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Kühlmöbel R
290 Link R
32
Link R 513 A
Link R 407 f Link R
222A
Link R 448 A/R 449 A
Link Nature R
Natürliche
Kältemittel
Link F Gase Verordung
Ab dem 1. Januar 2020, Verbot der Verwendung von KM mit einem GWP
≥ 2500 für neue Kälteanlagen.
R 290 |
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Kühlzelle
mit R 290 Aggregat
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Sicherheitseinrichtung: Ab sofort nur noch optional
Zu unseren neuen Wandkältesätzen, welche mit dem
Kältemittel Propan (R290) betrieben werden, bieten wir
Ihnen optional auch eine Sicherheitseinrichtung an.
Sie wollen wissen, wofür diese
Sicherheitseinrichtung gut ist und wie sie funktioniert?
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Sich im Dschungel verschiedenster
EU-Richtlinien zurechtzufinden ist nicht immer einfach.
Zum Schutz der Umwelt und im Kampf gegen den Klimawandel
werden immer mehr Gesetze verabschiedet, die diese
Vorhaben unterstützen.
Als im Jahr 2015 eine neue
EU-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte
Treibhausgase verabschiedet wurde, stand fest, dass in
den folgenden Jahren schrittweise Beschränkungen und
Verbote im Bezug auf diese F-Gase in Kraft treten
werden. Am 1.1.2022 trat der nächste Schritt der
Verordnung in Kraft und hatte einen großen Einfluss auf
das Angebot von hermetisch geschlossene Kühl- und
Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung.
Aber was genau ist jetzt eigentlich verboten? Woher
kommen diese ganzen F-Gase Regelungen und auf welchen
Daten basieren sie? Es häufen sich die Fragen zu diesem
komplexen Thema.
Wir haben für Sie und für Ihre
Kunden alle wichtigen Fakten zum Thema F-Gas-Verordnung
und deren Auswirkungen auf das Tecto Kältesatzportfolio
leicht verständlich in einem Blogbeitrag
zusammengefasst. Lesen Sie noch heute und erfahren Sie
mehr über unsere Tecto WMx3 Produktfamilie und weshalb
wir uns für Propan (R290) als Kältemittel entschieden
haben. |
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Als neues Standard-Kältemittel für
steckerfertige Anlagen werden wir für alle Lieferungen ab
dem 01.01.2022 das natürliche
Kältemittel R290 (Propan) mit dem besonders niedrigen
GWP-Wert 3 einsetzen. Als weiteres
Kältemittel wird R454C (GWP-Wert 146) verwendet –
z. B. bei größeren Anlagen.
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Kopiert von VDKF
Gemeinsame Stellungnahme
zum Kommissionsvorschlag zur Neufassung der F-Gase-Verordnung
(Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der
Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014 vom 05. April 2022) Verband Deutscher
Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF) Bundesinnungsverband des
Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) Landesinnung
Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen / Baden-Württemberg |
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Am 5. April 2022 hat die Europäische Kommission einen
Legislativvorschlag zur Aktualisierung der F-Gase-Verordnung
vorgelegt. Der Kommissionsvorschlag sieht eine Reihe von
Änderungen vor. Die unterzeichnenden Branchenverbände des
Kälteanlagenbauerhandwerks befürworten ausdrücklich alle
Bemühungen, den weltweiten Treibhausgasausstoß nachhaltig zu
reduzieren. Das Kälteanlagenbauerhandwerk trägt durch
effiziente Lösungen und durch die Bereitstellung erneuerbarer
Energien wesentlich zu den Zielen des globalen Klimaschutzes
bei. Gleichwohl müssen ungewollte volkswirtschaftliche und
klimapolitische Kollateralschäden vermieden werden. Ein
Ausfall von Einrichtungen der Grundversorgung oder kritischen
Infrastrukturen darf ebenso wenig in Kauf genommen werden wie
das Ausweichen der Kunden auf klimaschädliche Alternativen.
Die F-Gase-Verordnung stellt nicht zuletzt auch einen
Eingriff in das Marktgefüge zuungunsten der
Kältemittelnachfrager und deren Kunden dar und ist für das
Kälteanlagenbauerhandwerk mit erheblichen Herausforderungen
verbunden. Auf die bereits eingetretenen und die zu
erwartenden Auswirkungen hat sich die Branche nach bestem Wissen
vorbereitet. So wurden umfangreiche Schulungs- und
Entwicklungsmaßnahmen unternommen, um den Phase-Down
umzusetzen. Diese Bemühungen finden jedoch Ihre Grenzen in der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Anlagenbetreiber,
technischen Einschränkungen bei Bestandsanlagen und teilweise
schwierigen Rahmenbedingungen, die mit den inzwischen fast
unumgänglich gewordenen brennbaren Kältemitteln einhergehen.
