Kältetechnik RAUSCHENBACH GmbH - damit Sie immer cool bleiben
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   Ab dem  1. Januar 2020, Verbot der Verwendung von KM  mit einem GWP ≥ 2500 für neue Kälteanlagen.
R 290

Kühlzelle mit R 290 Aggregat  Kühlzelle mit R 290 Aggregat 
Sicherheitseinrichtung: Ab sofort nur noch optional
 

Zu unseren neuen Wandkältesätzen, welche mit dem Kältemittel Propan (R290) betrieben werden, bieten wir Ihnen optional auch eine Sicherheitseinrichtung an.

Sie wollen wissen, wofür diese Sicherheitseinrichtung gut ist und wie sie funktioniert?
 Sich im Dschungel verschiedenster EU-Richtlinien zurechtzufinden ist nicht immer einfach. Zum Schutz der Umwelt und im Kampf gegen den Klimawandel werden immer mehr Gesetze verabschiedet, die diese Vorhaben unterstützen.

Als im Jahr 2015 eine neue EU-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase verabschiedet wurde, stand fest, dass in den folgenden Jahren schrittweise Beschränkungen und Verbote im Bezug auf diese F-Gase in Kraft treten werden. Am 1.1.2022 trat der nächste Schritt der Verordnung in Kraft und hatte einen großen Einfluss auf das Angebot von hermetisch geschlossene Kühl- und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung.

Aber was genau ist jetzt eigentlich verboten? Woher kommen diese ganzen F-Gase Regelungen und auf welchen Daten basieren sie? Es häufen sich die Fragen zu diesem komplexen Thema.

Wir haben für Sie und für Ihre Kunden alle wichtigen Fakten zum Thema F-Gas-Verordnung und deren Auswirkungen auf das Tecto Kältesatzportfolio leicht verständlich in einem Blogbeitrag zusammengefasst. Lesen Sie noch heute und erfahren Sie mehr über unsere Tecto WMx3 Produktfamilie und weshalb wir uns für Propan (R290) als Kältemittel entschieden haben.
   

 

Als neues Standard-Kältemittel für steckerfertige Anlagen werden wir für alle Lieferungen ab

dem 01.01.2022 das natürliche Kältemittel R290 (Propan) mit dem besonders niedrigen

GWP-Wert 3 einsetzen. Als weiteres Kältemittel wird R454C (GWP-Wert 146) verwendet –

z. B. bei größeren Anlagen.

 

  Kopiert von VDKF 

Gemeinsame Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag zur Neufassung der F-Gase-Verordnung
(Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 05. April 2022)
Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF)
Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV)
Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen / Baden-Württemberg
  Am 5. April 2022 hat die Europäische Kommission einen Legislativvorschlag zur Aktualisierung
der F-Gase-Verordnung vorgelegt. Der Kommissionsvorschlag sieht eine Reihe
von Änderungen vor.
Die unterzeichnenden Branchenverbände des Kälteanlagenbauerhandwerks befürworten
ausdrücklich alle Bemühungen, den weltweiten Treibhausgasausstoß nachhaltig zu reduzieren.
Das Kälteanlagenbauerhandwerk trägt durch effiziente Lösungen und durch die
Bereitstellung erneuerbarer Energien wesentlich zu den Zielen des globalen Klimaschutzes
bei.
Gleichwohl müssen ungewollte volkswirtschaftliche und klimapolitische Kollateralschäden
vermieden werden. Ein Ausfall von Einrichtungen der Grundversorgung oder kritischen
Infrastrukturen darf ebenso wenig in Kauf genommen werden wie das Ausweichen der
Kunden auf klimaschädliche Alternativen.

