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Kältetechnik RAUSCHENBACH GmbH
Dichtheitssiegel Kältetechnik Dichtheitssiegel Kälteanlagen
Informationen
zum Dichtheitssiegel
Vorwort
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 verfügt eine jährliche
Dichtheitsprüfung an stationären Kälte- und Klimaanlagen mit
mehr als 3 kg Kältemittelinhalt.
Das „Dichtheitssiegel“ ist hierbei ein unverkennbares
Markenzeichen unserer Kompetenz als
Kälte-Klima-Fachbetrieb.
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau
der Ozonschicht führen
Artikel 16 (5)
Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Förderung der
Rückgewinnung, des Recycling, der Aufarbeitung und der
Zerstörung geregelter Stoffe und übertragen Nutzern,
Kältetechnikern und sonstigen Stellen die Verantwortung
dafür, die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 zu
sichern
Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die
Befähigung des betreffenden Personals fest. Die
Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens bis zum 31.
Dezember 2001 die Programme im Zusammenhang mit den
genannten Mindestanforderungen. Die Kommission bewertet die
von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen. Unter
Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und
anderen einschlägigen Informationen schlägt die Kommission
gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen
Mindestanforderungen vor.
Artikel 17 (1)
Austreten geregelter Stoffe
Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um
ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf
ein Mindestmaß zu reduzieren. Im Besonderen werden ortsfeste
Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten,
jährlich auf Undichtigkeiten überprüft. Die Mitgliedstaaten
legen Mindestanforderungen für die Befähigung des
betreffenden Personals fest. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2001 die
Programme im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen
mit. Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten
ergriffenen Maßnahmen. Unter Berücksichtigung dieser
Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen
Informationen schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen
im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen vor.
Ein wesentliches Qualitätsmerkmal von Kälte/Klimaanlagen ist
die Dichtheit. Nicht nur aus volkswirtschaftlichen Gründen
ist es erforderlich, dass die Dichtheit der Anlagen geleistet sein muss, vielmehr ist es umweltbezogen
zwingend erforderlich, dichte Anlagen zu betreiben.
Auch die Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe
kann nur mit entsprechender Sachkenntnis umweltgerecht
durchgeführt und einer umweltgerechten Entsorgung zugeführt
werden.
Vor dem Hintergrund der technischen und insbesondere der
sicherheitstechnischen Aspekte muss gesichert werden, dass
die Überprüfung der technischen Anlagen gemäß EU –
Verordnung 2037/2000 ausschließlich in der Hand von
Fachbetrieben und sachkundigem Personal liegt.
Die nachfolgenden Richtlinien schreiben fest, welche
Vorraussetzungen hinsichtlich Personal und Fachbetrieb
einzuhalten sind, damit eine optimale, standardisierte und
qualitätsgesicherte Prüfung erfolgen kann.
Richtlinien für die Dichtheitsprüfung (DP) an stationären
Kälte- und Klimaanlagen ab 3 kg Füllgewicht
(EU-Verordnung 2037/2000 Artikel 16 und 17)
Präambel
Ein wesentliches Qualitätsmerkmal von Kälte/Klimaanlagen ist
die Dichtheit. Nicht nur aus volkswirtschaftlichen Gründen
ist es erforderlich, dass die Dichtheit der Anlagen
geleistet sein muss, vielmehr ist es umweltbezogen
zwingend erforderlich, dichte Anlagen zu betreiben. Auch die
Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe kann nur
mit entsprechender Sachkenntnis umweltgerecht durchgeführt
und einer umweltgerechten Entsorgung zugeführt werden. Vor
dem Hintergrund der technischen und insbesondere der
sicherheitstechnischen Aspekte muss gesichert werden, dass
die Über-prüfung der technischen Anlagen gemäß EU –
Verordnung 2037/2000 ausschließlich in der Hand von
Fachbetrieben und sachkundigem Personal liegt. Die
nachfolgenden Richtlinien schreiben fest, welche
Vorraussetzungen hinsichtlich Personal und Fachbetrieb
einzuhalten sind, damit eine optimale, standardisierte und
qualitätsgesicherte Prüfung erfolgen kann.
1.1 Die Richtlinien befassen sich mit dem organisatorischen
Ablauf und Bedingungen, unter denen Prüfungen durchgeführt
und überwacht werden.
1.2 Grundsätzlich gelten im Zusammenhang mit dieser
Richtlinie
die jeweils aktuell anerkannten technischen Regelwerke
sowie
Normen und
neuester Stand der handwerklichen Fachausbildung.
