Kältetechnik RAUSCHENBACH GmbH - damit Sie immer cool bleiben
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2800 Gewerbegeräte in 2019

davon 200 Privatkunden Toaster, Waffeleisen Weinkühlschrank etc.

Gerätearten Toaster 2 Kg  bis Kühlzelle 1 Tonne

voraussichtl.
Rücklauf-
quote voraussichtl. 1 %
Entsorgungs-
kosten (EUR/t) voraussichtl. € 150,--

mittlere Lebensdauer (in Monaten) 120 Monate

durchschnittl. max. Lebensdauer (in Monaten inkl. Folgejahr) 180 Monate

2020 jan

Kleiner 50 cm 2 Thermometer in jan 2020  gesamt p.a 2000 kg

rest grösser 50 cm

 2 x 130 kg  

1 x 74 kg

1 x 143

1 x 62 kg

1 x 48 kg

1 x 30 kg mini

1x 130 kg

2 Klima a € 90 kg

1 x 30 kg mini

1 x 40 kg stella

1 x 30 kg mini 1053

1x 55 kg

2 x 150 kg

1 x 90 kg

1 x 65 kg

2 x 90 kg

1 x 60 kg

1 x 90 kg

2 x 30 kg

1 x 120 kg

1 x 35 kg

2 x 45 kg

1 x 55 kg

1 x 250 kg

2 x 90 kg

1 x 190 kg

2 x 80 kg

2 x 45 kg

1 x 220 kg

1 x 35 kg

1 x 35 kg

1 x 35 kg

 1 x 35 kg

1 x 200 kg

1 x 110 kg

2 x 2 kg

1 x 80 kg

1 x 300 kg

1x 224 1104 nummer

2 x 35 kg

2 x 45 kg

1 x 135 kg

3 x 30 kg

1 x 95 kg

1 x 330

3 x 30 kg

1 x 110 kg

3 x 80 kg

1 x 30 kg

1 x 155 kg

1 x 55 kg

1 x 35 kg

2 x 55 kg

1 x 40 kg

 1 x 120 kg

1 x 90 kg

1 x 1o kg

1 x 220 kg

1 x 250 kg

1 x 35 kg

1 x 55 kg

1 x 35 kg

1x 85 kg

1 x 35 kg

1x 85 kg

1 x 200 kg

1 x 80 kg

1 x 70 kg

1 x 190 kg

1 x 35 kg

1 x 45 kg

2 x 80 kg

2 x 35 kg

2 x 45 kg

1 x 80 kg

1 x 140 kg

2 x 50 kg

1 x 80 kg

1 x 45 kg 1202 nummer

1 x 90 kg

1 x 155 kg

1 x 35 kg

1 x 55 kg

1 x 65 kg

1 x 190 kg

1 x 90 kg

1 x 90

1x 60 kg

1 x 5 kg

bis R2001207 =  9000 kg

Feb R2002378 = 16400 kg

Mär R2003300 = 13400 kg

Apr R2004272 = 11800 kg

Mai R2005312 = 13550 kg

Also für 5 Monate 64 tonnen

Hochgerechnet auf 12 Monate 156 tonnen

 

 

 

 

 

EAR

WEEE-Reg.-Nr. DE  

WEEE-Nummer im Format WEEE-Reg.-Nr. DE

 

 

Zum 01.07.2022 tritt durch eine Änderung des Verpackungsgesetzes eine

erweiterte Registrierungspflicht beim Register LUCID in Kraft. Bis zum

01.07.2022 müssen sich daher alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in

Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID

registrieren. Von dieser Registrierungspflicht sind auch bestimmte

Handwerksbetriebe betroffen.

 

Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige, welcher eine

Verpackung erstmalig mit Ware befüllt. Dazu gehören folgende Gruppen:

 

- Hersteller, der das Produkt produziert und verpackt.

- Handelsunternehmen, sofern diese Eigenmarken vertreiben, deren Verpackung

von Dritten in ihrem Auftrag befüllt oder an das Handelsunternehmen

abgegeben wird und diese ausschließlich mit dem Namen und/oder der Marke des

Handelsunternehmens gekennzeichnet ist.

