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Industriekühlung
Bestellung auch unter
Shop.Rauschenbach
2800 Gewerbegeräte in 2019
davon 200 Privatkunden Toaster,
Waffeleisen Weinkühlschrank etc.
Gerätearten Toaster 2 Kg bis
Kühlzelle 1 Tonne
voraussichtl.
Rücklauf-
quote voraussichtl. 1 %
Entsorgungs-
kosten (EUR/t) voraussichtl. € 150,--
mittlere Lebensdauer (in Monaten)
120 Monate
durchschnittl. max. Lebensdauer (in
Monaten inkl. Folgejahr) 180 Monate
2020 jan
Kleiner 50 cm 2 Thermometer in jan 2020
gesamt p.a 2000 kg
rest grösser 50 cm
2 x 130 kg
1 x 74 kg
1 x 143
1 x 62 kg
1 x 48 kg
1 x 30 kg mini
1x 130 kg
2 Klima a € 90 kg
1 x 30 kg mini
1 x 40 kg stella
1 x 30 kg mini 1053
1x 55 kg
2 x 150 kg
1 x 90 kg
1 x 65 kg
2 x 90 kg
1 x 60 kg
1 x 90 kg
2 x 30 kg
1 x 120 kg
1 x 35 kg
2 x 45 kg
1 x 55 kg
1 x 250 kg
2 x 90 kg
1 x 190 kg
2 x 80 kg
2 x 45 kg
1 x 220 kg
1 x 35 kg
1 x 35 kg
1 x 35 kg
1 x 35 kg
1 x 200 kg
1 x 110 kg
2 x 2 kg
1 x 80 kg
1 x 300 kg
1x 224 1104 nummer
2 x 35 kg
2 x 45 kg
1 x 135 kg
3 x 30 kg
1 x 95 kg
1 x 330
3 x 30 kg
1 x 110 kg
3 x 80 kg
1 x 30 kg
1 x 155 kg
1 x 55 kg
1 x 35 kg
2 x 55 kg
1 x 40 kg
1 x 120 kg
1 x 90 kg
1 x 1o kg
1 x 220 kg
1 x 250 kg
1 x 35 kg
1 x 55 kg
1 x 35 kg
1x 85 kg
1 x 35 kg
1x 85 kg
1 x 200 kg
1 x 80 kg
1 x 70 kg
1 x 190 kg
1 x 35 kg
1 x 45 kg
2 x 80 kg
2 x 35 kg
2 x 45 kg
1 x 80 kg
1 x 140 kg
2 x 50 kg
1 x 80 kg
1 x 45 kg 1202 nummer
1 x 90 kg
1 x 155 kg
1 x 35 kg
1 x 55 kg
1 x 65 kg
1 x 190 kg
1 x 90 kg
1 x 90
1x 60 kg
1 x 5 kg
bis R2001207 = 9000 kg
Feb R2002378 = 16400 kg
Mär R2003300 = 13400 kg
Apr R2004272 = 11800 kg
Mai R2005312 = 13550 kg
Also für 5 Monate 64 tonnen
Hochgerechnet auf 12 Monate 156 tonnen
EAR
WEEE-Reg.-Nr. DE
WEEE-Nummer im
Format WEEE-Reg.-Nr.
DE
Zum 01.07.2022 tritt durch eine
Änderung des Verpackungsgesetzes eine
erweiterte Registrierungspflicht beim
Register LUCID in Kraft. Bis zum
01.07.2022 müssen sich daher alle
Unternehmen, die gewerbsmäßig in
Deutschland verpackte Waren in Verkehr
bringen, im Verpackungsregister LUCID
registrieren. Von dieser
Registrierungspflicht sind auch bestimmte
Handwerksbetriebe betroffen.
Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes
ist derjenige, welcher eine
Verpackung erstmalig mit Ware befüllt. Dazu
gehören folgende Gruppen:
- Hersteller, der das Produkt produziert und
verpackt.
