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Kühlmöbel R
290 Link R
32
Link R 513 A
Link R 407 f Link R
222A
Link R 448 A/R 449 A
Link Nature R
Link R 134a
Natürliche
Kältemittel
Link F Gase Verordung
Immer mehr Herstellerfreigaben für A2L-Kältemittel vom 14.11.2019
A2L Kältemittel (leicht brennbar) sind von großem Interesse für Kälte-,
Klima- und Heizungsanwendungen. Sie helfen Fachleuten neue Anlagen zu
entwickeln, die Sicherheit, Leistung und geringe Umweltbelastung bei der
Arbeit mit kontrollierten Technologien vereinen.
A2L-Kältemittel sind eine ideale Lösung, um die europäischen Ziele
hinsichtlich der Reduzierung des Energieverbrauchs mit immer
effizienteren Produkten zu erreichen. Mit hohen Wirkungsgraden erweitern
sie den Zugang zu Temperaturbereichen, die bisher von herkömmlichen
Kältemitteln ( NH3, CO2, etc.) nicht abgedeckt wurden. Beispiel: Der
Temperaturbereich, der mit R-1234ze abgedeckt werden kann ( -20°C bis
+110°C), ist viel breiter als der von R-134a, was es den Herstellern von
Kältemaschinen ermöglicht, schließlich mit Standardtechnologien im
Bereich der Heizung zu mithalten.
Im Zuge der Entwicklung von A2L arbeiten die Hersteller an der Freigabe
dieser Kältemittel und einige von ihnen bieten nun ein angepasstes
Angebot an, sei es für Kompressoren (Bitzer, Emerson, Danfoss und seine
Turbocor-Reihe, GEA Bock,....), Wärmetauscher (Güntner, Lu-ve, Alfa
Laval...) oder Komponenten (Sanhua, Carel,...), Kondensationseinheiten
und andere Geräte. Wenden Sie sich an die Hersteller, um mehr darüber zu
erfahren.
Beispiele für A2L-Kältemittel nach Anwendung:
- Solstice® L40X (R-455A): Ideal bei gewerbliche Kälteanwendungen für
integrierte Einheiten, Verflüssigungssätze für Luft- oder
Wasserkreisläufe, Verflüssigungssätze mit höherer Leistung, Monoblöcke
und Chiller oder Wärmepumpen in industriellen Anlagen.
- Solstice® ze (R-1234ze): Ideal bei Kälteanwendungen wie
Kaskadensysteme, Industriekälteanlagen und Heizungsanwendungen
(Wärmepumpen).
- Solstice® yf (R-1234yf): Weit verbreitet in Automobil-Klima- und
Kälteanwendungen wie Kühlschränken, Verkaufsautomaten oder
Getränkeautomaten.
WICHTIGER HINWEIS!!!!!!
Wie bereits bekannt, befinden sich der Kältemittelmarkt und dessen
Preisentwicklung in einer sich zunehmend verschärfenden Situation. Durch
die Verknappung der verfügbaren CO2-Äquivalente steigen die Bezugskosten
für teilfluorierende Kohlenwasserstoffe stetig an. Bis zum Jahr 2018
wird sich die Menge verfügbarer CO2-Äquivalente fast halbieren.
Hersteller von Hoch-GWP-Kältemitteln reagieren mit entsprechenden
Preiserhöhungen.
Die neue Marktsituation zwingt auch uns die Preise stetig anzupassen.
Ab sofort werden die Produkte R-23, R-134a,
R-404A, R-507, R-410A und R-407C nur noch zum Tagespreis angeboten.
Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der
sich zuspitzenden Kältemittelsituation nicht in der Lage sind, Ihnen
einen stabilen Kältemittelpreis bis zum Abschluss eines Projektes
anbieten zu können, sondern diesen zum tagesaktuellen Beschaffungskurs
berechnen.
Informationen über R22: Irrtum bei Produktbeschreibungen und Preisen behalten wir uns vor. VERORDNUNGEN
VERORDNUNG
(EU) Nr. 744/2010 DER KOMMISSION vom 18. August
2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, in Bezug auf die kritischen Verwendungszwecke von
Halonen (Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ( 1 ), insbesondere auf
Artikel 13 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Halon 1301, Halon 1211 und Halon 2402
(nachstehend „Halone" genannt) sind ozonabbauende Stoffe, die als
geregelte Stoffe in Gruppe III von Anhang I der Verordnung (EG) Nr.
1005/2009 aufgeführt sind. Ihre Produktion ist in den Mitgliedstaaten
entsprechend den Anforderungen des Montrealer Protokolls seit 1994
verboten. Für bestimmte kritische Verwendungszwecke, die in Anhang VI
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführt sind, dürfen sie jedoch
noch eingesetzt werden.