1.3 Die Anforderungen der einzusetzenden sachkundigen
Personen zur Dichtheitsüberprüfung sind solche, die
aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung profunde
Kenntnisse auf dem Gebiet der Kältetechnik haben.
Sie müssen die
einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und
die allgemein anerkannten Regeln der Technik sicher anwenden
können, damit der arbeitssichere Zustand von
Kälte-/Klimaanlagen umfassend beurteilt werden kann.
1.4 Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören
u.a.
DIN-Normen,
VDE- und VDI-Bestimmungen,
technische Regeln anderer EG-Mitgliedsstaaten,
VDMA-Einheitsblätter,
Halon-Verbotsverordnung,
VDKF-Überwachungs- und Durchführungsanleitungen,
Druckgeräterichtlinie,
Berufsgenossenschaftliche Merkblätter etc.
Daneben ist der jeweils aktuelle Inhalt nationaler und
supranationaler Rechtsvorschriften maßgebend, wie z. B. die
EU-Verordnung.
1. Grundlagen
2. Leitung, Organisation
Aufgaben des technisch betrieblich Verantwortlichen:
2.1 Verantwortlich für die Einhaltung der Richtlinien ist
der jeweils technisch betrieblich Verantwortliche des
Unternehmens. Er hat sicherzustellen, dass die Prüfung den
Richtlinien entsprechend durchgeführt und dokumentiert wird.
2.2 Er hat sicherzustellen, dass sachkundiges Personal gemäß
den Bestimmungen der Richtlinien (DP) vorhanden ist (siehe
1.2).
2.3 Er hat sicherzustellen, dass die Mitarbeiter mit den
Aufgaben, die sie ausführen sollen, vertraut sind und
mindestens einmal jährlich über den neuesten Stand der
technischen Regelwerke gemäß den Anforderungen zur
Dichtheitsprüfung unterwiesen werden. Dies betrifft
insbesondere Sicherheitsmaßnahmen und europarechtlich
relevante Vorschriften.
2.4 Er hat Standardarbeitsanweisungen zu benutzen und deren
Einhaltung durch das Fachpersonal sicherzustellen.
Standardarbeitsanweisungen sind schriftliche Anweisungen,
die die Vorgehensweise bei der Dichtheitsprüfung und damit
im
Zusammenhang stehender Tätigkeiten beschreiben.
2.5 Die Überwachung der gesamten Abläufe sind durch den
betrieblich Verantwortlichen aufgrund eines internen
Kontrollsystems zu sichern
2.6 Die unter Ziffer 2.1 bis 2.5 beschriebenen Aufgaben sind
zu dokumentieren, so dass sie jederzeit durch den
Markenzeicheninhaber (vgl. Nr. 4) überprüft werden können.
Staatlichen Stellen ist auf deren Wunsch Einsichtnahme in
die Dokumentation zu sichern
3. Anforderungen an die technische Ausstattung
3.1 Die technische Ausstattung muss im Bezug auf
messtechnische Ausstattung, fachspezifisches Werkzeug und
notwendige Anlagen und Geräte dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechen.
3.2 Die bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung
verwendeten Geräte und Messmittel sind in regelmäßigen
Zeitabständen gemäß der Standard-Arbeitsanweisung zu
überprüfen, zu reinigen, zu warten und zu kalibrieren.
Darüber sind Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren (Nr.
2.6, Satz 2 gilt entsprechend).
4. Markenzeichen Dichtheitsprüfung
Durch die Qualifizierung für das Markenzeichen
Dichtheitsprüfung erhält
der Fachbetrieb die Berechtigung, dieses Zeichen
„Dichtheitssiegel“ in
der Öffentlichkeit zu verwenden.
Damit dokumentiert der Betrieb die von ihm eingegangene
Verpflichtung, die Richtlinien der Dichtheitsprüfung
einschließlich der Anlage 1 „Mindestanforderungen an die
Befähigung des Personals“ und der Anlage 2 „Die betrieblich
technische Mindestausstattung der Fachbetriebe“ einzuhalten.
5. Überwachung
Die Überwachung der Richtlinien der Dichtheitsprüfung
einschließlich der Anlage 1 „Mindestanforderungen an die
Befähigung des Personals“ und der Anlage 2 „Die betrieblich
technische Mindestausstattung der Fachbetriebe“
sichertz der Markenzeicheninhaber.
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