Die F-Gase-Verordnung stellt nicht zuletzt auch einen Eingriff in das Marktgefüge zuungunsten
der Kältemittelnachfrager und deren Kunden dar und ist für das Kälteanlagenbauerhandwerk
mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Auf die bereits eingetretenen
und die zu erwartenden Auswirkungen hat sich die Branche nach bestem Wissen vorbereitet.
So wurden umfangreiche Schulungs- und Entwicklungsmaßnahmen unternommen,
um den Phase-Down umzusetzen. Diese Bemühungen finden jedoch Ihre Grenzen in der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Anlagenbetreiber, technischen Einschränkungen
bei Bestandsanlagen und teilweise schwierigen Rahmenbedingungen, die mit den inzwischen
fast unumgänglich gewordenen brennbaren Kältemitteln einhergehen. Letzteres betrifft
insbesondere die geltenden Normen und Gebäuderegeln, die deren Einsatz derzeit
noch einschränken oder gänzlich verhindern.
Die unterzeichnenden Branchenverbände des Kälteanlagenbauerhandwerks beschränken
sich in dieser Stellungnahme auf die für sie wichtigen Kernthemen wie folgt:
Ziele des Vorschlages
Technisch ist es für das Kälteanlagenbauerhandwerk kein Problem, Kälteanlagen, Klimaanlagen
oder Wärmepumpen mit giftigen oder brennbaren Kältemitteln zu bauen.
Die Geschichte der Kältetechnik startete vor ca. 150 Jahren genau mit diesen Stoffen,
aber auch mit den daraus resultierenden Gefahren. Erst später wurden die sogenannten
„Sicherheitskältemittel“ (
Zum heutigen Zeitpunkt liegt der Fokus neben den ökologischen Vorgaben der FGase-
Verordnung aber vor allen Dingen auf der Einhaltung maximaler Sicherheitsstandards
zum Schutz von Personen.
Der vorliegende Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie
(EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 beschreibt in
Punkt 1“ Kontext des Vorschlages - Gründe und Ziele“ folgendes:
Die allgemeinen Ziele der F-Gas-Politik der Union bestehen darin,
(1) zusätzliche F-Gas-Emissionen zu vermeiden und damit zu den Klimazielen der Union beizutragen,
(2) die Einhaltung der  -Verpflichtungen aus dem Protokoll sicherzustellen.
Die Vermeidung von Emissionen kann auf zweierlei Weise erfolgen: indem vermieden wird,
dass F-Gase überhaupt verwendet werden (d. h. Verringerung der Nachfrage nach F-Gasen),
und indem sichergestellt wird, dass Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen oder Leckagen
bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung der Gase ergriffen werden („Emissionsbegrenzung“).
Daher bestehen die spezifischen Ziele der F-Gas-Politik darin,
 der Verwendung von F-Gasen mit hohem Treibhauspotenzial entgegenzuwirken und
die Verwendung alternativer Stoffe oder Technologien zu fördern, wenn diese zu niedrigeren
Treibhausgasemissionen führen, ohne die Sicherheit, Funktionalität und Energieeffizienz
zu beeinträchtigen,
 Leckagen aus Einrichtungen zu vermeiden und bei den Anwendungen von F-Gasen
eine ordnungsgemäße Behandlung am Ende des Lebenszyklus sicherzustellen,
 durch die Verbesserung der Marktchancen für alternative Technologien und Gase mit
niedrigem Treibhauspotenzial nachhaltiges Wachstum zu stärken, Innovationen zu fördern
und zur Entwicklung umweltfreundlicher Technologien beizutragen.
und
Nicht zuletzt ist die kontinuierliche und rechtzeitige Aktualisierung der Sicherheitsnormen, Kodizes
und Rechtsvorschriften auf allen Ebenen, d. h. auf europäischer, nationaler, regionaler
und lokaler Ebene, von entscheidender Bedeutung, um mit der raschen Entwicklung der Technologien
Schritt zu halten und sicherzustellen, dass die Verwendung klimafreundlicher Kältemittel
maximiert werden kann, ohne die Sicherheit zu gefährden.
Diese Aussagen erzeugen ein Spannungsverhältnis mit der Feststellung der Kommission
aus dem Dokument COM (2016) 749 final vom 30.11.2016 unter Punkt 2.2, welche wir
uneingeschränkt bestätigen können:
 in vielen Mitgliedsstaaten können örtliche Bauvorschriften und Brandschutzbestimmungen
sowie Transport- und Lagervorschriften den Einsatz von entflammbaren Kältemitteln
in erheblichem Umfang beschränken.