(2) Die Kommission hat gemäß Artikel 4 Absatz 4
Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen ( 2 ), Anhang VII der genannten Verordnung überprüft.
Hierzu hat sie die derzeitigen Verwendungen von Halonen sowie die
Verfügbarkeit und Durchführung von technisch und wirtschaftlich
realisierbaren Alternativen oder Technologien (nachstehend
„Alternativen" genannt) bewertet, die unter Umwelt- und
Gesundheitsaspekten akzeptabel sind. In der Zwischenzeit wurde die
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
ersetzt, und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wurde ohne
Änderung zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.
(3) Die Überprüfung hat ergeben, dass die in
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannten kritischen
Verwendungszwecke von Halonen in den Mitgliedstaaten zum Teil
unterschiedlich ausgelegt werden. Jede Halonanwendung sollte daher
ausführlicher beschrieben werden, wobei die Kategorie der Ausrüstung
oder Anlage, der Zweck der Anwendung, die Art des Halonlöschers und der
Halontyp anzugeben sind.
(4) Die Überprüfung hat auch gezeigt, dass Halone
mit wenigen Ausnahmen zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen in
Neuentwürfen von Ausrüstungen und neuen Anlagen nicht mehr erforderlich
sind und nunmehr routinemäßig Alternativen installiert werden. In
bestimmten Ausrüstungen, die jetzt oder in Zukunft nach bestehenden
Entwürfen produziert werden, sind jedoch weiterhin Halonlöscher und
-brandschutzsysteme notwendig.
(5) Darüber hinaus hat die Überprüfung gezeigt,
dass Halone bei den meisten Brandschutzanwendungen sowohl beim Einbau in
bereits vorhandene Ausrüstungen und Anlagen als auch bei Ausrüstungen,
die nach bestehenden Entwürfen produziert werden, im Laufe der Zeit und
zu vertretbaren Kosten durch Alternativen ersetzt werden oder ersetzt
werden könnten.
(6) Angesichts der zunehmenden Verfügbarkeit und
Durchführung von Alternativen empfiehlt es sich daher, für jede
Anwendung Stichtage festzusetzen, nach denen die Verwendung von Halonen
für neue Ausrüstungen und neue Anlagen keine kritische Verwendung mehr
wäre und die Installation eines Halonlöschers oder -brandschutzsystems
nicht mehr zulässig wäre. Bei der Definition von „neuen Ausrüstungen"
und „neuen Anlagen" sollte die Phase des Lebenszyklus der Ausrüstungen
und Anlagen angemessen berücksichtigt werden, in der der Entwurf des
Raums, für den Brandschutz erforderlich ist, festgelegt wird.
(7) Es empfiehlt sich auch, für jede Anwendung
Endtermine festzusetzen, nach denen die Verwendung von Halonen für
Feuerlöscher oder Brandschutzsysteme in allen Ausrüstungen und Anlagen,
unabhängig davon, ob es sich um bereits vorhandene Ausrüstungen und
Anlagen oder um Ausrüstungen, die jetzt oder in Zukunft nach bestehenden
Entwürfen produziert werden, handelt, keine kritische Verwendung mehr
wäre. Die Verwendung von Halonen wäre daher nicht mehr zulässig, und
alle Halonfeuerlöscher und -brandschutzsysteme sollten gemäß Artikel 13
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 bis zu diesem Endtermin
ersetzt, umgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.DE L 218/2
Amtsblatt der Europäischen Union 19.8.2010
( 1 ) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
( 2 ) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.
(8) Bei der Festsetzung der Stichtage sollten die
Verfügbarkeit von Alternativen für neue Ausrüstungen und Anlagen sowie
die Hindernisse für ihre Durchführung berücksichtigt werden.
Erforderlichenfalls sollte auch ausreichend Zeit für die Entwicklung von
Alternativen eingeplant werden und es sollten Anreize für diese
Entwicklung gegeben werden. Da die zivile Luftfahrt auf internationaler
Ebene geregelt ist, sollten im Luftfahrtsektor in Bezug auf die
Installation und Verwendung von Halonen in Feuerlöschern an Bord von
Flugzeugen die Initiativen der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) berücksichtigt werden.