- Handelsunternehmen, sofern diese
Eigenmarken vertreiben, deren Verpackung
von Dritten in ihrem Auftrag befüllt oder an
das Handelsunternehmen
abgegeben wird und diese ausschließlich mit
dem Namen und/oder der Marke des
Handelsunternehmens gekennzeichnet ist.
- Importeure fallen ebenfalls darunter, wenn
sie die rechtlichen
Voraussetzungen für die Waren beim
Grenzübergang tragen.
- Versand- und Onlinehändler, die eine
Versandverpackung erstmalig mit Ware
befüllen.
Die Registrierungspflicht kann daher für
Handwerksbetriebe bestehen, die
Produkte selber herstellen, verpacken und an
den Endverbraucher versenden.
Gleiches gilt für Handwerksunternehmen, die
Produkte bei ihren
Großlieferanten beziehen, umverpacken und
dann an die Endverbraucher
schicken. Darüber hinaus gibt es auch eine
Reihe von Handwerksbetrieben, die
parallel Versand- und Onlinehandel
betreiben.
Die Registrierung können Sie über folgenden
Link vornehmen
https://lucid.verpackungsregister.org
Wichtige Information zu
Ihrer Registrierung im Verpackungsregister LUCID (keine Markennamen
registriert)
Sehr geehrter Herr Rauschenbach,
als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes tragen Sie die
Produktverantwortung für alle systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen, die Sie erstmals in Verkehr bringen.
Ihr
Unternehmen Kältetechnik Rauschenbach GmbH ist mit der
Registrierungsnummer DE3874546892129 im Verpackungsregister LUCID
registriert, jedoch aktuell ohne die Angabe von Markennamen. Bitte
beachten Sie: Eine Registrierung ohne Markennamen ist unvollständig
und daher nicht ordnungsgemäß.
Bitte geben Sie
umgehend mindestens einen Markennamen an.
Sie können
Ihre Markennamen hinzufügen, indem Sie wie folgt vorgehen:
-
Melden Sie sich mit den vorhandenen Zugangsdaten im
Verpackungsregister LUCID an (https://lucid.verpackungsregister.org/login) und
wählen auf Ihrem Dashboard die Kachel "Markennamen".
-
Um eine neue Marke hinzuzufügen, klicken Sie auf die
Schaltfläche "Markennamen hinzufügen" und tragen den Markennamen
dort ein. Klicken Sie dann auf "Speichern" oder "Speichern und
neue hinzufügen".
-
Haben Sie alle gewünschten Änderungen Ihrer Markennamen
vorgenommen, klicken Sie oben rechts auf "Weiter". Kontrollieren
Sie noch einmal alle geänderten Daten (Status: Neu), setzen Sie
das Häkchen im Pflichtfeld mit dem * und senden die
Änderungsregistrierung ab.
Hinweise zur Markennamenregistrierung: Es
ist ausschließlich der auf der Verpackung angegebene Markenname
anzugeben. Dies ist jeweils der konkrete Markenname (Firmenname bzw.
Produktname), der die Verpackung kennzeichnet. Wenn ein Produkt
eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat,
reicht die Angabe der Obermarke aus.
Verpackungen ohne
Markennamen: Wenn Sie Verpackungen ohne Markennamen in
Verkehr bringen, tragen Sie unter „Markennamen“ Ihren
Unternehmensnamen ein (Nicht: No name oder keine Marke usw.).
Handel und Versandhandel: Nur solche Verpackungen, für
die ein Händler auch der Erstinverkehrbringer beziehungsweise
Importeur ist, müssen als Markenname registriert werden. Häufig
ist ein Versandhändler nur für die Versandverpackung
Erstinverkehrbringer (Hersteller im Sinne des VerpackG), wenn er
nicht auch Importeur ist. Sofern die Versandverpackung keinen
Markennamen trägt, reicht die Angabe des Versandhändlers
(Unternehmensname sofern vorhanden, oder Name des Inhabers
|
Stiftung Zentrale
Stelle
Verpackungsregister
| Öwer de Hase 18 |
49074 Osnabrück
Öwer de Hase 18 | 49074 Osnabrück
|
Kältetechnik Rauschenbach GmbH
Kölnerstr. 293 51702 Bergneustadt Deutschland
|
Registrierungsdaten unter der Registrierungsnummer
DE2528638015279 registriert.