Letzteres betrifft insbesondere die geltenden Normen und
Gebäuderegeln, die deren Einsatz derzeit noch einschränken
oder gänzlich verhindern. Die unterzeichnenden
Branchenverbände des Kälteanlagenbauerhandwerks beschränken
sich in dieser Stellungnahme auf die für sie wichtigen
Kernthemen wie folgt: Ziele des Vorschlages Technisch ist
es für das Kälteanlagenbauerhandwerk kein Problem, Kälteanlagen,
Klimaanlagen oder Wärmepumpen mit giftigen oder brennbaren
Kältemitteln zu bauen. Die Geschichte der Kältetechnik
startete vor ca. 150 Jahren genau mit diesen Stoffen, aber
auch mit den daraus resultierenden Gefahren. Erst später wurden
die sogenannten „Sicherheitskältemittel“ ( Zum heutigen
Zeitpunkt liegt der Fokus neben den ökologischen Vorgaben der
FGase- Verordnung aber vor allen Dingen auf der Einhaltung
maximaler Sicherheitsstandards zum Schutz von Personen.
Der vorliegende Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES RATES über fluorierte Treibhausgase, zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 beschreibt in Punkt 1“ Kontext
des Vorschlages - Gründe und Ziele“ folgendes: Die
allgemeinen Ziele der F-Gas-Politik der Union bestehen darin,
(1) zusätzliche F-Gas-Emissionen zu vermeiden und damit zu den
Klimazielen der Union beizutragen, (2) die Einhaltung der
-Verpflichtungen aus dem Protokoll sicherzustellen. Die
Vermeidung von Emissionen kann auf zweierlei Weise erfolgen:
indem vermieden wird, dass F-Gase überhaupt verwendet werden
(d. h. Verringerung der Nachfrage nach F-Gasen), und indem
sichergestellt wird, dass Maßnahmen zur Vermeidung von
Emissionen oder Leckagen bei der Herstellung, Verwendung und
Entsorgung der Gase ergriffen werden („Emissionsbegrenzung“).
Daher bestehen die spezifischen Ziele der F-Gas-Politik darin,
der Verwendung von F-Gasen mit hohem Treibhauspotenzial
entgegenzuwirken und die Verwendung alternativer Stoffe oder
Technologien zu fördern, wenn diese zu niedrigeren
Treibhausgasemissionen führen, ohne die Sicherheit,
Funktionalität und Energieeffizienz zu beeinträchtigen,
Leckagen aus Einrichtungen zu vermeiden und bei den Anwendungen
von F-Gasen eine ordnungsgemäße Behandlung am Ende des
Lebenszyklus sicherzustellen, durch die Verbesserung der
Marktchancen für alternative Technologien und Gase mit
niedrigem Treibhauspotenzial nachhaltiges Wachstum zu stärken,
Innovationen zu fördern und zur Entwicklung
umweltfreundlicher Technologien beizutragen. und Nicht
zuletzt ist die kontinuierliche und rechtzeitige Aktualisierung
der Sicherheitsnormen, Kodizes und Rechtsvorschriften auf
allen Ebenen, d. h. auf europäischer, nationaler, regionaler
und lokaler Ebene, von entscheidender Bedeutung, um mit der
raschen Entwicklung der Technologien Schritt zu halten und
sicherzustellen, dass die Verwendung klimafreundlicher
Kältemittel maximiert werden kann, ohne die Sicherheit zu
gefährden. Diese Aussagen erzeugen ein Spannungsverhältnis
mit der Feststellung der Kommission aus dem Dokument COM
(2016) 749 final vom 30.11.2016 unter Punkt 2.2, welche wir
uneingeschränkt bestätigen können: in vielen
Mitgliedsstaaten können örtliche Bauvorschriften und
Brandschutzbestimmungen sowie Transport- und
Lagervorschriften den Einsatz von entflammbaren Kältemitteln
in erheblichem Umfang beschränken. Beschränkungen werden in
den Mitgliedstaaten uneinheitlich angewendet. Insbesondere in
Bundesstaaten können auf der unteren Verwaltungsebene Hürden
bestehen, die sich nur schwierig ermitteln und ausräumen
lassen. Kodizes auf regionaler Ebene sind mitunter unnötig
streng, und von den Sicherheitsbehörden lokal angewandte
Bestimmungen lassen oftmals Spielraum für Interpretationen,
die einer weitergehenden Verwendung entflammbarer Kältemittel
