Informationen über R22
Neue
Kältemittel ab 2015 Neue
Verordnung 17.8.2010 R
290 nachfüllbar Vorsicht, das R290 ist brennbar. R 600a nur bedingt nachfüllbar
R 404 neue Info
Ersatzstoff R 484
Oder R 489
Alternativen des Kältemittels R134a = R 513 a
CO2
(R744)
Sehr geehrter Kunde, von Kältetechnik Rauschenbach Gmbh
durch die ab dem 01. Januar 2015 in Kraft getretene
gesetzliche Änderung - der F-Gase-Verordnung – und dem damit verbundenen
„Phase Down“, lässt sich eine Preiserhöhung im Bereich Kältemittel
leider nicht verhindern und daher haben wir ab dem 01.05.2015 die Preis
für Kältemittel, abhängig vom GWP des einzelnen
Kältemittels, schon stetig erhöhen müssen.
Insbesondere im Bereich der Hoch-GWP-Kältemittel (Bsp. R404a
/ R507) ist mit einer weiteren Verknappung und somit Verteuerung im
Laufe der nächsten 30 Monate zu rechnen, so dass wir uns leider auch
weitere Preisanpassungen ausdrücklich vorbehalten müssen.
Der Preisanstieg für einige Kältemittel betrug in den letzten zwei
Monaten mehr als € 40,-- pro Kilogramm.
Leider sind wir gezwungen diese Kosten an Sie weiter zugeben.
Wir bedanken uns im Voraus für Ihr Verständnis,
behalten uns jedoch - in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des
Marktes - ggf. kurzfristige Preisanpassungen ausdrücklich vor.
Selbstverständlich bemühen wir uns stets, Sie weiterhin
zuverlässig zu bedienen.
Wie Sie sicher wissen, verändert sich der Kältemittelmarkt rapide, da
das Montrealer Protokoll und die EU-Verordnung Nr. 517/2014, die den
Ausstieg aus den schädlichsten Gasen für die Umwelt vorschreibt,
eingehalten werden müssen.
Preiserhöhung und schwierige Verfügbarkeit des Kältemittels R404A
zwangen uns, alle unsere Produkte auf einen neuen Standard umzustellen:
Kältemittel R452A mit einem GWP von 2141, das bis zum 1. Januar 2022 auf
dem Markt bleiben soll.
Ab Januar 2018 werden alle unsere Steckbaugruppen mit eingebautem
Kühlsatz bereits mit R452A-Gas und standardmäßig mit kältemittelbereiten
Ventilen R452A (gleiche Ausstattung wie bei R404A) geliefert.
Unsere Kunden können auch die folgenden Ventile ohne Aufpreis wählen:
R134A, R407F, R448A.
Auf der anderen Seite will Criocabin die nächsten Regulierungsschritte
weiter vorantreiben und bietet seinen Kunden die Möglichkeit einer TOTAL
GREEN CHOICE durch den Einsatz von R290 (Propan mit GWP 3) nur für
Steckbaugruppen und R744 (CO2 mit GWP 1) nur für Remote-Geräte.
Unser Ziel ist es, bis Ende 2018 die meisten unserer Steckbaugruppen in
R290 verfügbar zu haben, die ersten Baureihen werden ab Ende April
fertig sein, während Criocabin auf Kundenwunsch bereits R744 (CO2)
Verdampfer für seine Produkte liefert.
Der komplette Umstieg auf umweltfreundlichere Kältemittel mit
niedrigem Treibhauspotential (GWP-Wert (Global Warming
Potential) soll schrittweise bis zum Jahr 2030 umgesetzt werden.
Diese Umstellung betrifft Kältemittel wie:
R134A
R404A
R507A
R407A/C/F
R410A
R422A/D
Umweltfreundliche Alternativen zu diesen Kältemitteln sind
zum Beispiel:
R290
R600
CO²
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von Nordcap.de |
|
Zur Reduzierung des Treibhauseffektes, geht es nun
auch bei den Kühl- und Tiefkühlgeräte der Foodbranche in die
nächste Runde: Das Phase-Down-Szenario der EU sieht im Zuge der
F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) 517/2014) eine schrittweise
Umstellung auf umweltfreundlichere Kältemittel vor.
2015 wurde das Kältemittelvolumen auf 100 % festgelegt. Bis
zum jahr 2030 soll dieses Volumen bei nur noch 21 % liegen. Das
erste Zwischenziel ist bereits zu 2018 festgelegt: das
Kältemittelvolumen soll bis dahin bei 63 % liegen. Bereits 2018
werden einige Hersteller die Produktion von R404A einstellen,
obwohl der offizielle Verbotstermin auf 2020 datiert ist. Dies
wird aller Voraussicht nach zu einer starken Verknappung und
somit zu einer enormen Preissteigerung führen.
Kältemittel mit einem GWP > 2.500 sind ab dem 1. Januar 2020
für Neuanlagen und bestimmte Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten nicht mehr zulässig. Das betrifft
Kältemittel wie R404A und R507. Außerdem: Wird eine Leckage an
einem Gerät entdeckt, muss diese unverzüglich repariert werden.
Innerhalb eines Monats muss die reparierte Anlage dann von Personen geprüft werden.
NordCap hat bereits heute sehr viele Geräte mit alternativen
Kältemitteln im Programm. Ab 2018 sind weitere Umstellungen in
großen Teilen unseres Produktportfolios geplant. Bereits heute
können wir Ihnen Angebote unterbreiten – Sprechen Sie uns bei
Bedarf gerne an.
In Bezug auf das Thema Kältemittelumstellung werden wir Sie
rechtzeitig über weitere Maßnahmen unser Unternehmen betreffend
informieren.
|
Info von Dehon R404a Nachfolger Ersatz R448 A und
R134a Nachfolger Ersatz R 450A
von Bonner-stimme.de
- Veröffentlicht am Donnerstag, 10. August 2017
Es ist soweit: F-Gas Kältemittel nicht mehr in ausreichender
Menge verfügbar
Mit dem in der F-Gase-Verordnung festgeschriebenen Phase-Down war
schon seit 2015 klar, dass es zu einer Verknappung bestimmter
Kältemittel und damit auch zu Preissteigerungen kommen wird – es war zu
diesem Zeitpunkt lediglich unklar, wann diese Entwicklung genau
einsetzen und wie die Preissteigerung in ihrem Verlauf ausfallen würden.