Registrierungsbescheid
Vorgangs-ID: RV-202004-000830
|
LUCID
(Registrierungsnummer DE5599281459088) |
|
|
Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)
EAR Nummer .
WEEE-Reg.-Nr. DE 38361564
z.B. Fral
WEEE-Reg.-Nr. DE
42067410
z.B. KBS
WEEE-Reg.-Nr. DE 17281064
z.B AHT Weee DE 95867040
z.B Aktobiss Weee DE
11708403
z.B
Asskühl
WEEE-Reg.: DE57971871
z.B
H+H system nicht notwendig da im
Liebherrverbaut und nicht für Privat
z.B Bartscher
WEEE-Registrierungsnummer lautet DE 27256797
z.B. Aerial Heylo WEEE-Reg.Nr. DE 81564079
.B. Gastro Cool WEEE-Reg.Nr.
DE31396527
z.B. Coolvaria WEEE-Reg.Nr.
DE5862953140132
z.B Chambrair
WEEE-Reg.
Nr. lautet: DE 26069979
|
Stiftung
elektro-altgeräte register
nordostpark 72
d - 90411 nürnberg
stiftung-ear.de
Alle unsere Vorlieferanten
sind mit einer
WEEE-Reg.-Nr. registriert registriert und bieten die
Entsorgung der von uns gelieferten Elektro-Altgeräte unter
Angabe der HerstellerSeriennummer als kostenfreie
Dienstleistung an. Unseren Kunden entstehen lediglich die
Kosten für den Rücktransport der Altgeräte.
|
Benutzer-ID für das ear-Portal - Benutzer-ID:
R.30028628.9920
|
EAR
|
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir als Händler müssen beweisen das unsere Handelsgüter
Entsprechend dem Verpackungsregister
https://www.verpackungsregister.org/
geliefert werden
Stiftung Zentrale Stelle
Verpackungsregister |
Öwer de Hase 18 | 49074 Osnabrück
Unsere Vorlieferanten müssen dort gelistet sein und eine
WEEE-Reg.-Nr
haben
Bitte
Prüfen ob Sie so eine Nummer haben
B E S C H E I D:
Das Unternehmen Kältetechnik Rauschenbach GmbH wird
als Hersteller mit der Marke
Kältetechnik Rauschenbach GmbH und der Geräteart
Wärmeüberträger, die in privaten
Haushalten genutzt werden können sowie den folgenden
Registrierungsdaten registriert:
Firma Kältetechnik Rauschenbach GmbH, Ort der
Niederlassung/Sitz 51702
Bergneustadt, Anschrift Kölnerstr. 293, Name des
Vertretungsberechtigten Dirk
Rauschenbach. Dem Unternehmen Kältetechnik
Rauschenbach GmbH wird die
Registrierungsnummer 38361564 erteilt.
|
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|
Wichtige Information zu Ihrer
Registrierung im Verpackungsregister
LUCID (keine Markennamen
registriert)
Sehr geehrter Herr
Rauschenbach,
Ihr
Unternehmen Kältetechnik
Rauschenbach GmbH ist als Hersteller
im Verpackungsregister LUCID
registriert.
Als Hersteller
im Sinne des Verpackungsgesetzes
tragen Sie die Produktverantwortung
für alle
systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen, die Sie erstmals in
Verkehr bringen. Sie haben sich in
diesem Zusammenhang in unserem
Verpackungsregister LUCID
registriert. Die Registrierung
erfordert eine Auflistung der
Markennamen, unter denen Sie
systembeteiligungspflichtige
Verpackungen erstmals in Verkehr
bringen. Eine Registrierung ohne
Markennamen ist unvollständig.