(9) Bei der Festsetzung der Endtermine sollte
darüber hinaus ausreichend Zeit eingeplant werden, um die
Halonersetzungs- oder Umrüstungsprogramme im Rahmen von routinemäßigen
oder geplanten Wartungs- oder Modernisierungsprogrammen abzuschließen,
ohne den Betrieb der betreffenden Ausrüstungen oder Anlagen auf
unvertretbare Weise zu beeinträchtigen oder übermäßige Kosten zu
verursachen. Außerdem ist zu berücksichtigen, wie viel Zeit für die
Einholung der Zertifizierung, Zulassung oder Genehmigung erforderlich
ist, die für die Installation von Alternativen in die betreffenden
Ausrüstungen oder Anlagen erforderlich sein kann.
(10) Für die meisten Anwendungen für neue
Ausrüstungen und Anlagen, in denen Halonlöscher und -brandschutzsysteme
nicht mehr erforderlich sind oder nicht mehr installiert werden,
empfiehlt es sich, 2010 für den Stichtag festzusetzen. Es empfiehlt sich
jedoch, 2011 für den Stichtag für bestimmte Anwendungen in militärischen
Land- und Luftfahrzeugen festzusetzen, für die nun Alternativen als
verfügbar gelten, die aber in den nun vor dem Abschluss stehenden
Entwicklungsprogrammen nicht durchgeführt wurden, und die möglicherweise
aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr geändert werden
können. Es empfiehlt sich, 2014 für den Stichtag für tragbare
Löschsysteme in Triebwerksgondeln von Flugzeugen und in Flugzeugkabinen
festzusetzen, da dies mit dem zeitlichen Rahmen für die vorzeitige
Durchführung einer gleichwertigen Einschränkung durch die ICAO im
Einklang stehen würde. Es empfiehlt sich, 2018 für den Stichtag für die
Anwendung in Frachträumen von Flugzeugen festzusetzen, für die noch
keine Alternativen gefunden wurden, bei denen aber realistischerweise
davon ausgegangen werden kann, dass nach weiterer Forschung und
Entwicklung bis zu diesem Zeitpunkt Alternativen für die Installation in
neuen Flugzeugen, für die die Musterzulassung beantragt wird, verfügbar
sein werden.
(11) Für viele Anwendungen empfiehlt es sich, je
nach Ausmaß der technischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit
denen die Halonersetzung oder die Umrüstung verbunden ist, Endtermine
zwischen 2013 und 2025 festzusetzen. Diese Endtermine sollten bei den
meisten Ausrüstungen und Anlagen, wo Alternativen nun verfügbar sind,
ausreichend Zeit für die Halonersetzung im Zuge von
Routine-Wartungsprogrammen bieten. Für bestimmte Anwendungen in
militärischen Landfahrzeugen und auf Militärschiffen, bei denen eine
Halonersetzung nur im Rahmen von geplanten Modernisierungs- oder
Instandsetzungsprogrammen technisch und wirtschaftlich realisierbar ist,
und für die in einigen Mitgliedstaaten die Eignung von Alternativen
möglicherweise durch weitere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
überprüft werden muss, empfiehlt es sich, 2030 oder 2035 als Endtermin
festzusetzen.
(12) Für einige Anwendungen in bzw. auf
bestehenden und jetzt oder in Zukunft nach bestehenden Entwürfen
produzierten militärischen Landfahrzeugen, Überwasserschiffen,
Unterseebooten und Luftfahrzeugen, wurden noch keine Alternativen
gefunden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bis 2040 ein
Großteil der betreffenden Ausrüstungen das Ende ihrer Lebensdauer
erreicht haben oder dass nach weiteren Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten Alternativen zur Verfügung stehen werden. Deswegen
empfiehlt es sich, 2040 als realistischen Endtermin für diese
Anwendungen festzusetzen.
(13) Für Brandschutzsysteme in Frachträumen,
Triebwerksgondeln und Hilfsaggregaten in bestehenden oder nach einer
bestehenden Typgenehmigung produzierten zivilen Luftfahrzeugen wurden
ebenfalls noch keine Alternativen gefunden. Darüber hinaus werden in
absehbarer Zukunft viele zivile Luftfahrzeuge produziert, deren
Anwendungen Halone verwenden und auf sie angewiesen sind. Es wird zwar
anerkannt, dass die Halonersetzung bei diesen Anwendungen erheblichen
technischen, wirtschaftlichen und regulativen Zwängen unterliegt,
angesichts der unsicheren langfristigen Verfügbarkeit von rezyklierten
Halonen und der Notwendigkeit weiterer Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten zur Ermittlung und Entwicklung geeigneter
Alternativen empfiehlt es sich aber, 2040 als realistischen Endtermin
festzusetzen.
(14)
Anhang VI, einschließlich der Zeitpläne für die schrittweise
Einstellung kritischer Verwendungen, wird weiter überprüft, um der
laufenden Erforschung und Entwicklung von Alternativen und neuen
Angaben zur ihrer Verfügbarkeit Rechnung zu tragen. Außerdem können in
Einzelfällen Abweichungen von Endterminen und Stichtagen
werden, sofern nachweislich keine Alternative zur Verfügung steht.