- Importeure fallen ebenfalls darunter, wenn sie die rechtlichen

Voraussetzungen für die Waren beim Grenzübergang tragen.

- Versand- und Onlinehändler, die eine Versandverpackung erstmalig mit Ware

befüllen.

 

Die Registrierungspflicht kann daher für Handwerksbetriebe bestehen, die

Produkte selber herstellen, verpacken und an den Endverbraucher versenden.

Gleiches gilt für Handwerksunternehmen, die Produkte bei ihren

Großlieferanten beziehen, umverpacken und dann an die Endverbraucher

schicken. Darüber hinaus gibt es auch eine Reihe von Handwerksbetrieben, die

parallel Versand- und Onlinehandel betreiben.

 

Die Registrierung können Sie über folgenden Link vornehmen

https://lucid.verpackungsregister.org

Wichtige Information zu Ihrer Registrierung im Verpackungsregister LUCID (keine Markennamen registriert)


Sehr geehrter Herr Rauschenbach,

als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes tragen Sie die Produktverantwortung für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die Sie erstmals in Verkehr bringen. 

Ihr Unternehmen Kältetechnik Rauschenbach GmbH ist mit der Registrierungsnummer DE3874546892129 im Verpackungsregister LUCID registriert, jedoch aktuell ohne die Angabe von Markennamen. Bitte beachten Sie: Eine Registrierung ohne Markennamen ist unvollständig und daher nicht ordnungsgemäß. 

Bitte geben Sie umgehend mindestens einen Markennamen an. 

Sie können Ihre Markennamen hinzufügen, indem Sie wie folgt vorgehen:

  1. Melden Sie sich mit den vorhandenen Zugangsdaten im Verpackungsregister LUCID an (https://lucid.verpackungsregister.org/login) und wählen auf Ihrem Dashboard die Kachel "Markennamen".
  2. Um eine neue Marke hinzuzufügen, klicken Sie auf die Schaltfläche "Markennamen hinzufügen" und tragen den Markennamen dort ein. Klicken Sie dann auf "Speichern" oder "Speichern und neue hinzufügen".
  3. Haben Sie alle gewünschten Änderungen Ihrer Markennamen vorgenommen, klicken Sie oben rechts auf "Weiter". Kontrollieren Sie noch einmal alle geänderten Daten (Status: Neu), setzen Sie das Häkchen im Pflichtfeld mit dem * und senden die Änderungsregistrierung ab.

Hinweise zur Markennamenregistrierung:
Es ist ausschließlich der auf der Verpackung angegebene Markenname anzugeben. Dies ist jeweils der konkrete Markenname (Firmenname bzw. Produktname), der die Verpackung kennzeichnet.
Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus.

Verpackungen ohne Markennamen:
Wenn Sie Verpackungen ohne Markennamen in Verkehr bringen, tragen Sie unter „Markennamen“ Ihren Unternehmensnamen ein (Nicht: No name oder keine Marke usw.).

Handel und Versandhandel:
Nur solche Verpackungen, für die ein Händler auch der Erstinverkehrbringer beziehungsweise Importeur ist, müssen als Markenname registriert werden. 
Häufig ist ein Versandhändler nur für die Versandverpackung Erstinverkehrbringer (Hersteller im Sinne des VerpackG), wenn er nicht auch Importeur ist. Sofern die Versandverpackung keinen Markennamen trägt, reicht die Angabe des Versandhändlers (Unternehmensname sofern vorhanden, oder Name des Inhabers

 

      Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister | Öwer de Hase 18 | 49074 Osnabrück

Öwer de Hase 18 | 49074 Osnabrück

 

 

Kältetechnik Rauschenbach GmbH 

Kölnerstr. 293 51702 Bergneustadt Deutschland

Registrierungsdaten unter der Registrierungsnummer DE2528638015279 registriert.

