Zertifizierung nach Chem Verordnung
Steuererfassung
awsv § 62
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ,
(AwSV) § 62 Fachbetriebe;
erordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen , (AwSV)
§ 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
(1) Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den
dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der
Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine
Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und
Überwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte
Tätigkeiten beschränkt werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei
Jahren zu befristen.
(2) Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und
Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb
zertifizieren, wenn dieser Betrieb
1.
über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die
Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Verordnung leistet wird,
2.
eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit
a)
erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen
Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines
ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte
Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten
gleichwertigen Ausbildung,
b)
mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des
Fachbetriebs und
c)
ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die
in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
3.
nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für
die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an
Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen
hat, und
4.
Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der
Tätigkeiten leisten.
Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c müssen Folgendes
umfassen:
1.
Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie deren
Gefährdungspotenzial,
2.
Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird,
insbesondere hinsichtlich ihrer Wassergefährdung,
3.
maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-,
Immissionsschutz- und Abfallrechts und
4.
Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und
Anlagenteilen.
(3) Die Sachverständigenorganisation oder die Güte- und
Überwachungsgemeinschaft stellt nach abgeschlossener Zertifizierung
eine Urkunde über die Zertifizierung aus. Die Urkunde muss folgende
Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Fachbetriebs,
2.
Name und Anschrift der Sachverständigenorganisation oder der Güte-
und Überwachungsgemeinschaft, die den Betrieb geprüft hat,
3.
eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Fachbetriebs sowie
4.
die Geltungsdauer der Zertifizierung.
(4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Absatz 2
erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die
in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fachbetrieben
vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer
gleichwertigen Überwachung unterliegt.
wann Wanne
wann Protector wanne
ab 220 ltr Sole ausserhalb von Schutzgebieten
Kältemittel WKG 1
Nk3 Wkg Klasse 2
Altöl WKG Klasse 2
Frisch eingefülltes Öl WKG 1
Altöl Auto WKG 3 Wanne auf Flachdachh wird in den einzelnen
Bundesländern unterschiedlich gehandhabt
entweder Anschluss an Schmutzwasserleitung oder auf
Flachdachleiten
Propan + Cow2 nicht Wassergefährdend
Biedienungsanleitung muss da sein
und Risikoanalyse En 378 enthalten
aktuellen Fachunternehmerbescheinigungen 2021 in
Form einer Urkunde exklusiv an alle ordentlichen Mitglieder. Diese
Bescheinigung bezieht sich auf die Betriebssicherheitsverordnung.
Die VDKF-Fachunternehmerbescheinigung wird oftmals bei
öffentlichen und zunehmend auch bei privaten Ausschreibungen zum
Nachweis der Sachkunde des jeweiigen Betriebs verlangt.
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