(15) Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sollte
daher entsprechend geändert werden.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen
Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —DE 19.8.2010
Amtsblatt der Europäischen Union L 218/3
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. August 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSODE L 218/4 Amtsblatt der
Europäischen Union 19.8.2010
ANHANG
„ANHANG VI
KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende
Definitionen:
1. ‚Stichtag‘: das Datum, ab dem Halone für
Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen in neuen Ausrüstungen und
Anlagen für die betreffende Anwendung nicht mehr verwendet werden
dürfen.
2. ‚Neue Ausrüstungen‘: Ausrüstungen, für die bis
zum Stichtag keines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
a) Unterzeichung des betreffenden Beschaffungs-
oder Entwicklungsvertrags;
b) Beantragung der Typgenehmigung oder
-zertifizierung bei der zuständigen Regulierungsbehörde.
3. ‚Neue Anlagen‘: Anlagen, für die bis zum
Stichtag keines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
a) Unterzeichnung des betreffenden
Entwicklungsvertrags;
b) Beantragung der Planungsgenehmigung bei der
zuständigen Regulierungsbehörde.
4. ‚Endtermin‘: das Datum, ab dem Halone für die
betreffende Anwendung nicht mehr verwendet werden dürfen, und das Datum,
bis zu dem Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen mit Halonen außer
Betrieb genommen werden müssen.
5. ‚Inertisierung‘: die Verhinderung der
Entzündung einer feuer- oder explosionsgefährlichen Atmosphäre durch
Zugabe von hemmenden oder verdünnenden Stoffen.
6. ‚Frachtschiff‘: ein Schiff, das — nach der
Definition dieser Begriffe im Internationalen Übereinkommen zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (International Convention for the Safety
of Life at Sea — SOLAS) — kein Fahrgastschiff ist, ein Bruttogewicht von
mehr als 500 Tonnen hat und Auslandfahrten unternimmt. Nach dem
SOLAS-Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Fahrgastschiff‘ ein Schiff,
das mehr als zwölf Fahrgäste befördert, und der Ausdruck ‚Auslandfahrt‘
eine Reise von einem Staat, auf den das Übereinkommen Anwendung findet,
nach einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt.
7. ‚Normalerweise besetzter Raum‘: ein geschützter
Raum, in dem sich immer oder fast immer Personen aufhalten müssen, damit
die Ausrüstung oder Anlage ordnungsgemäß funktioniert. Bei militärischen
Anwendungen sollte für die Besetzung des geschützten Raums der Status
gelten, der in einem Kampf gelten würde.
8. ‚Normalerweise unbesetzter Raum‘: ein
geschützter Raum, der nur für begrenzte Zeiträume, insbesondere für
Wartungsarbeiten, besetzt ist und in dem für den ordnungsgemäßen Betrieb
der Ausrüstung oder Anlage keine ständige Anwesenheit von Personen
erforderlich ist. KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN
Anwendung
Stichtag (31. Dezember des genannten Jahrs)
Endtermin (31. Dezember des genannten Jahrs)
Kategorie der Ausrüstung oder Anlage
Zweck
Art des Feuerlöschsystems
Halon- Typ
1. In militärischen Landfahrzeugen
1.1. Zum Schutz von Motorräumen
Fest installiertes System
1301 1211 2402
2010
2035
1.2. Zum Schutz von Mannschaftsräumen
Fest installiertes System
1301 2402
2011
2040
1.3. Zum Schutz von Mannschaftsräumen
Tragbarer Feuerlöscher
1301 1211
2011
2020
DE 19.8.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L
218/5
KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN
Anwendung
Stichtag (31. Dezember des genannten Jahrs)
Endtermin (31. Dezember des genannten Jahrs)
Kategorie der Ausrüstung oder Anlage
Zweck
Art des Feuerlöschsystems
Halon- Typ
2. Auf militärischen Überwasserschiffen
2.1. Zum Schutz von normalerweise besetzten
Maschinenräumen
Fest installiertes System
1301 2402
2010
2040
2.2. Zum Schutz von normalerweise unbesetzten
Maschinenräumen
Fest installiertes System