Registrierungsbescheid 

Vorgangs-ID: RV-202004-000830

LUCID (Registrierungsnummer DE5599281459088)
   

Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)

EAR Nummer . WEEE-Reg.-Nr. DE 38361564

z.B. Fral WEEE-Reg.-Nr. DE  42067410

z.B. KBS WEEE-Reg.-Nr. DE  17281064

z.B  AHT Weee DE 95867040

z.B  Aktobiss Weee DE  11708403

z.B  Asskühl WEEE-Reg.: DE57971871

z.B H+H system nicht notwendig da im Liebherrverbaut und nicht für Privat

z.B Bartscher WEEE-Registrierungsnummer lautet DE 27256797

z.B. Aerial Heylo WEEE-Reg.Nr. DE 81564079

.B. Gastro Cool WEEE-Reg.Nr. DE31396527

z.B. Coolvaria  WEEE-Reg.Nr. DE5862953140132

z.B Chambrair WEEE-Reg. Nr. lautet: DE 26069979

Stiftung elektro-altgeräte register

nordostpark 72

d - 90411 nürnberg

stiftung-ear.de

Alle unsere Vorlieferanten  sind mit einer

WEEE-Reg.-Nr.  registriert registriert und bieten die Entsorgung der von uns gelieferten Elektro-Altgeräte unter Angabe der HerstellerSeriennummer als kostenfreie Dienstleistung an. Unseren Kunden entstehen lediglich die Kosten für den Rücktransport der Altgeräte.

Benutzer-ID für das ear-Portal - Benutzer-ID: R.30028628.9920

EAR

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir als Händler müssen beweisen das unsere Handelsgüter

Entsprechend dem Verpackungsregister  https://www.verpackungsregister.org/   

geliefert werden

Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister | Öwer de Hase 18 | 49074 Osnabrück

 Unsere Vorlieferanten müssen dort gelistet sein und eine  WEEE-Reg.-Nr   haben

 Bitte Prüfen ob Sie so eine Nummer haben 

B E S C H E I D:

Das Unternehmen Kältetechnik Rauschenbach GmbH wird als Hersteller mit der Marke

Kältetechnik Rauschenbach GmbH und der Geräteart Wärmeüberträger, die in privaten

Haushalten genutzt werden können sowie den folgenden Registrierungsdaten registriert:

Firma Kältetechnik Rauschenbach GmbH, Ort der Niederlassung/Sitz 51702

Bergneustadt, Anschrift Kölnerstr. 293, Name des Vertretungsberechtigten Dirk

Rauschenbach. Dem Unternehmen Kältetechnik Rauschenbach GmbH wird die

Registrierungsnummer 38361564 erteilt.

 

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Wichtige Information zu Ihrer Registrierung im Verpackungsregister LUCID (keine Markennamen registriert)


Sehr geehrter Herr Rauschenbach,

Ihr Unternehmen Kältetechnik Rauschenbach GmbH ist als Hersteller im Verpackungsregister LUCID registriert.

Als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes tragen Sie die Produktverantwortung für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die Sie erstmals in Verkehr bringen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang in unserem Verpackungsregister LUCID registriert. Die Registrierung erfordert eine Auflistung der Markennamen, unter denen Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr bringen. Eine Registrierung ohne Markennamen ist unvollständig. 

Sie erhalten diese E-Mail, da Sie aktuell keine Markennamen im Verpackungsregister LUCID eingetragen haben. Sofern Sie weiterhin mit Ware befüllte Verpackungen in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, müssen Sie umgehend die Markennamen eintragen. 

Bitte tragen Sie die Markennamen innerhalb von 4 Wochen nach. 

Die Markennamenangabe erfolgt über das Verpackungsregister LUCID unter https://lucid.verpackungsregister.org/login. Nach der Anmeldung (Login) wählen Sie bitte die Kachel „Markennamen“ aus. Anschließend können Sie die Markennamen hinzufügen. Mit einer Bestätigung der Änderung schließen sie den Vorgang ab. Über die Markennamenänderung erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden elektronisch eine Bestätigung.

Hinweise zur Markennamenregistrierung:

Ihre Angabe erfordert eine Auflistung der Markennamen, unter denen Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr bringen. Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus.

Verpackungen ohne Markennamen:

Wenn Sie Verpackungen ohne Markennamen in Verkehr bringen, tragen Sie auch unter „Markennamen“ Ihren Unternehmensnamen ein (Nicht: No name oder keine Marke usw.).