Sie erhalten diese E-Mail, da
Sie aktuell keine Markennamen im
Verpackungsregister LUCID
eingetragen haben. Sofern Sie
weiterhin mit Ware befüllte
Verpackungen in Deutschland erstmals
in Verkehr bringen, müssen Sie umgehend die
Markennamen eintragen.
Bitte tragen Sie die Markennamen
innerhalb von 4 Wochen nach.
Die Markennamenangabe erfolgt
über das Verpackungsregister LUCID
unter https://lucid.verpackungsregister.org/login.
Nach der Anmeldung (Login) wählen
Sie bitte die Kachel „Markennamen“
aus. Anschließend können Sie die
Markennamen hinzufügen. Mit einer
Bestätigung der Änderung schließen
sie den Vorgang ab. Über die
Markennamenänderung erhalten Sie
innerhalb von 24 Stunden
elektronisch eine Bestätigung.
Hinweise zur
Markennamenregistrierung:
Ihre Angabe erfordert eine
Auflistung der Markennamen, unter
denen Sie
systembeteiligungspflichtige
Verpackungen erstmals in Verkehr
bringen. Wenn ein Produkt eine
Obermarke und zusätzlich Untermarken
(sog. Sub-Marken) hat, reicht die
Angabe der Obermarke aus.
Verpackungen ohne Markennamen:
Wenn Sie Verpackungen ohne
Markennamen in Verkehr bringen,
tragen Sie auch unter „Markennamen“
Ihren Unternehmensnamen ein (Nicht:
No name oder keine Marke usw.).
Versandhandel:
Das
Fehlen von "eigenen" Markennamen
betrifft z. B. oft Versandhändler,
insoweit als sie sich nur für die
Versandverpackung registrieren.
Sofern die Versandverpackung keinen
Markennamen trägt, reicht die Angabe
des Versandhändlers
(Unternehmensname sofern vorhanden,
oder Name des Inhabers). Häufig
ist der Onlinehändler nur für die
Versandverpackung
Erstinverkehrbringer (Hersteller im
Sinne des VerpackG). Dies ist der
Fall, sofern folgende
Voraussetzungen gegeben sind:
-
Er verkauft Produkte anderer
Hersteller, die selbst die
Produktverantwortung übernehmen
(diese Hersteller sind
Erstinverkehrbringer und damit
registrierungspflichtig für die
zugehörigen Markennamen)
-
Er importiert selbst keine Waren
Sind die oben
genannten Voraussetzungen erfüllt,
dann muss der Versandhändler diese
Markennamen der anderen Hersteller
nicht bei seiner Registrierung
angeben.
Weitere
Informationen zur Registrierung der Markennamen finden Sie
unter https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq-index/kategorie/05-wie-erfolgt-die-registrierung
Kontaktinformationen:
Bitte antworten Sie nicht an die
Absenderadresse dieser E-Mail, wir
nutzen diese nur für den
automatisierten Versand. Für
Rückfragen steht Ihnen unser
Telefonischer Support montags bis
freitags in der Zeit von 9 Uhr bis
17 Uhr (ausgenommen sind gesetzliche
Feiertage in Niedersachen) unter der
Telefonnummer *0541 34310555* zur
Verfügung.
Weitere
Kontaktinformationen finden Sie auf
unserer Internetseite
unter https://www.verpackungsregister.org/de/information-orientierung/hilfe-erklaerung/telefonischer-support/.
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Mit freundlichen
Grüßen
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Stiftung Zentrale
Stelle Verpackungsregister Öwer
de Hase 18 | 49074 Osnabrück
www.verpackungsregister.org
Sitz der Stiftung: Stadt Osnabrück |
Vorstand: Gunda Rachut
Stiftungsbehörde: Amt für regionale
Landesentwicklung Weser-Ems Nr.
Stiftungsverzeichnis: 16 (085)
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Bescheid über die erstmalige Registrierung nach § 9
VerpackG
Kältetechnik Rauschenbach GmbH wird ab 15.04.2020
als Hersteller von
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mit den
in der Anlage aufgeführten
Registrierungsdaten unter der Registrierungsnummer
DE2528638015279 registriert.