Die Verbände haben rechtzeitig und wiederholt auf diesen Umstand
hingewiesen und die Kältemittelhersteller aufgefordert entsprechende
Ersatzkältemittel zu benennen und dem Markt in ausreichender Menge zur
Verfügung zu stellen. Leider gibt es hier immer noch keine klaren
Signale.
Unsere Kälte-Klima-Fachbetriebe haben trotz unklarer Alternativen die
Betreiber mit entsprechendem Informationsmaterial auf die Notwendigkeit
zur Umstellung der Kälte- und Klimaanlagen auf Low-GWP-Kältemittel
hingewiesen. Leider wurden die Ratschläge nicht zeitnah und ausreichend
umgesetzt.
Ohne eine finanzielle Förderung seitens der öffentlichen Hand und
ohne den Druck durch steigende Kältemittelpreise reagierte man zu diesem
Zeitpunkt jedoch meist abwartend. Die Verknappung der Kältemittel und
die damit einhergehenden Preissteigerungen, insbesondere bei R
404A/R507, blieben zunächst aus.
Bedauerlicherweise konnte man auch aus den Erfahrungen des KM -Ausstiegs nichts ableiten, so dass die aktuell heftige
Entwicklung in ihrer Intensität doch etwas überrascht: Lieferengpässe,
teilweise Lieferstopps von R 404A einhergehend mit unerwartet hohen
Preissteigerungen, bis hin zu Tagespreisen. Völlig unerwartet kamen
zudem Lieferengpässe bei R 134a und auch für dieses Kältemittel
unerwartet hohe und nicht kalkulierbare Preissteigerungen hinzu.
An dieser Entwicklung wird sich sehr wahrscheinlich nichts mehr
ändern, da zum 1.1.2018 die nächste Stufe des Phase-Down greift - im
Gegenteil: dies wird die Situation weiter verschlechtern. Daher gilt es
für Handwerksbetriebe nun, im engen Kontakt mit den Betreibern von
Kälteanlagen, den Kältemittellieferanten und ggf. in Kooperationen mit
Kollegen (auch mit dem freundlichen Mittbewerb!) Lösungen zu finden und
umzusetzen. Schuldzuweisungen bringen keinen weiter, der Schulterschluss
ist gefragt!
F-GAS European Regulation bis 2020 R404a zugelassen GWP <
2500 R134a R452a zugelassen
GWP< 150 R744 R290 zugelassen
F-GAS European Regulation 2020-22 R404a Verbot
GWP < 2500 R134a R452a zugelassen GWP< 150 R744 R290
zugelassen
F-GAS European Regulation ab 2022 R404a
Verbot GWP < 2500 R134a R452a Verbot GWP< 150 R744
R290 zugelassen
Irrtum bei Produktbeschreibungen und Preisen behalten wir uns vor.
Erzeugnisse
und
Einrichtungen
Datum des Verbots
Haushaltskühl- und
–gefriergeräte mit
01. Januar 2015 und einem GWP* von
150 oder mehr
Kühlgeräte
und Gefriergeräte für den
gewerblichen
01. Januar 2017 für W mit GWP >
2500
Gebrauch (hermetisch geschlossene Systeme), z. B.
01. Januar 2020 für mit GWP > 150 für die Lagerung,
Präsentation und Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel oder
Gastronomie also R 404
Mobile
Raumklimaanlagen mit
01. Januar
2020
(hermetisch geschlossene Systeme) und einem GWP* von 150 oder mehr
* = GWP = Global
Warming Potential = Treibhauspotential gem. vierten Sachstandsbericht
des Weltklimarates (IPCC).
Im Vorschlag werden die bereits bestehenden Bestimmungen der F-Gase
Verordnung beibehalten und Anpassungen vorgenommen. Einige
Reduzierungsmaßnahmen wurden auch auf Kühllastwagen und –anhänger
ausgeweitet.
In Artikel 5 des Vorschlags für eine neugefasste F-Gase Verordnung
wird das Führen von Aufzeichnungen durch Betreiber gefordert.
Insbesondere Aufzeichnungen über Menge und Art der eingesetzten und
rückgewonnenen F-Gase, beobachtete Leckagewerte, Angaben zum Unternehmen
und zur Person, welche die Arbeiten durchführt, etc..
All diese Aufzeichnungen lassen sich mit der VDKF-LEC Software
rechtssicher führen!
In
Artikel 13 Abs. 1 möchte die Kommission leisten, dass die Menge
an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, welche Hersteller und Einführer
jährlich in der EU in Verkehr bringen dürfen, eine berechnete
Höchstmenge nicht überschreitet. Jeder Hersteller und Einführer
leistet, dass die für ihn berechneten oder zugewiesenen Mengen nicht
überschritten werden.
Der 1.1.2015
ist der Stichtag für Fluorkwstoff
Anlagen - das Fluorkwstoff Verbot
tritt in Kraft Ab diesem Datum dürfen keine Eingriffe in den
Kältemittelkreis von Kältemaschinen und Flüssigkeitskühler, die mit R22
und anderen H-Fluorkwstoff Kältemitteln betrieben werden, durchgeführt werden,
um recyceltes Kältemittel nachzufüllen. Kältemaschinen
und Flüssigkeitskühler müssen im Fall von Reparaturen / Eingriffen
abgeschaltet werden!
Solange kein Eingriff erforderlich ist, dürfen
diese Anlagen weiter betrieben werden.
Kältemittel – eines der wichtigsten Bestandteile von Kälteanlagen und
Kältemaschinen. Sie transportieren die Wärmeenergie vom Kühlgut nach
außen an die Umgebung. Welche Besonderheiten sie aufweisen und worin sie
sich unterscheiden lesen Sie hier.
R 134a wird bei einer Raumtemperatur von -10°C bis 30°C eingesetzt. Im
Vergleich mit anderen Kältemitteln ist das Gasvolumen von R 134a sehr
hoch. Oft wird R 134a in Transport- und sonstigen gewerblichen
Kälteanlagen sowie in Kühl- und Gefriergeräten für den Haushalt
verwendet. Bei Verdampfungstemperaturen unter -10°C ist es nur noch
eingeschränkt nutzbar. Zudem ist die spezifische Kälteleistung von R
134a höher als die von R 404A.
