zu übermitteln, aus der sich Folgendes ergibt:
1. Name und Anschrift des Abgebenden,
2. eine Bestätigung, dass das Erzeugnis
oder die Einrichtung bereits vor dem in Anhang III genannten
Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und
3. Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses
oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung der
Erklärung ermöglichen.
(3) Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund der
Umstände, insbesondere Bauart und Zustand des Erzeugnisses oder
der Einrichtung oder auf ihnen vorhandener
Herstellerkennzeichnungen, offensichtlich ist, dass das
erstmalige Inverkehrbringen vor dem Verbotsdatum erfolgte.
(4) Die Angaben nach Satz 1 sind sowohl vom
Abgebenden als auch vom Erwerber für einen Zeitraum von
mindestens drei Jahren nach Übermittlung aufzubewahren oder zu
speichern.
(5) Die Vorlage der Angaben nach Absatz 2
gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass
kein Verstoß des Betroffenen gegen Absatz 1 vorliegt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
sicher kennen Sie bereits die
F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die seit 2015 in Kraft
ist.
Im Rahmen dieser EU-Verordnung werden die
Mengen bestimmter Kältemittel reguliert – alles
mit dem übergeordneten Ziel, die globale
Erderwärmung zu reduzieren und die Zerstörung der
Ozonschicht zu stoppen. Dabei wird bei
allen Kältemitteln mit dem GWP-Wert (Global Warming
Potential) das Treibhauspotential in
Bezug auf CO2 angegeben und lässt so eine Einteilung
nach
zulässigen – und möglichst
umweltfreundlichen – Kältemitteln und -mengen zu.
Ab dem 01.01.2022 ist nun auch die
Verwendung von Kältemittel R134a bei steckerfertigen
Neuanlagen verboten.
Als neues Standard-Kältemittel für
steckerfertige Anlagen werden wir für alle Lieferungen ab
dem 01.01.2022 das natürliche
Kältemittel R290 (Propan) mit dem besonders niedrigen
GWP-Wert 3 einsetzen. Als weiteres
Kältemittel wird R454C (GWP-Wert 146) verwendet –
z. B. bei größeren Anlagen.
Bereits ab dem 18.10.2021 enthalten alle
Angebote grundsätzlich nur noch die Kältemittel,
die ab dem 01.01.2022 zulässig sind.
Selbstverständlich gibt es – neben R290 und
R454C – auch weitere Kältemittel, die verwendet
werden können. |