Gründe
Kältetechnik Rauschenbach GmbH stellte als
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen am 15.04.2020 bei der Stiftung Zentrale
Stelle Verpackungsregister (Zentrale
Stelle) einen Antrag auf Registrierung mit den in
der Anlage aufgeführten Angaben.
Der Hersteller gab in seinem Antrag die Erklärung
ab, dass er seine Rücknahmepflichten durch
Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder
durch eine oder mehrere
Branchenlösungen erfüllt, § 9 Absatz 2 Nummer 5 des
Gesetzes über das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und hochwertige Verwertung von
Verpackungen (Verpackungsgesetz -
VerpackG).
Der Hersteller gab in seinem Antrag die Erklärung
ab, dass die in der Anlage aufgeführten
Angaben der Wahrheit entsprechen, § 9 Absatz 2
Nummer 6 VerpackG.
Die Zentrale Stelle ist zur Entscheidung über den
Registrierungsantrag zuständig, § 26 Absatz
1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 VerpackG.
Die Zentrale Stelle registriert Kältetechnik
Rauschenbach GmbH als Hersteller von
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
antragsgemäß, § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,
Absatz 3 Satz 1 und 2 VerpackG.
Die Registrierungsnummer gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2
VerpackG ergibt sich aus dem Tenor
dieses Bescheides.
Für diesen Bescheid entstehen keine Kosten.
Ihr Aktivierungslink
https://lucid.verpackungsregister.org/Hersteller/Verifizierung?
Sehr geehrter Herr Rauschenbach,
vielen Dank für die Erstellung Ihres Logins in der Datenbank LUCID
der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Um Ihr Login zu
aktivieren, klicken Sie bitte auf den folgenden Link. Dort erhalten
Sie alle weiteren Informationen zu den nächsten Schritten.
Login aktivieren
itte beachten Sie, dass das Login innerhalb von 24 Stunden aktiviert
werden muss. Nach der Aktivierung können Sie sich unter
https://lucid.verpackungsregister.org in der Datenbank LUCID
anmelden und Ihre Registrierung fortsetzen.
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie zur vollständigen Registrierung
auf die Eingabe folgender Daten vorbereitet sind:
• Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). In Deutschland
setzt sie sich zusammen aus dem Länderkürzel DE und neun Ziffern
(Beispiel: DE123456789). Wenn Sie über keine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, die Steuernummer Ihres
Unternehmens.
• Nationale Kennnummer, z. B. Handelsregisternummer, Daten Ihrer
Gewerbeanzeige, landwirtschaftlichen Unternehmensnummer oder eine
ähnliche behördliche Angabe, die Ihr Unternehmen eindeutig
identifizierbar macht. Grundsätzlich sind auch die zuständige
Behörde und das Ausstellungsdatum anzugeben.
• Auflistung aller Markennamen, unter denen Sie
systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in
Verkehr bringen. Dies sind grundsätzlich diejenigen Verpackungen,
die Sie erstmals mit einer Ware befüllen und an einen Dritten
abgeben. In der Regel ist der Produzent oder Importeur eines
verpackten Produktes der Verpflichtete. Versandhändler müssen
zumindest die Markennamen für Ihre Versandverpackungen registrieren
(in der Regel der Name des Versandhandels).
Wenn Sie Produkte ohne Markennamen in Verkehr bringen
(beispielsweise neutrale Versandverpackungen), tragen Sie Ihren
Unternehmensnamen ein (Nicht: No name oder keine Marke usw.).
Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog.
Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus. Ergänzend
können Sub-Marken eingetragen werden. Sofern für einzelne/mehrere
Markennamen ein Marktaustritt feststeht, können Sie das
Marktaustrittsdatum unter "Marke gültig bis" eintragen.
Weitere Informationen zur Registrierung und zur Eintragung der
Markennamen finden Sie unter
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq/.