hinderlich sein können. Um den politischen Willen zu
realisieren, verstärkt Kältemittel mit sehr niedrigem GWPWert
einzusetzen, ist es dringend erforderlich, bundesweit
einheitliche Regelungen zu erlassen, die sicherstellen, dass
die installierten Anlagen mit natürlichen Kältemitteln auch
betrieben werden dürfen. Es muss vermieden werden, dass lokale
Kodizes den Betrieb aushebeln können. Sonst laufen wir
Gefahr, dass Anlagen installiert werden, für die z.B. der
Brandschutzsachverständige in letzter Instanz die Inbetriebnahme
verweigert. Als Folgen einer solchen Entwicklung sehen wir
massive Einschränkungen in die Investitionstätigkeit und den
damit verbunden Wegfall von Arbeitsplätzen am
Innovationsstandort Deutschland. Ein weiteres politisches
Ziel, verstärkt Wärmepumpen für die Beheizung von Gebäuden zu
nutzen, bedingt ebenfalls, dass die Aufstellung und der Betrieb
von Anlagen mit brennbaren Kältemitteln in Gebäuden rechtlich
sauber und bundesweit einheitlich geregelt werden. In diesem
Zusammenhang muss auch die Formulierung in Anhang IV Nr. (18)
(b) und (c) überdacht werden, wo es heißt, dass bestimmte
Splitgeräte mit einem GWP von 150 oder mehr bzw. 750 oder
mehr verboten werden, „außer, wenn dies zur Einhaltung von
Sicherheitsnormen erforderlich ist.“ Diese Ausnahme
ermöglicht Interpretationen in alle Richtungen. Entweder ist
es möglich, Splitgeräte mit Kältemitteln mit einem GWP unter 150
bzw. unter 750 sicher zu bauen und zu betreiben oder es ist
nicht möglich. Die Randbedingen sollten in allen
Mitgliedsstaaten verbindlich geregelt werden, wie bereits oben
erläutert. Nationale Einzelregelungen würden an dieser Stelle
Handelshemmnisse aufbauen. Begriffsbestimmungen Im
Vorschlag der Kommission zur neuen F-Gase-Verordnung werden
unter anderem die folgenden Begriffe verwendet, die nicht
definiert wurden: in sich geschlossene Anlagen
Nennleistung von bis zu 12 kW fluorierte Treibhausgase
Eine unklare Definitionslage lässt uns die Tragweite der
geplanten Verbote nicht abschätzen. Die aufzunehmenden
Begriffsdefinitionen sollten mit anderen Regelwerken konform
sein (z.B. DIN EN 378). Dichtheit mobiler Klimaanlagen
Nach wie vor ist es für uns unverständlich, dass es keinerlei
Vorschriften für den Betrieb von anderen mobilen Klimaanlagen
als die in PKW und leichten Nutzfahrzeugen gibt. Das
vielfältige Gebiet vom klimatisierten Bus bis hin zu land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Kränen usw. unterliegt
beispielsweise keiner Pflicht, eine Dichtheitsprüfung
durchzuführen oder Kältemittel mit einem niedrigen GWP zu
verwenden. Auch die Sachkunde für diesen Bereich ist nicht
hinreichend geregelt. An dieser Stelle wird gerne auf den
Phase-Down verwiesen, der alle Anlagen betrifft. Es ist aber
aus unserer Sicht nicht akzeptabel, dass mit einem hohen GWP in
derartigen Anlagen weiterhin verwendet und damit verschwendet
werden dürfen, wogegen der stationären Kälte, die höchste
Dichtheitsstandards einhält, mehr und mehr Verbote auferlegt
werden. Ausbildung in Deutschland Im Gegensatz zu den
F-Gasen sind die Kältemittel mit einem niedrigen GWP-Wert
(Kohlenwasserstoffe, CO2 und Ammoniak) gefährlicher für die
unmittelbare Arbeitsumgebung der Personen. Ein fehlerhafter
Umgang mit diesen Kältemitteln hat häufig gravierende Folgen
(siehe Unfall in Dissen im Sommer 2017). Um diesen
Gefährlichkeitsmerkmalen Rechnung zu tragen, bedarf es einer
intensiven Schulung in Theorie und Praxis. In der dualen
Berufsausbildung zum/zur Mechatroniker/in für Kältetechnik
werden seit 2018 spezielle Inhalte zum Umgang mit
Kohlenstoffdioxid und Kohlenwasserstoffen vermittelt. Auch in
der Fort- und Weiterbildung wird der Umgang mit den Kältemitteln
Ammoniak, CO2 und Kohlenwasserstoffen unterrichtet bzw.