1301 1211 2402
2010
2035
2.3. Zum Schutz von normalerweise unbesetzten
Räumen mit elektrischen Schaltanlagen
Fest installiertes System
1301 1211
2010
2030
2.4. Zum Schutz von Befehlszentralen
Fest installiertes System
1301
2010
2030
2.5. Zum Schutz von Treibstoffpumpenräumen
Fest installiertes System
1301
2010
2030
2.6. Zum Schutz von Räumen, in denen brennbare
Flüssigkeiten gelagert werden
Fest installiertes System
1301 1211 2402
2010
2030
2.7. Zum Schutz von Luftfahrzeugen in Hangars und
Wartungsbereichen
Tragbarer Feuerlöscher
1301 1211
2010
2016
3. In militärischen Unterseebooten
3.1. Zum Schutz von Maschinenräumen
Fest installiertes System
1301
2010
2040
3.2. Zum Schutz von Befehlszentralen
Fest installiertes System
1301
2010
2040
3.3. Zum Schutz von Dieselgeneratorräumen
Fest installiertes System
1301
2010
2040
3.4. Zum Schutz von Räumen mit elektrischen
Schaltanlagen
Fest installiertes System
1301
2010
2040
4. In Luftfahrzeugen
4.1. Zum Schutz von normalerweise unbesetzten
Frachträumen
Fest installiertes System
1301 1211 2402
2018
2040
4.2. Zum Schutz von Kabinen und Mannschaftsräumen
Tragbarer Feuerlöscher
1211 2402
2014
2025
4.3. Zum Schutz von Triebwerksgondeln und
Hilfsaggregaten
Fest installiertes System
1301 1211 2402
2014
2040
DE L 218/6 Amtsblatt der Europäischen Union
19.8.2010
KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN
Anwendung
Stichtag (31. Dezember des genannten Jahrs)
Endtermin (31. Dezember des genannten Jahrs)
Kategorie der Ausrüstung oder Anlage
Zweck
Art des Feuerlöschsystems
Halon- Typ
4.4. Zur Inertisierung von Treibstofftanks
Fest installiertes System
1301 2402
2011
2040
4.5. Zum Schutz von Sanitätsbehältern
Fest installiertes System
1301 1211 2402
2011
2020
4.6. Zum Schutz von Trockenbuchten (dry bays)
Fest installiertes System
1301 1211 2402
2011
2040
5. In Öl- und Petrochemieanlagen
5.1. Zum Schutz von Räumen, in denen entzündliche
Flüssigkeiten oder Gase freigesetzt werden könnten
Fest installiertes System
1301 2402
2010
2010
6. Auf kommerziellen Frachtschiffen
6.1. Zur Inertisierung von normalerweise besetzten
Räumen, in denen entzündliche Flüssigkeiten oder Gase freigesetzt werden
könnten
Fest installiertes System
1301 2402
1994
2016
7. In landgestützten Befehls- und
Kommunikationsanlagen mit wesentlicher Bedeutung für die nationale
Sicherheit
7.1. Zum Schutz von normalerweise besetzten Räumen
Fest installiertes System
1301 2402
2010
2025
7.2. Zum Schutz von normalerweise besetzten Räumen
Tragbarer Feuerlöscher
1211
2010
2013
7.3. Zum Schutz von normalerweise unbesetzten
Räumen
Fest installiertes System
1301 2402
2010
2020
8. Auf Flughäfen und Landeplätzen
8.1. Für Flugfeldlöschfahrzeuge
Tragbarer Feuerlöscher
1211
2010
2016
8.2. Zum Schutz von Luftfahrzeugen in Hangars und
Wartungsbereichen
Tragbarer Feuerlöscher
1211
2010
2016
9. In Kernkraftwerken und Kernforschungsanlagen
9.1. Zum Schutz von Räumen, in denen das Risiko
einer Dispersion radioaktiver Stoffe minimiert werden muss
Fest installiertes System
1301
2010
2020
10. Im Ärmelkanaltunnel
10.1. Zum Schutz der technischen Einrichtungen
Fest installiertes System
1301
2010
2016
10.2. Zum Schutz von Triebwagen und Wagons der
Shuttle- Züge im Ärmelkanaltunnel
Fest installiertes System
1301
2010
2020
DE 19.8.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L
218/7
KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN
Anwendung
Stichtag (31. Dezember des genannten Jahrs)
Endtermin (31. Dezember des genannten Jahrs)
Kategorie der Ausrüstung oder Anlage
Zweck
Art des Feuerlöschsystems
Halon- Typ
11. Sonstige
11.1. Für den Ersteinsatz von Löschmannschaften,
sofern zur Eigensicherung erforderlich
Tragbarer Feuerlöscher
1211
2010
2013
11.2. Für Militär- und Polizeipersonal zum Schutz
von Personen
Tragbarer Feuerlöscher
1211
2010
2013"
DE L 218/8 Amtsblatt der Europäischen Union
19.8.2010
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