wenn bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen so
groß sind, daß sie eine Durchlüftung bewirken und der
Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter Geländeoberfläche liegt.
- technische Lüftung (Bodenabsaugung),
die bei ständigem Betrieb einen 2fachen,
bei Ein schalten über Türkontaktschalter
oder geeignete Gaswarneinrichtung, einen 10fachen
Luftwechsel/Stunde leistet.
in Räumen, die weniger als 12 m2
Grundfläche haben und die allseitig mit festen öffnungslosen
Wänden von mehr als 1,5 m Höhe umgeben und damit nur von oben
begehbar sind, dürfen nicht mehr als zwei Druckgasbehälter von
je 14 l Inhalt aufgestellt werden. Diese
Räume müssen über eine
technische Lüftung verfügen, die bei ständigem Betrieb
einen 2fachen, bei Einschalten über Türkontaktschalter oder
geeignete Gaswarneinrichtung, einen 10fachen Luftwechsel/Stunde leistet.
eine für das jeweilig verwendete Druckgas geeignete
Gaswarneinrichtung.
Absatz
5.3.5
Die besondere
Anforderung an die Errichtung und den Betrieb von stationären
Druckbehältern
für Druckgas sind
den TRB
600 und 610 zu entnehmen.
Bei Aufstellung eines Behälters für CO.,,
N, oder deren Gemische unter Erdgleiche ist die nach Nummer 3.16
der TRB 610 erforderliche Lüftung als ausreichend anzusehen, wenn
durch technische Lüftung (Boden-absaugung) ein mindest 2facher
Luftwechsel/Stunde leistet
wird. Die Lüftungseinrichtung muß entweder ständig
wirksam
sein oder über eine für das jeweilig verwendete Druckgas
geeignete Gaswarneinrichtunq
geschaltet werden. Die technischen
Maßnahmen der Lüftung
und ggf. der Gaswarneinrichtung sind im Benehmen mit
der zuständigen Behörde im Einzelfall festzulegen.
5.4 Begehbare Getränke- und Grundstofflagerräume Absatz 5.4.1
Lagerräume
müssen den baurechtlichen und
lebensmittelrechtlichen
Vorschriften
und der Arbeitsstätten-Verordnung
entsprechend errichtet werden.
Für die Lüftung sind Nr. 5.3.2.1 und Nr.
5.3.2.2 sinngemäß
anzuwenden. Für die räumlichen
Bedingungen und Maßnahmen ist der Gesamtfassungsraum der
angeschlossenen Druckgasbehälter maßgebend. In gekühlten
Lagerräumen kann auch eine für das jeweilig
verwendete Druckgas geeignete
Gaswarneinrichtung ausreichend sein.
Gefährdung und Auswirkung bei
in der Atemluft zunehmender C02 -Einwirkung
ca. 0,5 Vol. % Maximal zulässige Arbeitsplatzkonzentration
( MAK- Wert )
ca. 0,5 - 1 Vol. % Bei nur kurzzeitiger Einatmung generell noch keine
besonderen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen
ca. 2 - 3 Vol. % Zunehmende Reizung des Atemzentrums mit Aktivierung
der Atmung und Erhöhung derPulsfrequenz
ca. 4 - 7 Vol. % Verstärkung der vorgenannten Beschwerden;
zusätzlich Durchblutungsprobleme in Gehirn, Aufkommen von
Schwindelgefühl, Brechreiz oder Ohrensausen
ca. 8 - über 10 Vol .% Verstärkung der vorgenannten Beschwerden bis
zu Krämpfen und Bewußtlosigkeit mit dann
kurzfristig folgendem Tod .
Berechnungsformel
Flaschenvolumen (10kg = 5,1 m3) V *100 % geteilt durch Raumvolumen
z.B.
5,3 m3 x 100: 70 m3 = 7.29 % Co2 also zu hoch
Kohlensäure
|
|
Produkt |
Type |
Liter |
Inhalt |
Volumen |
Außenstärke
/mm/ca. |
Prüfdruck
/bar ca. |
Länge/mm ca. |
Gewicht incl.
Füllung ca./kg |
Kohlensäure |
C 047 |
0,47 |
350gr. |
0,47 L |
50 |
250 |
320 |
1,4 |
|
Kohlensäure |
|
|
500 gr. |
0,50 L |
60 |
250 |
340 |
2,0 |
Kohlensäure |
|
|
|
0,80 L |
82,5 |
300 |
230 |
2,1 |
Kohlensäure |
C 2 |
2 |
1,5kg |
C 2 |
102 |
300 |
355 |
4,5 |
Kohlensäure |
C 2,6 |
2,6 |
2,0kg |
2,6 L |
112 |
300 |
364 |
7 |
Kohlensäure |
C 8 |
8 |
6,0kg |
8 L |
171 |
300 |
475 |
16,5 |
Kohlensäure |
C 13,4 |
13,4 |
10,0kg |
13,4 |
140 |
300 |
1055 |
25 |
Kohlensäure |
C 13,4 |
13,4 |
10,0kg |
13,4 |
204 |
250 |
570 |
27 |
Kohlensäure |
C 13,4 |
13,4 |
10,0kg |
13,4 |
204 |
300 |
560 |
29,5 |
|