R 404A ist ein Dreistoffgemisch, das zumeist in Tiefkühlanlagen und
Schockfrostern verwendet wird. Auch in Wärmepumpen und Normalkühlanlagen
ist das Kältemittel mittlerweile zu finden. Bei kleineren Kompressoren
kann R 404A auch benutzt werden – die Effizienz sinkt dabei aber
erheblich! Von einer Normalkühlung raten wir dringend ab, da das direkte
Treibhauspotential sehr hoch ist.
Hinter R 290 verbirgt sich Propan, ein hochentzündlicher
Kohlenwasserstoff. Das Kältemittel R 290 erreicht ein größeres
spezifisches Volumen als die meisten Kältemittel. Dadurch können in der
Wärmepumpentechnik höhere Wassertemperaturen erzielt werden.
R 600a ist ein Isobutan und ebenfalls ein hochentzündlicher
Kohlenwasserstoff. Es wird zumeist für Haushaltskühlmöbel mit geringen
Füllmengen verwendet. Wieso? Da R 600a folgende Eigenschaften hat: Das
Kältemittel ist ein Naturgas und somit umweltfreundlich – gleichzeitig
erzielt es eine höhere Energieeffizienz als andere Kältemittel. Bei
Anwendungen unter 0°C müssen die Anlagen jedoch besonders sorgfältig
abgedichtet werden, um den Kältekreislauf vor Eindringen von Luftgasen
zu schützen. Die Kälteleistung bei R 600a ist geringfügig besser als bei
R 134a.
Europarecht
unter https://www.eur-lex.europa.eu/de/index.htm Download von Schick
Kältemittel Schick Kältemittelinfo
R22
Verbot des Nachfüllens von R 22 in Altanlagen ab 1.1.2010
Altanlagen die dicht sind dürfen noch betrieben werden !!!!
Es darf noch bis 2015 aufbereitetes R22 aus Altanlagen zur Reparatur
bestehender Anlagen genutzt werden ( sofern erhältlich )
R
22 aus Altanlagen ist Abfall !! und ab 2015 Totalverbot, bzw R 22
Anlagen , die in Deutschland vor dem 1.1.2000 in Betrieb genommen worden
sind , dürfen auch nach dem1.1.2015 noch weiter betrieben werden ,
solange kein R 22 zur Wartung oder Instandhaltung nachgefüllt werden muß
.
Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit mehr als
3 kg Füllgewicht pro
Anlage 1 mal jährlich Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen
Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit
mehr als 30 kg
Füllgewicht pro Anlage 2 mal jährlich
Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen
Wartungspflicht für Betreiber bei Kälteanlagen mit
mehr als 300 kg
Füllgewicht pro Anlage 4 mal jährlich
Dichtigkeitsprüfung und Betriebshandbuch führen
weitere Info s unter
https://schiessl-kaelte.de/plugins/editors/fckeditor/editor/index.php?option=com_content&view=article&id=27&
Um die Ozonschicht zu schützen und somit die Erderwärmung möglichst
gering zu halten, wurden von der Europäische Union vorbeugende Maßnahmen
in Form von neuen Verordnungen ergriffen.
Auch in Deutschland bestehen daher laut "EU-Verordnung 842/2006 über
bestimmte fluorierte Treibhausgase" und "EU-Verordnung 1005/2009" neue
Pflichten für Betreiber von Wärmepumpen, Klimaanlagen und
Kälteanlagen.
Speziell Anlagen mit Kältemitteln mit fluorierten Treibhausgasen
unterliegen folgenden Pflichten:
- Verhindern des Entweichens von Kältemitteln aus Lecks
- Undichtigkeiten sind so rasch wie möglich zu beseitigen.
- Dichtheitskontrolle aller Anlagen mit Kältemittelfüllmengen ab 3
kg wie folgt:
Kältemittel Fluorkwstoff, H-
z.B. R22
|
Füllmenge |
Prüfungsintervall |
Prüfpflicht ab: |
ab 3 kg
ab 6 kg (hermetisch geschlossenes System) |
mind. alle 12 Monate |
01.01. 2010 |
ab 30 kg |
mind. alle 6 Monate |
01.01. 2010 |
ab 300 kg |
mind. alle 3 Monate |
01.01. 2010 |
Kältemittel
F-Gase) z.B.
R134a, R404A, R410A
|
Füllmenge |
Prüfungsintervall |
Prüfpflicht ab: |
ab 3
kg
ab 6 kg (hermetisch geschlossenes System) |
mind. alle 12 Monate |
04.07. 2007 |
ab
30 kg |
mind. alle 6 Monate
mind. alle 12 Monate* |
04.07. 2007 |
ab
300 kg |
mind. alle 3 Monate
mind. alle 12 Monate* |
04.07. 2007 |
Gemäß Artikel 3 Absatz 4
EU-VO 842/2006 kann durch Installation eines
Leckage-erkennungssystems die Anzahl der Dichtheitsprüfungen
halbiert werden. |
- Es müssen Aufzeichnungen über nachgefüllte Kältemittelmengen und
die Dichtheitsüberprüfungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen
müssen mind. 5 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde
vorgezeigt werden.
- Es darf nur geprüftes Personal an den Anlagen
Dichtheitsprüfungen, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung
durchführen. Eine
Betriebszertifizierung ist notwendig.
Verstöße gegen diese Betreiberpflichten können als
Ordnungswidrigkeiten nach dem Chemikaliengesetz mit Geldbußen in Höhe
von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
EG–VO 2037/2000
ChemOzonSchichtV
EG–VO 842/2006 (F-Gase VO)
ChemKlimaschutzV |
R 134a ist in neuen
Auto-Klimaanlagen ab 1.1. 2011 in der EU verboten |
Umrüstung der bestehenden R22 Anlagen z.B Klimabereich auf R
407C oder R 410A Kühlbereich auf R404A oder R 507 Tiefkühlbereich auf
R404A oder R 507 = Ölwechsel
Umrüstung
der bestehenden R22 Anlagen z.B Klimabereich auf MO29
(R422D) Kühlbereich auf MO59 (R417A)
Tiefkühlbereich auf MO79 (R422A) kein Ölwechsel
Die F-Gase-Verordnung (EG - Nr. 842/2006) ist eine EG-Verordnung
zur Kontrolle von Anlagen, welche bestimmte treibhausfördernde
Fluorkohlenwasserstoffe ( enthalten. Sie ist seit dem 4. Juli 2006
bzw. dem 4. Juli 2007 in Kraft.