Versandhandel:

Das Fehlen von "eigenen" Markennamen betrifft z. B. oft Versandhändler, insoweit als sie sich nur für die Versandverpackung registrieren. Sofern die Versandverpackung keinen Markennamen trägt, reicht die Angabe des Versandhändlers (Unternehmensname sofern vorhanden, oder Name des Inhabers).
Häufig ist der Onlinehändler nur für die Versandverpackung Erstinverkehrbringer (Hersteller im Sinne des VerpackG). Dies ist der Fall, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Er verkauft Produkte anderer Hersteller, die selbst die Produktverantwortung übernehmen (diese Hersteller sind Erstinverkehrbringer und damit registrierungspflichtig für die zugehörigen Markennamen)
  • Er importiert selbst keine Waren

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Versandhändler diese Markennamen der anderen Hersteller nicht bei seiner Registrierung angeben. 

Weitere Informationen zur Registrierung der Markennamen finden Sie unter https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq-index/kategorie/05-wie-erfolgt-die-registrierung

Kontaktinformationen:

Bitte antworten Sie nicht an die Absenderadresse dieser E-Mail, wir nutzen diese nur für den automatisierten Versand. Für Rückfragen steht Ihnen unser Telefonischer Support montags bis freitags in der Zeit von 9 Uhr bis 17 Uhr (ausgenommen sind gesetzliche Feiertage in Niedersachen) unter der Telefonnummer *0541 34310555* zur Verfügung.

Weitere Kontaktinformationen finden Sie auf unserer Internetseite unter https://www.verpackungsregister.org/de/information-orientierung/hilfe-erklaerung/telefonischer-support/.
 

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Mit freundlichen Grüßen

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Bescheid über die erstmalige Registrierung nach § 9 VerpackG

Kältetechnik Rauschenbach GmbH wird ab 15.04.2020 als Hersteller von

systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mit den in der Anlage aufgeführten

Registrierungsdaten unter der Registrierungsnummer DE2528638015279 registriert.

Gründe

Kältetechnik Rauschenbach GmbH stellte als Hersteller von systembeteiligungspflichtigen

Verpackungen am 15.04.2020 bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (Zentrale

Stelle) einen Antrag auf Registrierung mit den in der Anlage aufgeführten Angaben.

Der Hersteller gab in seinem Antrag die Erklärung ab, dass er seine Rücknahmepflichten durch

Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere

Branchenlösungen erfüllt, § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes über das Inverkehrbringen,

die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz -

VerpackG).

Der Hersteller gab in seinem Antrag die Erklärung ab, dass die in der Anlage aufgeführten

Angaben der Wahrheit entsprechen, § 9 Absatz 2 Nummer 6 VerpackG.

Die Zentrale Stelle ist zur Entscheidung über den Registrierungsantrag zuständig, § 26 Absatz

1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 VerpackG.

Die Zentrale Stelle registriert Kältetechnik Rauschenbach GmbH als Hersteller von

systembeteiligungspflichtigen Verpackungen antragsgemäß, § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,

Absatz 3 Satz 1 und 2 VerpackG.

Die Registrierungsnummer gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 VerpackG ergibt sich aus dem Tenor

dieses Bescheides.

Für diesen Bescheid entstehen keine Kosten.

 

Ihr Aktivierungslink   https://lucid.verpackungsregister.org/Hersteller/Verifizierung?
Sehr geehrter Herr Rauschenbach,

vielen Dank für die Erstellung Ihres Logins in der Datenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Um Ihr Login zu aktivieren, klicken Sie bitte auf den folgenden Link. Dort erhalten Sie alle weiteren Informationen zu den nächsten Schritten.

Login aktivieren

 

itte beachten Sie, dass das Login innerhalb von 24 Stunden aktiviert werden muss. Nach der Aktivierung können Sie sich unter https://lucid.verpackungsregister.org in der Datenbank LUCID anmelden und Ihre Registrierung fortsetzen.


Bitte stellen Sie sicher, dass Sie zur vollständigen Registrierung auf die Eingabe folgender Daten vorbereitet sind:
• Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). In Deutschland setzt sie sich zusammen aus dem Länderkürzel DE und neun Ziffern (Beispiel: DE123456789). Wenn Sie über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, die Steuernummer Ihres Unternehmens.