Beschränkungen werden in den Mitgliedstaaten uneinheitlich angewendet. Insbesondere in
Bundesstaaten können auf der unteren Verwaltungsebene Hürden bestehen, die sich nur
schwierig ermitteln und ausräumen lassen. Kodizes auf regionaler Ebene sind mitunter unnötig
streng, und von den Sicherheitsbehörden lokal angewandte Bestimmungen lassen oftmals
Spielraum für Interpretationen, die einer weitergehenden Verwendung entflammbarer Kältemittel
hinderlich sein können.
Um den politischen Willen zu realisieren, verstärkt Kältemittel mit sehr niedrigem GWPWert
einzusetzen, ist es dringend erforderlich, bundesweit einheitliche Regelungen zu erlassen,
die sicherstellen, dass die installierten Anlagen mit natürlichen Kältemitteln auch
betrieben werden dürfen. Es muss vermieden werden, dass lokale Kodizes den Betrieb
aushebeln können. Sonst laufen wir Gefahr, dass Anlagen installiert werden, für die z.B.
der Brandschutzsachverständige in letzter Instanz die Inbetriebnahme verweigert. Als Folgen
einer solchen Entwicklung sehen wir massive Einschränkungen in die Investitionstätigkeit
und den damit verbunden Wegfall von Arbeitsplätzen am Innovationsstandort
Deutschland.
Ein weiteres politisches Ziel, verstärkt Wärmepumpen für die Beheizung von Gebäuden
zu nutzen, bedingt ebenfalls, dass die Aufstellung und der Betrieb von Anlagen mit brennbaren
Kältemitteln in Gebäuden rechtlich sauber und bundesweit einheitlich geregelt werden.
In diesem Zusammenhang muss auch die Formulierung in Anhang IV Nr. (18) (b) und (c)
überdacht werden, wo es heißt, dass bestimmte Splitgeräte mit einem GWP von 150 oder
mehr bzw. 750 oder mehr verboten werden, „außer, wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsnormen
erforderlich ist.“ Diese Ausnahme ermöglicht Interpretationen in alle Richtungen.
Entweder ist es möglich, Splitgeräte mit Kältemitteln mit einem GWP unter 150 bzw.
unter 750 sicher zu bauen und zu betreiben oder es ist nicht möglich. Die Randbedingen
sollten in allen Mitgliedsstaaten verbindlich geregelt werden, wie bereits oben erläutert.
Nationale Einzelregelungen würden an dieser Stelle Handelshemmnisse aufbauen.
Begriffsbestimmungen
Im Vorschlag der Kommission zur neuen F-Gase-Verordnung werden unter anderem die
folgenden Begriffe verwendet, die nicht definiert wurden:
 in sich geschlossene Anlagen
 Nennleistung von bis zu 12 kW
 fluorierte Treibhausgase
Eine unklare Definitionslage lässt uns die Tragweite der geplanten Verbote nicht abschätzen.
Die aufzunehmenden Begriffsdefinitionen sollten mit anderen Regelwerken konform
sein (z.B. DIN EN 378).
Dichtheit mobiler Klimaanlagen
Nach wie vor ist es für uns unverständlich, dass es keinerlei Vorschriften für den Betrieb
von anderen mobilen Klimaanlagen als die in PKW und leichten Nutzfahrzeugen gibt. Das
vielfältige Gebiet vom klimatisierten Bus bis hin zu land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,
Kränen usw. unterliegt beispielsweise keiner Pflicht, eine Dichtheitsprüfung durchzuführen
oder Kältemittel mit einem niedrigen GWP zu verwenden. Auch die Sachkunde für
diesen Bereich ist nicht hinreichend geregelt.
An dieser Stelle wird gerne auf den Phase-Down verwiesen, der alle Anlagen betrifft. Es
ist aber aus unserer Sicht nicht akzeptabel, dass mit einem hohen GWP in derartigen
Anlagen weiterhin verwendet und damit verschwendet werden dürfen, wogegen der
stationären Kälte, die höchste Dichtheitsstandards einhält, mehr und mehr Verbote auferlegt
werden.
Ausbildung in Deutschland
Im Gegensatz zu den F-Gasen sind die Kältemittel mit einem niedrigen GWP-Wert (Kohlenwasserstoffe,
CO2 und Ammoniak) gefährlicher für die unmittelbare Arbeitsumgebung
der Personen. Ein fehlerhafter Umgang mit diesen Kältemitteln hat häufig gravierende Folgen
(siehe Unfall in Dissen im Sommer 2017). Um diesen Gefährlichkeitsmerkmalen
Rechnung zu tragen, bedarf es einer intensiven Schulung in Theorie und Praxis.
In der dualen Berufsausbildung zum/zur Mechatroniker/in für Kältetechnik werden seit
2018 spezielle Inhalte zum Umgang mit Kohlenstoffdioxid und Kohlenwasserstoffen vermittelt.