Bitte antworten Sie nicht an die Absenderadresse dieser E-Mail, wir
nutzen diese nur für den automatisierten Versand.
Kontaktinformationen finden Sie auf unserer Webseite.
Mit freundlichen Grüßen ¬
¬ ¬
Stiftung
Zentrale Stelle
VERPACKUNGSREGISTER
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
Öwer de Hase 18 | 49074 Osnabrück
42067410
. Berechnung des
Betrages
Den Betrag berechnen Sie je Geräteart und GGZ nach der
Formel
Gerätemenge in t (je Geräteart) x voraussichtliche Rücklaufquote in
% x voraussichtliche mittlere Entsorgungskosten in €/t
Die Gerätemenge ist die Menge Elektrogeräte, die ein Hersteller im
jeweiligen Gültigkeitszeitraum Verkehr zu bringen plant (Registrierungsgrundmenge)
bzw. gebracht hat. Die voraussichtliche Rücklaufquote und die
voraussichtlichen Entsorgungskosten sind in der ear-Regel „Daten zur
Ermittlung der höhe“ verbindlich festgelegt. Diese können
Sie der Regelsetzung Höhe unter
entnehmen. Bitte beachten Sie, dass die parameter regelmäßig
geprüft und teilweise angepasst werden.
Für die Geräteart Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt
werden können ergibt sich bei einer angenommenen Gerätemenge von 1
Tonne gemäß der oben genannten Formel 1 Tonne x 13 % x 85 €/Tonne
ein betrag von 11,05 €. zb 2 t = 22,10 €
x 6 Jahre + 20 % Reserve
Für die Geräteart Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt
werden können ergibt sich bei einer angenommenen Gerätemenge von 1
Tonne gemäß der oben genannten Formel 1 Tonne x 3 % x 14 €/Tonne ein betrag von 0,42 €.
zb 156 t = 65,52 € x
10 Jahre + 20 % Reserve
2. Gesamtbetrag
Eine hersteller-individuelle Sicherung idealerweise die
beträge für mehrere gültigkeitszeiträume und alle
Ihre Gerätearten (Gesamt betrag). Daher empfiehlt es sich
diesen Gesamt betrag ausreichend hoch zu bemessen.
Den Gesamt betrag errechnen Sie zum Beispiel wie folgt:
Gerätemenge in t (je Geräteart) x voraussichtliche Rücklaufquote in
% x voraussichtliche mittlere Entsorgungskosten in €/t x
voraussichtliche mittlere Lebensdauer in Jahren. Für Kleingeräte
beträgt die voraussichtliche mittlere Lebensdauer aktuell 6 Jahre,
bei Großgeräten 10 Jahre.
3. Bürgschaft
Ein Muster für eine Bürgschaft können Sie der Homepage der Stiftung
ear unter
neue-
buergschaft entnehmen. Es besteht die Möglichkeit, Anpassungen bzw. Ergänzungen
vorzunehmen. Solche Änderungen des Mustertexts müssen den
gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei einer Vornahme von
Anpassungen muss daher zunächst seitens der stiftung ear geprüft
werden, ob die Bürgschaft den Vorgaben des ElektroG entspricht.
Novelle des
Verpackungsgesetzes:
1. Stufe tritt zum 03.07.2021 in Kraft!
zum 03.07.2021 treten die ersten Änderungen des
Verpackungsgesetzes in Kraft. Dadurch wird einerseits die
Registrierungspflicht von Serviceverpackungen ausgeweitet.
Andererseits fallen für die Rückgabe von
nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen neue
Informationspflichten für Letztvertreiber an.
Was
bedeutet das für Sie?
► Handeln Sie als Vertreiber von
Serviceverpackungen (z.B.: Brötchentüte, Tragetaschen,
Coffee-to-go-Becher oder Pizzakartons etc.) sind Sie verpflichtet,
sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister über das
LUCID-Portal als verpackungsrechtlicher Hersteller zu registrieren.