geschult. Ein vielfältiges Seminarprogramm der
Bildungsanbieter der Branche ermöglicht den in Fachbetrieben
Beschäftigten eine Weiterbildung zum Einsatz
umweltfreundlicher Kältemittel. Aus den Schulungserfahrungen
der letzten Jahre ist es aus unserer Sicht erforderlich, dass
sich diese Maßnahmen sehr stark praxisorientiert ausrichten und
fundiertes Wissen vermitteln. In Kurzmaßnahmen ist dies
naturgemäß nicht möglich. Die Schulungsstätten benötigen eine
umfangreiche zusätzliche Ausstattung für eine fundierte
praktische Ausbildung. Das Kälteanlagenbauerhandwerk kennt
die Randbedingungen zum Bau und zur sicherheitstechnischen
Ausrüstung von Anlagen mit gefährlichen Kältemitteln. Die
Bildungseinrichtungen des Kälteanlagenbauerhandwerks verfügen
mit ihrem Fachpersonal und mit der vorhandenen Ausstattung
über die Kompetenz, Schulungsmaßnahmen für natürliche
Kältemittel in der erforderlichen Qualität durchführen zu
können. Aus diesem Grund müssen die Aus- und Weiterbildung
und die Schaffung einheitlicher Standards bei den
Bildungseinrichtungen des Kälteanlagenbauerhandwerks
verbleiben. Nur so kann sichergestellt werden, dass Kälte-,
Klima- und Wärmepumpenanlagen sicher, regelkonform und
energieeffizient errichtet werden. Phase-Down Die
Beschaffung von Anlagen im Bereich der Kälte-, Klima-
Wärmepumpentechnik ist größtenteils mit sehr hohen
Investitionskosten verbunden, die Planung nimmt häufig einen
Zeitraum von Monaten bis Jahren in Anspruch. Es handelt sich um
langfristige Investitionsgüter mit Nutzungszeiten von häufig
mehr als 15 Jahren. Hersteller und Betreiber sind deshalb auf
verlässliche Rahmenbedingungen angewiesen. 5 Der
vorgeschlagene Phase-Down greift zeitlich sehr stark in die
bestehende Planung von Unternehmen ein und verändert
wirtschaftliche Rahmenbedingen, Investitionsentscheidungen
und somit die Sicherheit von Arbeitsplätzen in entscheidendem
Maße. Die letzte F-Gase-Verordnung hatte einen
Planungshorizont von 15 Jahren vorgegeben. Mit der jetzt
angestoßenen Beschleunigung des Ausstiegs wird stark in die oben
erwähnten wirtschaftlichen Randbedingungen eingegriffen. Vor
dem Hintergrund von Entwicklungszeiten, wirtschaftlichen
Entscheidungsprozessen sowie Kältemittelverfügbarkeit für die
Sicherstellung von Produktions- und Herstellungsprozessen in
Wirtschaft und Industrie sehen wir die vorgeschlagene massive
Reduzierung ab 2027 (also bereits in viereinhalb Jahren) als
Gefährdungspotenzial für das Funktionieren ganzer
Wirtschaftsbereiche. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der
aktuellen Herausforderungen für die Wirtschaft (Energiewende,
Gasversorgung, Technologiewandel, Energieeffizienz,
Lieferengpässe) halten wir es für wichtig, das bisherige
Phase-Down-Szenario bis 2030 beizubehalten und danach die
Reduzierung zu beschleunigen. Würde der geplante Vorschlag
umgesetzt und ab 2027 nur noch 10% und ab 2030 nur noch 5,1%
der Kältemittelmenge (bezogen auf 2015) zur Verfügung stehen,
besteht eine große Gefahr für den Weiterbetrieb bestehender
Anlagen unter anderem in der kritischen Infrastruktur
(Serverräume, Krankenhäuser, Pharma- und Chemieindustrie,
Versorgungssicherheit der Bevölkerung). Weiterhin sind diese
Anlagen in vielen Fällen in Produktions-, Herstellungs- und
Logistikprozesse eingebunden. Dieses große Risiko für die
Ernährung und Gesundheit unserer Bevölkerung und für unsere
Wirtschaft sollte nicht eingegangen werden.
Unterzeichnende Verbände Verband Deutscher
Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF) Kaiser-Friedrich-Straße
7 53113 Bonn Bundesinnungsverband des Deutschen
Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) Kaiser-Friedrich-Straße 7
53113 Bonn Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen
/ Baden-Württemberg Bruno-Dressler-Str. 14 63477 Maintal |
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Kältemittel R134A - 12KG 2022
https://www.eurokaeltemittel.de/ Kältemittel R410A - 10KG
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