Ab 2011 bei KFZ
Klimaanlagen kein R 134a( GWP 1500) mehr weil GWP Wert unter 150
sein muß
Ziel Kältemittel R 744 (CO2) https://www.r744.com/ = GWP 1 oder 1234yf
ist 1,1,1,2-tetrafluoropropene, GWP 4
Infos z.B bei Dupont https://www.refrigerants.dupont.com in deutsch
https://www2.dupont.com/Refrigerants/de_DE/
Das Kältemittel R290, Propan, ist eine
umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichen Kältemitteln. Es ist
nicht schädlich für die Ozonschicht (ODP=0) und besitzt im Vergleich zu
R404 nur ein Tausendstel des Treibhauseffektes (GWP=3). Schon in der
Vergangenheit setzte man Propan für Kältemaschinen ein und jetzt ist es
aus Kleinkälteanlagen und Haushaltsgeräten nicht mehr weg zu denken.
Neben den Umwelteigenschaften besitzt
R290 auch hervorragende chemische und physikalische Eigenschaften. So
hat es eine annähernd identische Drucklage wie R22 aber einen deutlich
geringeren Adiabatenexponenten. Dies bedeutet, dass auch bei hohen
Verflüssigungstemperaturen der Verflüssigungsdruck nieder aber zugleich
auch die Verdichtungsendtemperatur sehr gering ist. Somit ist R290
hervorragend für Wärmepumpen geeignet.
Um Propan-Kältesätze sicher installieren
zu können, müssen u.a. einige, wenige Punkte beachtet werden. Zum einen
ist Propan schwerer als Luft, hier muss bei der Aufstellung darauf
geachtet werden, dass sich keine Schächte o. ähnliches am Aufstellort
befinden. Auch gibt es je nach Art der Kälteanlage Einschränkungen in
der Füllmenge. Diese sind in der DIN EN 378-T1 nachzulesen.
Wird beispielsweise eine
Wasser/Wasser-Wärmepumpe in einem Maschinenraum aufgestellt, zu dem nur
befugte Personen Zugang haben, so gibt es keine Einschränkung der
Füllmenge. Wenn dieselbe Wärmepumpe mit einem mech. belüfteten Gehäuse
ausgerüstet wird und in einem Raum mit Personenaufenthalt installiert
wird. So kann z.B. in einer Produktionshalle eine Maschine aufgestellt
werden. Sie darf jedoch bei dieser Aufstellungsart nur mit max. 4,9 kg
befüllt werden.
Rahmenbedingungen für R22 Frischware ab dem 01.01.2010
Nachstehend
werden einige zentrale Punkte zum Umgang mit R22 Frischware zu
Wartungszwecken ab dem 01.01.2010 erläutert.
Ist gebrauchtes R22 Abfall?
Gebrauchtes R22 ist ab dem 01.01.2010
Abfall, wenn es vom Eigentümer (Anlagenbetreiber) nicht mehr
weiterverwendet werden kann und er sich des R22 entledigen muß. Als
Abfall unterliegt es den für Abfall gültigen Gesetzen und Verordnungen,
z.B. der EU-Abfall-VerbringungsVO 1013/2006/EG, dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und anderen
einschlägigen Vorschriften.
Wer ist für die Rückgewinnung von
gebrauchtem R22 verantwortlich? Nach § 3 Abs. 1 ChemOzonSchichtV ist der
Besitzer der Anlage für die ordnungsgemäße Rückgewinnungverantwortlich.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgewinnung kann an Dritte übertragen
werden.
Wer darf R22 entnehmen?
Die Rückgewinnung von R22 darf nur von
Personen vorgenommen werden, - die sachkundig sind (z.B.
Kälteanlagenbauer, Mechatroniker für Kältetechnik, Techniker und
Ingenieure der Kältetechnik) - die über die erforderliche Ausrüstung
verfügen und zuverlässig sind - und die im Rahmen von Inspektions- und
Wartungstätigkeiten nicht weisungsgebunden sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 2
ChemOzonSchichtV).
Wie muss die Übernahme von gebrauchtem
R22 dokumentiert werden?
Der Kälteanlagenbauer, der R22 aus der
Anlage seines Kunden entnimmt, hat über Art und Menge des entnommenen
Kältemittels Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 5 Jahre
aufzubewahren. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nachweispflichtig sind, müssen
die Dokumentation über das Begleitscheinverfahren abwickeln (vgl. § 3
Abs. 3 ChemOzonSchichtV).
Wann darf entnommenes R22
weiterverwendet, wann muß aufbereitet werden?
Gebrauchtes R22 darf nur direkt
weiterverwendet werden, wenn es nicht den Eigentümer wechselt. Ist dies
nicht der Fall, muß der Eigentumswechsel dokumentiert werden. Das
gebrauchte R22 muß als Abfall weiterbehandelt werden, bevor es als
Recyclat in Kälte- und Klimaanlagen weiterverwendet werden darf. (vgl.
Art.16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) 2037/2000).
Was passiert mit nicht in Anlagen
eingesetzter R22 Frischware nach dem 01.01.2010?
R22 Frischware darf nach dem 1.1.2010
nicht mehr zu Wartungszwecken verwendet werden. Es kann nach dem
01.01.2010 nur als Rohstoff für weitere chemische Produkte verwendet, in
den Export außerhalb der EU verkauft oder vernichtet werden. Sollten Sie
weitere Fragen zur Verwendung von R22 haben, stehen Ihnen die
Spezialisten unter gerne zur Verfügung.
