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Dichtheitssiegel    Kältetechnik Dichtheitssiegel Kälteanlagen    

Informationen zum Dichtheitssiegel   

Vorwort
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 verfügt eine jährliche Dichtheitsprüfung an stationären Kälte- und Klimaanlagen mit mehr als 3 kg Kältemittelinhalt. 

Das „Dichtheitssiegel“ ist hierbei ein unverkennbares Markenzeichen unserer Kompetenz als Kälte-Klima-Fachbetrieb. 


Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 
Artikel 16 (5)
Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe 
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Förderung der Rückgewinnung, des Recycling, der Aufarbeitung und der Zerstörung geregelter Stoffe und übertragen Nutzern, Kältetechnikern und sonstigen Stellen die Verantwortung dafür, die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 zu  sichern

Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals fest. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2001 die Programme im Zusammenhang mit den genannten Mindestanforderungen. Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen vor. 

Artikel 17 (1)
Austreten geregelter Stoffe
Es werden alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Im Besonderen werden ortsfeste Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten überprüft. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen für die Befähigung des betreffenden Personals fest. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2001 die Programme im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen mit. Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen vor. 

Ein wesentliches Qualitätsmerkmal von Kälte/Klimaanlagen ist die Dichtheit. Nicht nur aus volkswirtschaftlichen Gründen ist es erforderlich, dass die Dichtheit der Anlagen  geleistet sein muss, vielmehr ist es umweltbezogen zwingend erforderlich, dichte Anlagen zu betreiben. 

Auch die Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe kann nur mit entsprechender Sachkenntnis umweltgerecht durchgeführt und einer umweltgerechten Entsorgung zugeführt werden. 

Vor dem Hintergrund der technischen und insbesondere der sicherheitstechnischen Aspekte muss gesichert  werden, dass die Überprüfung der technischen Anlagen gemäß EU – Verordnung 2037/2000 ausschließlich in der Hand von Fachbetrieben und sachkundigem Personal liegt. 

Die nachfolgenden Richtlinien schreiben fest, welche Vorraussetzungen hinsichtlich Personal und Fachbetrieb einzuhalten sind, damit eine optimale, standardisierte und qualitätsgesicherte Prüfung erfolgen kann.

Richtlinien für die Dichtheitsprüfung (DP) an stationären Kälte- und Klimaanlagen ab 3 kg Füllgewicht
(EU-Verordnung 2037/2000 Artikel 16 und 17)
Präambel
Ein wesentliches Qualitätsmerkmal von Kälte/Klimaanlagen ist die Dichtheit. Nicht nur aus volkswirtschaftlichen Gründen ist es erforderlich, dass die Dichtheit der Anlagen geleistet sein muss, vielmehr ist es umweltbezogen zwingend erforderlich, dichte Anlagen zu betreiben. Auch die Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe kann nur mit entsprechender Sachkenntnis umweltgerecht durchgeführt und einer umweltgerechten Entsorgung zugeführt werden. Vor dem Hintergrund der technischen und insbesondere der sicherheitstechnischen Aspekte muss gesichert  werden, dass die Über-prüfung der technischen Anlagen gemäß EU – Verordnung 2037/2000 ausschließlich in der Hand von Fachbetrieben und sachkundigem Personal liegt. Die nachfolgenden Richtlinien schreiben fest, welche Vorraussetzungen hinsichtlich Personal und Fachbetrieb einzuhalten sind, damit eine optimale, standardisierte und qualitätsgesicherte Prüfung erfolgen kann.

1.1 Die Richtlinien befassen sich mit dem organisatorischen Ablauf und Bedingungen, unter denen Prüfungen durchgeführt und überwacht werden.

1.2 Grundsätzlich gelten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie

die jeweils aktuell anerkannten technischen Regelwerke sowie 
Normen und 
neuester Stand der handwerklichen Fachausbildung. 

1.3 Die Anforderungen der einzusetzenden sachkundigen Personen zur Dichtheitsüberprüfung sind solche, die

aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung profunde Kenntnisse auf dem Gebiet der Kältetechnik haben. 
Sie müssen die 
einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, 
Unfallverhütungsvorschriften und 
die allgemein anerkannten Regeln der Technik sicher anwenden können, damit der arbeitssichere Zustand von Kälte-/Klimaanlagen umfassend beurteilt werden kann. 
1.4 Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören u.a.