• Nationale Kennnummer, z. B. Handelsregisternummer, Daten Ihrer Gewerbeanzeige, landwirtschaftlichen Unternehmensnummer oder eine ähnliche behördliche Angabe, die Ihr Unternehmen eindeutig identifizierbar macht. Grundsätzlich sind auch die zuständige Behörde und das Ausstellungsdatum anzugeben.

• Auflistung aller Markennamen, unter denen Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Dies sind grundsätzlich diejenigen Verpackungen, die Sie erstmals mit einer Ware befüllen und an einen Dritten abgeben. In der Regel ist der Produzent oder Importeur eines verpackten Produktes der Verpflichtete. Versandhändler müssen zumindest die Markennamen für Ihre Versandverpackungen registrieren (in der Regel der Name des Versandhandels).

Wenn Sie Produkte ohne Markennamen in Verkehr bringen (beispielsweise neutrale Versandverpackungen), tragen Sie Ihren Unternehmensnamen ein (Nicht: No name oder keine Marke usw.).

Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus. Ergänzend können Sub-Marken eingetragen werden. Sofern für einzelne/mehrere Markennamen ein Marktaustritt feststeht, können Sie das Marktaustrittsdatum unter "Marke gültig bis" eintragen.

Weitere Informationen zur Registrierung und zur Eintragung der Markennamen finden Sie unter https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq/.
Bitte antworten Sie nicht an die Absenderadresse dieser E-Mail, wir nutzen diese nur für den automatisierten Versand. Kontaktinformationen finden Sie auf unserer Webseite.

Mit freundlichen Grüßen ¬
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Stiftung
Zentrale Stelle
VERPACKUNGSREGISTER
 
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
Öwer de Hase 18 | 49074 Osnabrück

 

42067410

. Berechnung des Betrages

Den
Betrag berechnen Sie je Geräteart und GGZ nach der Formel

Gerätemenge in t (je Geräteart) x voraussichtliche Rücklaufquote in % x voraussichtliche mittlere Entsorgungskosten in €/t

Die Gerätemenge ist die Menge Elektrogeräte, die ein Hersteller im jeweiligen
Gültigkeitszeitraum Verkehr zu bringen plant (Registrierungsgrundmenge) bzw. gebracht hat. Die voraussichtliche Rücklaufquote und die voraussichtlichen Entsorgungskosten sind in der ear-Regel „Daten zur Ermittlung der höhe“ verbindlich festgelegt. Diese können Sie der Regelsetzung Höhe unter   entnehmen. Bitte beachten Sie, dass die  parameter regelmäßig geprüft und teilweise angepasst werden.

Für die Geräteart Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können ergibt sich bei einer angenommenen Gerätemenge von 1 Tonne gemäß der oben genannten Formel 1 Tonne x 13 % x 85 €/Tonne ein
 betrag von 11,05 €.  zb 2 t = 22,10 €  x 6 Jahre + 20 % Reserve

Für die Geräteart Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können ergibt sich bei einer angenommenen Gerätemenge von 1 Tonne gemäß der oben genannten Formel 1 Tonne x 3 % x 14 €/Tonne ein betrag von 0,42 €.
zb 156 t = 65,52 €  x 10 Jahre + 20 % Reserve


2. Gesamtbetrag

Eine hersteller-individuelle
Sicherung idealerweise die  beträge für mehrere  gültigkeitszeiträume und alle Ihre Gerätearten (Gesamt betrag). Daher empfiehlt es sich diesen Gesamt betrag ausreichend hoch zu bemessen.
Den Gesamt betrag errechnen Sie zum Beispiel wie folgt:
Gerätemenge in t (je Geräteart) x voraussichtliche Rücklaufquote in % x voraussichtliche mittlere Entsorgungskosten in €/t x voraussichtliche mittlere Lebensdauer in Jahren. Für Kleingeräte beträgt die voraussichtliche mittlere Lebensdauer aktuell 6 Jahre, bei Großgeräten 10 Jahre.

3. Bürgschaft

Ein Muster für eine Bürgschaft können Sie der Homepage der
Stiftung ear unter  neue- buergschaft  entnehmen. Es besteht die Möglichkeit, Anpassungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen. Solche Änderungen des Mustertexts müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei einer Vornahme von Anpassungen muss daher zunächst seitens der stiftung ear geprüft werden, ob die Bürgschaft den Vorgaben des ElektroG entspricht.