Solvay
Informationen über R22:
Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) ab 1. Januar 2000 in
Neuanlagen verboten
Deutschland leitet weitere Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht ein
Ab dem 1. Januar 2000 ist es in Deutschland verboten, das Kältemittel Chlordifluormethan (R 22) in Verkehr zu
bringen oder zu verwenden. Dies gilt auch für Stoffgemische, in denen R 22 enthalten ist. Auch dürfen keine R 22
enthaltenden Geräte und Anlagen mehr produziert und von den Herstellern in Verkehr gebracht werden. Allerdings
dürfen Zwischenhändler oder andere "Nichthersteller" Geräte, die R 22 enthalten und die vor dem 1.1.2000
hergestellt wurden, auch weiterhin verkaufen. Lagerbestände können also abgebaut werden. In Anlagen und
Geräten, die vor dem 1.1.2000 hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, kann R 22 auch weiterhin
verwendet werden. Diese Übergangsregelung gilt, bis das Gerät oder die Anlage außer Betrieb genommen wird
oder solange, bis Ersatzkältemittel mit geringerem Ozonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik einsetzt
werden können. Diese sind vom Umweltbundesamt bekanntzugeben. R 22 gehört zu den teilhalogenierten
Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Fluorkwstoff und schädigt die Ozonschicht. Es wird vor allem in Gewerbe und
Industrie eingesetzt, zum Beispiel als Kältemittel in den Frischhalte- und Kühltruhen von Supermärkten oder in
Anlagen zur Raumklimatisierung. In Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie den Klimaanlagen von Pkw und
anderen Fahrzeugen werden andere Kältemittel benutzt. Nachdem Mitte der 90erJahre bereits die Verwendung
vollhalogenierter Fluorkwstoff verboten wurde, werden mit dem Verbot von R 22 weitere Regelungen der
Fluorkwstoff-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 umgesetzt. Derzeit liegen nicht für alle Anwendungsbereiche
ausreichende Erfahrungen für eine Umrüstung bestehender Kälteanlagen mit R 22 vor. Eine Bekanntgabe von
Ersatzkältemitteln für R 22 durch das Umweltbundesamt ist deshalb bisher noch nicht erfolgt. Einen ersten
Überblick zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Anlagen gibt eine Studie des Umweltbundesamtes,
die in der Reihe UBA-TEXTE als Nr. 34/98 veröffentlicht wurde. Da inzwischen der Stand des Wissens und der
Technik deutlich vorangeschritten ist, wird der Text im Jahr 2000 aktualisiert.
Berlin, den 29.12.1999
Ersatz von H-Fluorkwstoff R 22 in bestehenden Anlagen möglich
Studie zum Ersatz des Kältemittels R 22 in bestehenden Kälte- und
Klimaanlagen veröffentlicht Das Kältemittel R 22 (Chlordifluormethan)
kann in bestehenden Anlagen ersetzt werden. Für die meisten mit R 22
betriebenen Kälte- und Klimaanlagen liegen bereits heute
Umrüstungserfahrungen mit Ersatzkältemitteln vor. Das Umrüsten ist
technisch möglich und aus Sicht des Schutzes der Ozonschicht unbedingt
anzustreben. Dabei ist das Treibhauspotenzial der Ersatzkältemittel im
Sinne des Klimaschutzes zu berücksichtigen. Aus Sicht des
Umweltbundesamtes (UBA) sind "natürliche" Kältemittel zu bevorzugen.
Sofern deren Einsatz nicht möglich ist, haben H-Fluorkohlenwasserstoffe
im Fall der Umrüstung bestehender Anlagen eine wichtige Bedeutung, weil
sie die Ozonschicht weniger belasten. Das UBA empfiehlt daher in jenen
Fällen mit positiver Klimabilanz, eine baldige Umrüstung. Im Sommer
dieses Jahres wird das UBA in Fachgesprächen, unter anderem mit
Anlagenbetreibern, die Kältemittelproblematik erörtern. Danach gibt das
UBA einsatzfähige Ersatzkältemittel bekannt, die ein geringeres
Ozonabbaupotenzial nach dem Stand der Technik vorweisen. So lange darf
das H-Fluorkwstoff Kältemittel R 22 noch in bestehenden Kälteanlagen
eingesetzt werden, obwohl seit 01. Januar 2000 die Verwendung von R 22
nach der Fluorkwstoff-Halon-Verbotsverordnung untersagt ist.
Das UBA veröffentlichte jetzt eine Studie des Forschungszentrums für
Kältetechnik und Wärmepumpen GmbH, Hannover. Die Fachleute legten
bereits im Jahr 1998 eine erste Studie vor. Darauf aufbauend wurden der
aktuelle Sachstand zu geeigneten Ersatzkältemitteln ermittelt und die
ersten Umrüstungserfahrungen analysiert. In der Studie konnten
für die überwiegende Zahl der Anwendungsbereiche Umrüstungen mit
Angaben zu den notwendigen Kosten und technischen Details ermittelt
werden. Es wird deutlich: Als Ersatzkältemittel kommen vor allem
klimawirksame H-Fluorkohlenwasserstoffe (teilfluorierte
Kohlenwasserstoffe) in Betracht. "Natürliche" Kältemittel wie Ammoniak
und Kohlenwasserstoffe wären zwar grundsätzlich auch einsetzbar,
erfordern aber wegen notwendiger Sicherheitseinrichtungen aufwändigere
und kostenintensivere Umrüstungen. H-Fluorkohlenwasserstoffe
besitzen im Gegensatz zu den Fluorkwstoff kein Ozonabbaupotenzial
(ODP). Da sie jedoch ebenfalls treibhauswirksam sind, kann nach
Berechnungen der Studie eine Umrüstung durchaus mit höheren
Gesamtemissionen treibhauswirksamer Gase verbunden sein. Dies betrifft
insbesondere einige Kälteanlagen im gewerblichen Bereich, in denen nur
die Kältemittelgemische R 404A und R 507A (H-Fluorkohlenwasserstoffe)
einsetzbar sind. Beide Gemische besitzen ein relativ hohes
Treibhauspotenzial. R 22 besitzt ein ODP von 0,055. Nach dem
Verwendungsverbot aller vollhalogenierten Fluorkwstoff auch in
bestehenden Anlagen zum 01. Januar 2001 (Verordnung EG Nr. 2037/2000),
ist R 22 in Deutschland immer noch das wichtigste verwendete
Kältemittel. R 22 hat somit in Deutschland einen bedeutenden Anteil an
den Gesamtemissionen der die Ozonschicht schädigenden Stoffe. In
anderen Einsatzbereichen werden nur noch in sehr geringem Umfang
Fluorkwstoff oder H-Fluorkwstoff eingesetzt. Die heute in Kälteanlagen
vorhandene Menge R 22 wird auf etwa 20.000 Tonnen geschätzt, aus der
sich jährliche Emissionen von etwa 2600 Tonnen (entspricht rund 140
Tonnen ODP) ableiten lassen. Das Umweltbundesamt begrüßt daher alle
Bemühungen, das Kältemittel R 22 nach Prüfung des Einzelfalls in
bestehenden Anlagen zu ersetzen. Unabhängig von einer Bekanntgabe des
Umweltbundesamtes wird aufgrund der am 01. Oktober 2000 in Kraft
getretenen Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die vermarktete Menge an R 22
in den nächsten Jahren stark reduziert und bis zum Jahr 2010 auf Null
zurückgeführt. Die Verwendung von R 22 zur Wartung und zum Betrieb
bestehender Kälte- und Klimaanlagen bleibt noch bis 31. Dezember 2014
erlaubt. Für Frischware ist der Einsatz bis 31. Dezember 2009 begrenzt.