Auch in der Fort- und Weiterbildung wird der Umgang mit den Kältemitteln Ammoniak, CO2
und Kohlenwasserstoffen unterrichtet bzw. geschult. Ein vielfältiges Seminarprogramm
der Bildungsanbieter der Branche ermöglicht den in Fachbetrieben Beschäftigten eine
Weiterbildung zum Einsatz umweltfreundlicher Kältemittel.
Aus den Schulungserfahrungen der letzten Jahre ist es aus unserer Sicht erforderlich,
dass sich diese Maßnahmen sehr stark praxisorientiert ausrichten und fundiertes Wissen
vermitteln. In Kurzmaßnahmen ist dies naturgemäß nicht möglich. Die Schulungsstätten
benötigen eine umfangreiche zusätzliche Ausstattung für eine fundierte praktische Ausbildung.
Das Kälteanlagenbauerhandwerk kennt die Randbedingungen zum Bau und zur sicherheitstechnischen
Ausrüstung von Anlagen mit gefährlichen Kältemitteln. Die Bildungseinrichtungen
des Kälteanlagenbauerhandwerks verfügen mit ihrem Fachpersonal und mit
der vorhandenen Ausstattung über die Kompetenz, Schulungsmaßnahmen für natürliche
Kältemittel in der erforderlichen Qualität durchführen zu können. Aus diesem Grund müssen
die Aus- und Weiterbildung und die Schaffung einheitlicher Standards bei den Bildungseinrichtungen
des Kälteanlagenbauerhandwerks verbleiben. Nur so kann sichergestellt
werden, dass Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen sicher, regelkonform und
energieeffizient errichtet werden.
Phase-Down
Die Beschaffung von Anlagen im Bereich der Kälte-, Klima- Wärmepumpentechnik ist
größtenteils mit sehr hohen Investitionskosten verbunden, die Planung nimmt häufig einen
Zeitraum von Monaten bis Jahren in Anspruch. Es handelt sich um langfristige Investitionsgüter
mit Nutzungszeiten von häufig mehr als 15 Jahren. Hersteller und Betreiber sind
deshalb auf verlässliche Rahmenbedingungen angewiesen.
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Der vorgeschlagene Phase-Down greift zeitlich sehr stark in die bestehende Planung von
Unternehmen ein und verändert wirtschaftliche Rahmenbedingen, Investitionsentscheidungen
und somit die Sicherheit von Arbeitsplätzen in entscheidendem Maße.
Die letzte F-Gase-Verordnung hatte einen Planungshorizont von 15 Jahren vorgegeben.
Mit der jetzt angestoßenen Beschleunigung des Ausstiegs wird stark in die oben erwähnten
wirtschaftlichen Randbedingungen eingegriffen. Vor dem Hintergrund von Entwicklungszeiten,
wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen sowie Kältemittelverfügbarkeit für
die Sicherstellung von Produktions- und Herstellungsprozessen in Wirtschaft und Industrie
sehen wir die vorgeschlagene massive Reduzierung ab 2027 (also bereits in viereinhalb
Jahren) als Gefährdungspotenzial für das Funktionieren ganzer Wirtschaftsbereiche.
Vor dem Hintergrund der Vielzahl der aktuellen Herausforderungen für die Wirtschaft
(Energiewende, Gasversorgung, Technologiewandel, Energieeffizienz, Lieferengpässe)
halten wir es für wichtig, das bisherige Phase-Down-Szenario bis 2030 beizubehalten und
danach die Reduzierung zu beschleunigen. Würde der geplante Vorschlag umgesetzt und
ab 2027 nur noch 10% und ab 2030 nur noch 5,1% der Kältemittelmenge (bezogen auf
2015) zur Verfügung stehen, besteht eine große Gefahr für den Weiterbetrieb bestehender
Anlagen unter anderem in der kritischen Infrastruktur (Serverräume, Krankenhäuser,
Pharma- und Chemieindustrie, Versorgungssicherheit der Bevölkerung). Weiterhin sind
diese Anlagen in vielen Fällen in Produktions-, Herstellungs- und Logistikprozesse eingebunden.
Dieses große Risiko für die Ernährung und Gesundheit unserer Bevölkerung und für unsere
Wirtschaft sollte nicht eingegangen werden.


Unterzeichnende Verbände
Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF)
Kaiser-Friedrich-Straße 7
53113 Bonn
Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV)
Kaiser-Friedrich-Straße 7
53113 Bonn
Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen / Baden-Württemberg
Bruno-Dressler-Str. 14
63477 Maintal
   

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