Hinweis: Die Erfüllung der Pflicht durch den Vorvertreiber
allein reicht NICHT mehr aus. Soweit Sie Serviceverpackungen
verwenden, müssen Sie für diese zum 03.07.2021 bzw. vor dem ersten
Inverkehrbringen registriert sein, andernfalls dürfen Sie diese
nicht in Verkehr bringen.
► Wenn Sie
nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen an Endverbraucher in
den Verkehr bringen, treffen Sie neue Informationspflichten. Diese
betreffen die Rückgabemöglichkeiten dieser Verpackungen.Als
nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen gelten solche
Verpackungen, die nicht bereits in einem dualen System lizenziert
sind, wie z.B.: Transportverpackungen, wie Paletten oder
Großverpackungen.
Hinweis: Die Informationspflicht erfüllen
Sie, indem Sie auf Ihrer Internetpräsenz auf die
Rückgabemöglichkeiten hinweisen. Selbstverständlich stellen wir
Ihnen den entsprechenden Hinweistext gern zur Verfügung. Sprechen
Sie uns einfach an!
Weitere Informationen finden Sie in
unserem Artikel und Servicebereich.
Die Registrierungspflicht bei LUCID
entsteht, wenn Sie erstmals, gewerbsmäßig in Deutschland eine mit
Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringen, denn dann gelten Sie
als Hersteller i.S.d. VerpackG. Zum anderen müssen Sie die
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen am System beteiligen
(über ein duales System). Eine systembeteiligungspflichtige
Verpackung liegt immer dann vor, wenn es sich um eine mit Ware
befüllte »
Verkaufs- oder Umverpackungen handelt,
» die nach Gebrauch typischerweise beim
privaten Endverbraucher
» als Abfall anfällt.“
Zur Ihrer Frage: Muss ich die Kilozahl
des verkauften Gerätes angeben oder nur die Kilozahl der gesamten
Verpackung : dh………….Folie, styropor, Karton, Holpalette ?
Es besteht stets eine Meldepflicht
hinsichtlich der in den Umlauf gebrachten
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (nicht die verkauften
Geräte!). Dabei müssen Materialart und Masse der Verpackungen bei
dieser Angabe schätzungsweise angegeben werden (Plan-Menge). Dafür
eignet sich auch ein Rückblick auf die Daten der letzten Jahre. Über
diese Menge wird der Vertrag mit dem Dualen System geschlossen. Bei
LUCID und dem dualen System melden Sie dann (nach einem
vertraglichen festgelegten Rythmus) Ihre in den Umlauf gebrachten
Verpackungen der Menge nach (Doppelmeldung). Sollte der Hersteller
die Registrierung und Systembeteiligung der Verpackungen nicht für
Sie vornehmen, müssen Sie diese Pflichten selbst erfüllen, um
rechtssicher zu handeln. In diesem Fall Hierfür haben wir hierfür
eine Auflistung von Anbietern dualer Systeme aufgestellt, die ich
Ihnen einmal als Screenshot mit anfüge:
Zu den nicht-systembeteiligungspflichtigen Artikeln gehören:
-
Transportverpackungen (Paletten),
-
Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise
nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
-
Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen
Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung
nicht möglich ist,
-
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,
-
Mehrwegverpackungen und
-
Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht
unterliegen.
Bei diesen Verpackungsarten besteht folglich keine Pflicht zur
Systembeteiligung bzw. Lizenzierung. Allerdings gilt es zu beachten,
dass Sie bei einigen nicht-systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen verpflichtet sind, diese kostenfrei zurückzunehmen.
Dies betrifft die folgenden Verpackungsarten:
-
Transportverpackungen
-
Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise
nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen
(Anfall bspw. in Gewerbe- oder Industrieunternehmen)
-
Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen
Systemunverträglichkeit
eine Systembeteiligung nicht möglich
ist
-
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
Sollte eine der Verpackungsarten für Sie zutreffen, müssten Sie in
der jeweiligen Artikelbeschreibung über die konkrete
Rücknahmepflicht informieren.
|