Gleichzeitig stellt die neue Verordnung weitergehende Anforderungen an
die Wartung und Dichtheit von Kälte- und Klimaanlagen. Berlin, den
26.03.2001 Für weitere Informationen zur bisherigen Verwendung von R 22
und über die derzeit zur Verfügung stehenden Ersatzstoffe kann die
Broschüre "Ausstieg aus der Verwendung des H-Fluorkwstoff Kältemittels
R 22 in Kälte- und Klimaanlagen" kostenlos beim Zentralen Antwortdienst
des Umweltbundesamtes (ZAD), Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, Fax:
030/8903-2912, bestellt werden.
Kältemittelübersicht
Verordnung über Stoffe, die die
Ozonschicht schädigen (Chemikalien-
Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
ChemOzonSchichtV
Ausfertigungsdatum: 13.11.2006
Vollzitat:
"Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006
(BGBl. I S. 2638), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I
S. 892) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2011
I 892
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 01.12.2006 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Durchführung der
EGV 1907/2006 (CELEX Nr: 306R1907) vgl. G v. 20.5.2008 I
922
Umsetzung der
EGRL 121/2006 (CELEX Nr: 306L0121) vgl. G v. 20.5.2008 I
922
EGRL 24/98 (CELEX Nr: 398L0024) vgl. G v. 20.5.2008 I
922 +++)
Eingangsformel
Es verordnet die Bundesregierung
1. auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, des § 26
Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),
2. auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2, auch in
Verbindung mit Abs. 5, des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.
2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise,
3. auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des
Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)
unter Wahrung der Rechte
des Bundestages,
4. auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung
mit den §§ 59 und 60 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.
September 1994 (BGBl. I S. 2705)
nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung
der Rechte des Bundestages:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 über Stoffe, die zum Abbau
der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S.
1), in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf
Seeschiffen, für die das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
nach § 10 des
Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Oktober 1994 (BGBl.
I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des
Gesetzes vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, die Befugnis zur
Führung der Bundesflagge
zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen
verliehen hat,
2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort
dieser Fahrzeuge nicht im
Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich
dieser Verordnung eingetragen und
zugelassen sind.
§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen
Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009 für die in
Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen
Verwendungszwecke Einrichtungen, die
Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt,
verwendet oder lagert oder das
Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen
einstellt, hat dies der zuständigen
Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene
Kalenderjahr jeweils unter Angabe
von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur
Verringerung ihrer Emissionen
ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit
nicht der zuständigen Behörde
diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß
Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr.
1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind.
§ 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
§ 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
(1) Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im
Sinne von Artikel 3 Nummer 4
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz
1 und 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein solcher
fehlt, der Besitzer der
Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff
enthält, verantwortlich.
Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung
seiner Verpflichtungen Dritten
übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro-
und Elektronikgeräte, die nach
den §§ 11 und 12 des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl.
I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S.
1163) geändert worden ist, zu behandeln und zu verwerten
sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der
Altfahrzeug-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl.
I S. 2214), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I
S. 1504) geändert worden ist, zu
behandeln und zu verwerten sind.
(2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten
Stoffe sind verpflichtet,
diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme
durch einen von ihnen bestimmten
Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die
Vorschriften der Verordnung
über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
vom 23. Oktober 1989 (BGBl.
I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
geändert worden ist, anzuwenden sind.
(3) Wer
1. nach Absatz 2 Stoffe zurücknimmt oder
2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1
genannte Stoffe entsorgt,
hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder
entsorgten Stoffe sowie über
deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die
Aufzeichnungen sind nach ihrer
Erstellung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und
der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer
Entsorgungsanlage nach §
42 des „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in
Verbindung mit Teil 3 der
Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2298), die durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert
worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, über die Entsorgung geregelter Stoffe
im Sinne von Artikel 3
Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Register zu
führen hat, werden die nach
Satz 1 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register
nach der Nachweisverordnung
ersetzt. In diesem Fall ist bei der Führung des
Registers nach § 24 Absatz 2 der
Nachweisverordnung in den in das Register
einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich
im Feld „Frei für Vermerke” und bei Führung der Register
nach § 24 Absatz 4 und 5 der
Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der
Abfallart jeweils
der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe
nach Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009 zu nennen und anzugeben, ob eine
Verwertung oder Beseitigung
erfolgte. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis-
und Registerführung nach den §§
17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, dass
die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4
erforderlichen Schnittstellen nach § 18
Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden.
§ 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre;
Dichtheitsprüfungen;
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) Wer Einrichtungen oder Produkte, die geregelte
Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer
4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel,
Treibmittel in Schaumstoffen
oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer
Betrieb nimmt oder entsorgt
oder geregelte Stoffe als Ausgangsstoff oder
Verarbeitungshilfsstoff verwendet
oder geregelte Stoffe bei der Herstellung anderer
chemischer Stoffe unbeabsichtigt
erzeugt, hat ein Austreten dieser Stoffe mittels der
nach Artikel 23 Absatz 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 durch die Kommission
festgelegten Techniken oder
Praktiken in die Atmosphäre zu verhindern. Sofern die
Kommission eine Technik oder
Praktik nicht nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009 festgelegt
hat und die Verhinderung des Austretens geregelter
Stoffe nach dem Stand der Technik
nicht möglich ist, ist das Austreten geregelter Stoffe
auf das dem Stand der Technik
entsprechende Maß zu reduzieren. Satz 1 gilt nicht für
die bestimmungsgemäße Verwendung
von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken.