 

Novelle des Verpackungsgesetzes:
1. Stufe tritt zum 03.07.2021 in Kraft!




zum 03.07.2021 treten die ersten Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft. Dadurch wird einerseits die Registrierungspflicht von Serviceverpackungen ausgeweitet. Andererseits fallen für die Rückgabe von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen neue Informationspflichten für Letztvertreiber an.


Was bedeutet das für Sie?

► Handeln Sie als Vertreiber von Serviceverpackungen (z.B.: Brötchentüte, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher oder Pizzakartons etc.) sind Sie verpflichtet, sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister über das LUCID-Portal als verpackungsrechtlicher Hersteller zu registrieren.

Hinweis: Die Erfüllung der Pflicht durch den Vorvertreiber allein reicht NICHT mehr aus. Soweit Sie Serviceverpackungen verwenden, müssen Sie für diese zum 03.07.2021 bzw. vor dem ersten Inverkehrbringen registriert sein, andernfalls dürfen Sie diese nicht in Verkehr bringen.

► Wenn Sie nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen an Endverbraucher in den Verkehr bringen, treffen Sie neue Informationspflichten. Diese betreffen die Rückgabemöglichkeiten dieser Verpackungen.Als nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen gelten solche Verpackungen, die nicht bereits in einem dualen System lizenziert sind, wie z.B.: Transportverpackungen, wie Paletten oder Großverpackungen.

Hinweis: Die Informationspflicht erfüllen Sie, indem Sie auf Ihrer Internetpräsenz auf die Rückgabemöglichkeiten hinweisen. Selbstverständlich stellen wir Ihnen den entsprechenden Hinweistext gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel und Servicebereich.


Die Registrierungspflicht bei LUCID entsteht, wenn Sie erstmals, gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringen, denn dann gelten Sie als Hersteller i.S.d. VerpackG. Zum anderen müssen Sie die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen am System beteiligen (über ein duales System). Eine systembeteiligungspflichtige Verpackung liegt immer dann vor, wenn es sich um eine mit Ware befüllte
» Verkaufs- oder Umverpackungen handelt,
» die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher
» als Abfall anfällt.“
Zur Ihrer Frage: Muss ich die Kilozahl des verkauften Gerätes angeben oder nur die Kilozahl der gesamten Verpackung : dh………….Folie, styropor, Karton, Holpalette ?
Es besteht stets eine Meldepflicht hinsichtlich der in den Umlauf gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (nicht die verkauften Geräte!). Dabei müssen Materialart und Masse der Verpackungen bei dieser Angabe schätzungsweise angegeben werden (Plan-Menge). Dafür eignet sich auch ein Rückblick auf die Daten der letzten Jahre. Über diese Menge wird der Vertrag mit dem Dualen System geschlossen. Bei LUCID und dem dualen System melden Sie dann (nach einem vertraglichen festgelegten Rythmus) Ihre in den Umlauf gebrachten Verpackungen der Menge nach (Doppelmeldung). Sollte der Hersteller die Registrierung und Systembeteiligung der Verpackungen nicht für Sie vornehmen, müssen Sie diese Pflichten selbst erfüllen, um rechtssicher zu handeln. In diesem Fall Hierfür haben wir hierfür eine Auflistung von Anbietern dualer Systeme aufgestellt, die ich Ihnen einmal als Screenshot mit anfüge:

Zu den nicht-systembeteiligungspflichtigen Artikeln gehören:

  • Transportverpackungen (Paletten),
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,
  • Mehrwegverpackungen und
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen.

Bei diesen Verpackungsarten besteht folglich keine Pflicht zur Systembeteiligung bzw. Lizenzierung. Allerdings gilt es zu beachten, dass Sie bei einigen nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet sind, diese kostenfrei zurückzunehmen. Dies betrifft die folgenden Verpackungsarten:

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise
    nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen
    (Anfall bspw. in Gewerbe- oder Industrieunternehmen)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit
    eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

Sollte eine der Verpackungsarten für Sie zutreffen, müssten Sie in der jeweiligen Artikelbeschreibung über die konkrete Rücknahmepflicht informieren.

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