DIN-Normen, 
VDE- und VDI-Bestimmungen, 
technische Regeln anderer EG-Mitgliedsstaaten, 
VDMA-Einheitsblätter, 
Halon-Verbotsverordnung, 
VDKF-Überwachungs- und Durchführungsanleitungen, 
Druckgeräterichtlinie, 
Berufsgenossenschaftliche Merkblätter etc. 
Daneben ist der jeweils aktuelle Inhalt nationaler und supranationaler Rechtsvorschriften maßgebend, wie z. B. die EU-Verordnung. 


1. Grundlagen
2. Leitung, Organisation
Aufgaben des technisch betrieblich Verantwortlichen:
2.1 Verantwortlich für die Einhaltung der Richtlinien ist der jeweils technisch betrieblich Verantwortliche des Unternehmens. Er hat sicherzustellen, dass die Prüfung den Richtlinien entsprechend durchgeführt und dokumentiert wird.
2.2 Er hat sicherzustellen, dass sachkundiges Personal gemäß den Bestimmungen der Richtlinien (DP) vorhanden ist (siehe 1.2).
2.3 Er hat sicherzustellen, dass die Mitarbeiter mit den Aufgaben, die sie ausführen sollen, vertraut sind und mindestens einmal jährlich über den neuesten Stand der technischen Regelwerke gemäß den Anforderungen zur Dichtheitsprüfung unterwiesen werden. Dies betrifft insbesondere Sicherheitsmaßnahmen und europarechtlich relevante Vorschriften.
2.4 Er hat Standardarbeitsanweisungen zu benutzen und deren Einhaltung durch das Fachpersonal sicherzustellen.
Standardarbeitsanweisungen sind schriftliche Anweisungen, die die Vorgehensweise bei der Dichtheitsprüfung und damit im
Zusammenhang stehender Tätigkeiten beschreiben.
2.5 Die Überwachung der gesamten Abläufe sind durch den betrieblich Verantwortlichen aufgrund eines internen Kontrollsystems zu  sichern

2.6 Die unter Ziffer 2.1 bis 2.5 beschriebenen Aufgaben sind zu dokumentieren, so dass sie jederzeit durch den Markenzeicheninhaber (vgl. Nr. 4) überprüft werden können. Staatlichen Stellen ist auf deren Wunsch Einsichtnahme in die Dokumentation zu  sichern

3. Anforderungen an die technische Ausstattung
3.1 Die technische Ausstattung muss im Bezug auf messtechnische Ausstattung, fachspezifisches Werkzeug und notwendige Anlagen und Geräte dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

3.2 Die bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung verwendeten Geräte und Messmittel sind in regelmäßigen Zeitabständen gemäß der Standard-Arbeitsanweisung zu überprüfen, zu reinigen, zu warten und zu kalibrieren. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren (Nr. 2.6, Satz 2 gilt entsprechend).

4. Markenzeichen Dichtheitsprüfung
Durch die Qualifizierung für das Markenzeichen Dichtheitsprüfung erhält
der Fachbetrieb die Berechtigung, dieses Zeichen „Dichtheitssiegel“ in
der Öffentlichkeit zu verwenden.

Damit dokumentiert der Betrieb die von ihm eingegangene Verpflichtung, die Richtlinien der Dichtheitsprüfung einschließlich der Anlage 1 „Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals“ und der Anlage 2 „Die betrieblich technische Mindestausstattung der Fachbetriebe“ einzuhalten.


5. Überwachung
Die Überwachung der Richtlinien der Dichtheitsprüfung einschließlich der Anlage 1 „Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals“ und der Anlage 2 „Die betrieblich technische Mindestausstattung der Fachbetriebe“   sichertz der Markenzeicheninhaber.

Dichtheitssiegel

.Aufkleber 

Merkblatt für den Anlagenbetreiber 

Inbetriebnahmeprotokoll

Checkliste

Leistungsprogramm

Bescheinigung Dichtheitsprüfung

   
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