(2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die drei
Kilogramm oder mehr der
geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die
Einrichtungen oder
Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet
werden. Die Häufigkeit der
erforderlichen Inspektionen und Wartungen ist abhängig
vom Alter, der Beschaffenheit
und der Größe der betreffenden Einrichtungen und
Produkte und muss in einem
Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der vom
Hersteller gemachten Angaben
festgeschrieben sein. Soweit nicht Dichtheitskontrollen
und Reparaturen nach Artikel
23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
vorgeschrieben sind, hat der Betreiber
sicherzustellen, dass Einrichtungen und Produkte nach
Satz 1 mindestens einmal alle
zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf
Undichtigkeiten überprüft und festgestellte
Undichtigkeiten sofort repariert werden.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass über die
Inspektionen und Wartungen
nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Dichtheitsprüfungen und
etwaigen Reparaturen nach
Absatz 2 Satz 3 im Betriebshandbuch unter Angabe von Art
und Menge eingesetzter oder
rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen geführt und
der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorgelegt werden und dass diese Aufzeichnungen
sowie die Aufzeichnungen nach
Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
nach ihrer Erstellung mindestens
fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die §§ 239 und 261
des Handelsgesetzbuchs in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)
geändert worden ist, gelten sinngemäß.
§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten
(1) Die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne
von Artikel 3 Nummer 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1
oder Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009, die Rücknahme solcher Stoffe oder
von Gemischen, die diese Stoffe
mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 Prozent
enthalten nach § 3 Absatz 2,
die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden
Einrichtungen oder Produkten nach §
4 Absatz 2 Satz 1 sowie Dichtheitskontrollen und
Reparaturen nach Artikel 23 Absatz
2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und § 4 Absatz 2
Satz 3 dürfen nur von Personen
durchgeführt werden, die
1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,
2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen,
3. zuverlässig sind und
4. im Falle der Dichtheitskontrollen nach Artikel 23
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1005/2009 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen
unterliegen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall des § 4
Absatz 2 Satz 1 Inspektionen
an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff
in den Kältemittelkreislauf
erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden,
welches zuvor durch einen
Sachkundigen unterwiesen wurde. Über die erfolgte
Unterweisung wird ein Nachweis
ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen ist.
(2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
1 hat nachgewiesen, wer
1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende
technische oder handwerkliche
Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder gemäß Absatz
4 oder § 5 Absatz 2 Satz
5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008
(BGBl. I S.1139), die
durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010
(BGBl. I S. 1504) geändert
worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder
handwerklichen Ausbildung
befreit ist, sowie jeweils an einer von der zuständigen
Behörde anerkannten
Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach
Absatz 3 vermittelt wurden,
teilgenommen hat,
2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen
sowie Wärmepumpen
eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in,
Mechatroniker/
in für Kältetechnik, staatlich geprüfte/r Techniker/in
der Fachrichtung
Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem
Studium, in dem die Grundlagen
der Kältetechnik vermittelt wurden, hat,
3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und
Brandschutzanlagen eine von der
zuständigen Behörde anerkannte Zertifizierung vorweisen kann,
4. eine Sachkundebescheinigung für die entsprechende
Tätigkeit nach § 5 Absatz 2
Satz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli
2008 (BGBl. I S. 1139),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9.
November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist, vorweisen kann oder
5. für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnachweis
vorweisen kann, der in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt wurde und der
einem Befähigungsnachweis nach den Nummern 1, 2, 3 oder
4 gleichwertig ist. Für
die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die
Erfüllung von Anforderungen
an die Ausbildung nach Nummer 1 oder Nummer 2, die in
einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
sind, inländischen Nachweisen
gleich, soweit sie gleichwertig sind.
(3) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1
erstreckt sich auf die für
den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse
über die Anlagentechnik,
die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und
allgemein anerkannten Regeln der
Technik sowie die wesentlichen Eigenschaften der
betreffenden Stoffe und Gemische
und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren. Über
die Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein
Nachweis auszustellen. Der
Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der
Chemikalien-Klimaschutzverordnung zuständigen
Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern
können im Einzelfall auf Antrag
Personen von dem Erfordernis einer technischen oder
handwerklichen Ausbildung nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befreien, wenn diese die
Voraussetzungen zur Eintragung in die
Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen
oder anderweitig nachweisen,
dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten
vergleichbar qualifiziert
sind. Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und
Handelskammer kann vor einer
Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen
Innung oder Berufsvereinigung
einholen.
(5) Über die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer
1, einer Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
sowie über die Befreiung nach
Absatz 4 ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
entscheiden; § 42a
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung. Die Verfahren
zur Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3
sowie die Entscheidung über eine
Befreiung nach Absatz 4 können jeweils über eine
einheitliche Stelle abgewickelt
werden. Die Anerkennungen und Befreiungen nach Satz 1
gelten im gesamten Bundesgebiet.
Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als
Fortbildungsveranstaltung nach Absatz
2 Satz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zertifizierung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer
3 oder auf Erteilung einer Befreiung nach Absatz 4
stehen Nachweise aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen
Nachweisen gleich, wenn aus ihnen
hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden
Anforderungen für eine Anerkennung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für die Anerkennung nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder
für die Befreiung nach Absatz 4 oder die auf Grund ihrer
Zielsetzung im Wesentlichen
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates
erfüllt. Nachweise im Sinne des
Satzes 4 sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung
im Original oder in Kopie
vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine
beglaubigte deutsche Übersetzung
können verlangt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7
Buchstabe a des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort
genannten Stoffes nicht
verhindert,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort
genannten Stoffes nicht
reduziert,
4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
eine Einrichtung oder ein
Produkt inspiziert und gewartet wird,
5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass
eine Einrichtung oder ein
Produkt überprüft und eine Undichtigkeit repariert wird
oder
6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit
durchführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7
Buchstabe c des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3
Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Aufzeichnung geführt, vorgelegt und
aufbewahrt wird.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11
Satz 1 des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz
4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen (ABl. L 286
vom 31.10.2009, S. 1), in Verbindung mit § 3 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 dieser
Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort
genannten Produkt oder in einer
dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten
ist, nicht zurückgewinnt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff
nicht zurücknimmt oder die
Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder
2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte
Aufzeichnung nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht
mindestens drei Jahre
aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
Arglo
Einfüllung zur Lecksuche , erst nach Ablauf der Graantie , weil die
Hersteller die ablehnen wenn ein Verdichter hops gegangen ist
weil Arglo ein Fremdstoff ist.
Wann ist eine Kälteanlage sauer.
Bei Esteröl nach 1 Stunde wenn Luft darangekommen ist !!!!!!!!!
Ab 10 ltr Sammler R 134a muss
der Tüv eine Baumusterprüfung beim Kunden vor Ort machen !!!
mit 1,1 fachen des zulässigen
Betriebsdruckes erstellen , kostenpflichtig
alternative Kältemittel
Kältesysteme für R744 (CO2) Subkritische +
transkritische Systeme für Kohlendioxid als Kältemittel.
Kältesysteme für R717(NH3) Anlagen für
Ammoniak als Kältemittel.
Kältesysteme für R290 Kälteanlagen für Propan
als Kältemittel.
Kältesysteme für R723 Systeme für
Dimethylether als Kältemittel.
Ersatz für r 404a Kältemittel
Ersatz von R-404A und R-507A in Neuanlagen.
R407A/F als Alternative mit niedrigem GWP zu R404A in
Kälteanlagen und für die Nachrüstung bestehender Kälteanlagen.
Kältemittel inkl. Mehrwegflasche 1.1.16
whirlpo
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4812 817 28197
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R 134a
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12 kg
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|
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R 410A
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R 407C
|
1 kg
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6
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1213,00 €
|
Bei der Umsetzung der Verpflichtungen des
Montrealer Protokolls in nationales Recht hat Deutschland weltweit
eine Vorreiterrolle übernommen. Auf Drängen der Bundesregierung
sagte die deutsche Aerosolindustrie schon 1987, unmittelbar nach
Vereinbarung des Protokolls, freiwillig eine drastische Verringerung
des Fluorkwstoff-Verbrauchs
zu mit dem Erfolg, dass schon ein Jahr später Haar-, Deo- und
sonstige Haushaltssprühdosen in Deutschland
Fluorkwstoff-frei
waren.
Im Jahr 1991 wurde dann auf der Basis des
Chemikaliengesetzes die "Verordnung zum Verbot von bestimmten die
Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen" (Fluorkwstoff-Halon-Verbots-Verordnung)
erlassen. Diese enthielt ein zeitlich gestaffeltes, stufenweises
Verbot von Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringen der zwölf
wichtigsten vollhalogenierten
Fluorkwstoff für
bestimmte Einsatzzwecke sowie Beschränkungen für den bedeutendsten
teilhalogenierten
Fluorkwstoff
(sog. HFluorkwstoff). Darüber hinaus wurden bereits eine Rücknahmeverpflichtung und Sachkundeanforderungen etabliert.
Die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden
EU-Regelungen zur Umsetzung
der Verpflichtungen aus dem Montrealer Protokoll liefen der
deutschen Verordnung stets zeitlich und inhaltlich hinterher. So sah
die Fluorkwstoff-Halon-Verbots-Verordnung
ab dem 1. Januar 2000 bereits ein Verbot der Einfuhr und des
Inverkehrbringens von Anlagen mit dem weit verbreiteten
HFluorkwstoff-Kältemittel R22 vor. Gleichzeitig durfte national R22 nur noch
in Bestandsanlagen verwendet werden, die bis Ende 1999 errichtet
worden waren. Erst drei Jahre nach der nationalen Regelung wurde die
erste EG-Verordnung
Nr. 3093/1994 zum Schutz der Ozonschicht erlassen. Diese wurde mit
Wirkung vom 1. Oktober 2000 durch die Verordnung Nr. 2037/2000
ersetzt. Seit dem 1.1.2010 gilt die Verordnung (EG)
Nr. 1005/2009, die nun die strengeren nationalen Regelungen
weitgehend übernommen hat.
Ausführungsbestimmungen zu den
EU-rechtlichen Regelungen
enthält die Chemikalien-Ozonschichtverordnung, die 2006 die
Fluorkwstoff-Halon-Verbotsverordnung
abgelöst hat. Das national vorgezogene R22-Verbot sowie die
Rücknahmeverpflichtung wurden beibehalten und um Pflichten zur
regelmäßigen Dichtheitskontrolle ergänzt, die schließlich in der
geltenden EU-Verordnung
1005/2009 aufgegriffen wurden. 2012 wurde die ChemOzonSchichtV
aufgrund der umfangreichen Anpassungen an die letzten
EU-Rechtsänderungen neu
gefasst.
Verstöße gegen die Bestimmungen der
EU-Verordnung Nr. 1005/2009
werden nach der Chemikaliensanktionsverordnung teils als
Ordnungswidrigkeit, teils aber auch als Straftat geahndet. Bei
Verstößen gegen die Chemikalien-Ozonschichtverordnung können nach
der ChemOzonSchichtV Bußgelder verhängt werden.
Der Ausstieg aus der Verwendung
ozonschichtschädigender Stoffe ist in Deutschland bis auf wenige, z.
Zt. noch nicht ersetzbare Anwendungen (z.B. bestimmte
Laborchemikalien oder Halone als Löschmittel) heute vollzogen. Die
vollständige Abkehr von
Fluorkwstoff-haltigen
Medikamenten in Deutschland konnte bereits zum 1. Januar 2006
erreicht werden, da inzwischen wirksame Alternativen (Fluorkwstoff-freie
Dosieraerosole, Pulverinhalatoren) entwickelt wurden. Die letzten
Anwendungen für H-Fluorkwstoff,
die noch vor Ende 1999 errichtet wurden, laufen aufgrund des
EU-rechtlichen Verbots Ende
2014 aus.