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Gesetze  und  Verordnungen   E Rechnung  von Gothentreuhand    
ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen gesetzlich verpflichtet, elektronische Rechnungen (sogenannte E-Rechnungen) mit maschinenlesbaren Datensätzen in B2B - Inlandsfällen zu erstellen und
empfangen zu können. Dies betrifft somit alle Umsätze, die ab dem 1.1.2025 von einem Unternehmen an
ein anderes Unternehmen (B2B = Business to Business) erbracht werden.
Wir möchten Ihnen mit diesem Schreiben die wichtigsten Fragen beantworten und Sie für die zukünftig
notwendigen Umstellungen vorbereiten.
Vorangestellt möchten wir folgendes klarstellen:
E-Rechnungen empfangen muss ab 1.1.2025 jeder Unternehmer, verschicken aber nicht, da es für die
Versendung der E-Rechnungen Übergangsregelungen gibt.
Hintergrundwissen zur E-Rechnung:
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung gemäß der Norm EN 16931, die einen strukturierten
Datensatz enthält, der elektronisch empfangen und anschließend automatisch weiterverarbeitet
wird. Die gängigen Datei-Formate für E-Rechnungen sind „XRechnung“ oder „ZUGFeRD“-Dateien.
Es handelt sich somit NICHT lediglich um ein PDF, auch wenn die empfangene Datei auf den ersten
Blick den Anschein einer PDF-Datei erwecken kann. Die E-Rechnung zeichnet sich durch den
Datensatz aus, der in der Datei eingebettet ist.
E-Rechnungen empfangen muss ab 1.1.2025 jeder Unternehmer, verschicken aber nicht, da es für die
Versendung der E-Rechnungen Übergangsregelungen gibt.
Hintergrundwissen zur E-Rechnung:
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung gemäß der Norm EN 16931, die einen strukturierten
Datensatz enthält, der elektronisch empfangen und anschließend automatisch weiterverarbeitet
wird. Die gängigen Datei-Formate für E-Rechnungen sind „XRechnung“ oder „ZUGFeRD“-Dateien.
Es handelt sich somit NICHT lediglich um ein PDF, auch wenn die empfangene Datei auf den ersten
Blick den Anschein einer PDF-Datei erwecken kann. Die E-Rechnung zeichnet sich durch den
Datensatz aus, der in der Datei eingebettet ist.
Warum verpflichtet der Staat Unternehmer Sinn und Zweck soll die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs sein und gleichzeitig soll die ERechnung
zu einer schnelleren und effizienteren Abwicklung von Rechnungen beitragen.
Die E-Rechnung soll den Unternehmern bei der Digitalisierung seiner Prozesse unterstützen und sollte
als Chance gesehen werden. Auf mittelfristige Sicht führt für alle Unternehmer kein Weg an der
Digitalisierung der Buchhaltung vorbei
Wer fällt unter die Vorgaben zur Umstellung auf die E-Rechnung? Umsatzsteuer an.
Der Unternehmerbegriff ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG geregelt. Danach ist Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich
oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht,
Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
E-Rechnungen müssen zukünftig immer dann von Unternehmern gestellt werden, wenn
Unternehmer an andere Unternehmer (also B2B) Lieferungen und/oder sonstige Leistungen
erbringen. Dies gilt in der ersten Stufe nur für Lieferungen und/oder sonstige Leistungen, die an einen
anderen deutschen Unternehmer erbracht werden und die nicht umsatzsteuerfrei sind. In einer
weiteren Stufe werden voraussichtlich ab den Jahren 2029/2030 auch europäische
(innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen) Sachverhalte von der Pflicht der E-Rechnung
betroffen sein.
Auch als Vermieter sind Sie Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne und fallen somit grundsätzlich
unter die Pflichten der neuen E-Rechnung. Für steuerpflichtige Vermietungen gibt es
Sonderregelungen für eine elektronische Dauermietrechnung.
Wenn Sie z.B. Arzt sind und nur steuerfreie Leistungen erbringen, sind Sie ebenfalls Unternehmer,
aber Ihre Patienten im Regelfall nicht. Die Rechnungen an die Patienten fallen nicht unter die
Vorgaben der E-Rechnung, weil die Leistung zum einen nicht an einen Unternehmer erbracht wird
und zum anderen die Leistung steuerfrei ist. Die Eingangsrechnungen, die Sie als Unternehmer
erhalten, fallen allerdings unter die Neuregelung und somit müssen Sie die Vorgaben zur E-Rechnung
für den Empfang erfüllen.
Welche Vorgaben bringt die E-Rechnung konkret mit sich? Die Unternehmer müssen ab dem 1.1.2025 verpflichtend fähig sein, E-Rechnungen mit
maschinenlesbaren Datensätzen empfangen zu können.
Nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen (s.u.) müssen Unternehmer im B2B-Bereich spätestens
zum 1.1.2027 / 1.1.2028 verpflichtend E-Rechnungen versenden
Welche Übergangsfristen / Erleichterungen gibt es? Ab dem 1.1.2025 muss jeder Unternehmer verpflichtend fähig sein, E-Rechnungen mit
maschinenlesbaren Datensätzen empfangen zu können. In der Übergangszeit vom 1.1.2025 bis zum
31.12.2026 kann jeder Unternehmer frei entscheiden, ob er über einen Umsatz mit einer E-Rechnung
oder einer Papierrechnung abrechnet.
Ab dem 1.1.2027 sind Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz größer als 800.000 € verpflichtet, an
andere Unternehmer im Inland (B2B) nur noch E-Rechnungen zu versenden.
Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 € dürfen bis zum 31.12.2027 noch
Papierrechnungen versenden oder mit Zustimmung des Empfängers ein anderes elektronisches
Rechnungsformat verwenden.
Ab dem 1.1.2028 entfällt die Schwelle von 800.000 € und alle Unternehmer sind verpflichtet ihre
Lieferungen und Leistungen an andere inländische Unternehmer über E-Rechnungen abzurechnen
Wo ist das gesetzlich geregelt und wo findet man weitere Literatur zum Thema? Die grundsätzliche Regelung ist in § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten. Die
Übergangsvorschriften sind in § 27 UstG enthalten. Darüber hinaus gibt es bereits einen ersten
Entwurf eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen, welches Sie auf dessen Homepage1
finden oder per Google mit den Stichworten „BMF E-Rechnung“ schnell finden können.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung? Da das Umsatzsteuergesetz zukünftig die E-Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
vorschreibt, können Sie bei Nichtbeachtung keine Vorsteuer mehr in Abzug bringen.
1
Notwendige Maßnahmen: In einem ersten Schritt muss geprüft werden, ob die von Ihnen verwendete Software empfangsbereit für
die E-Rechnung ist. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ab wann Sie zur Versendung der ERechnung
verpflichtet sind bzw. in welchem Umfang Sie die Übergangsregelung nutzen möchten. Wir
haben Ihnen mögliche Szenarien aufgezeichnet, in denen Sie sich mit Ihrem Unternehmen wiederfinden
könnten.
Szenario 1 – DATEV Unternehmen Online Sie nutzen bereits Unternehmen Online der Datev (DUO) um Eingangsrechnungen zu verarbeiten.
Damit sind Sie grundsätzlich für die Umstellung auf die neue Vorgabe des Gesetzgebers vorbereitet.
Mit DUO kann die E-Rechnung ausgelesen werden und eine gesetzeskonforme Archivierung findet im
Hintergrund automatisch statt.
Damit die E-Rechnung bei Ihnen im Betrieb nicht zu Mehraufwand führt, sollten die bestehenden
Prozesse auf den Prüfstand gestellt werden. Es würde sich beispielsweise empfehlen, darauf
hinzuarbeiten, dass die Lieferanten angesprochen werden, nur noch elektronische Rechnungen zu
versenden.
Für Ihre Ausgangsrechnungen besteht ebenfalls spätestens ab 2028 die Pflicht zur Umstellung auf die
E-Rechnung, sofern Sie Rechnungen an andere Unternehmer stellen (also B2B).
In Abhängigkeit von Ihrer derzeitigen Vorgehensweise zur Erstellung und Übermittlung von
Ausgangsrechnungen bestehen folgende Optionen für die Erstellung von E-Rechnungen:
1) Falls Sie Rechnungen per Word / Excel schreiben:
Die Datev bietet eine online Plattform an, auf der Sie Rechnungen erstellen und versenden
können. Die Plattform soll die Anforderungen an die neuen Vorgaben erfüllen. Allerdings sind die
Rechnungsangaben jeweils händisch einzuarbeiten. Damit empfiehlt sich diese Lösung nur bei
einem überschaubaren Umfang an Rechnungen.
2) Falls Sie Rechnungen über eine Software (ERP-System oder Rechnungsschreibungssoftware)
erstellen:
In diesem Fall empfehlen wir, dass Sie direkt mit Ihrem Softwarehersteller klären, ob die
verwendete Software E-Rechnungen erstellen kann.
3) Falls Sie Rechnungen über Auftragswesen der DATEV erstellen:
In diesem Fall sind Sie bereits für die neuen Anforderungen vorbereitet und müssen nur noch die
entsprechenden Einstellungen in der Software vornehmen.
Szenario 2 –Eigene Software im Betrieb Sofern Sie bereits eine Software verwenden, mit der Sie Rechnungen elektronisch verwalten und
archivieren, empfehlen wir Ihnen, frühzeitig mit dem Softwarehersteller Ihre Software zu überprüfen,
ob diese den zukünftigen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bei der Überprüfung der Software ist
wichtig zu beachten, dass das System in der Lage ist, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.
Dazu muss die Software eines der vorgegebenen Formate wie ZUGFeRD oder XRechnung verarbeiten
können, damit der europäischen Norm entsprochen wird (EN 19631). Für Ihre Ausgangsrechnungen
besteht ebenfalls spätestens ab 2028 die Pflicht zur Umstellung auf die E-Rechnung, sofern Sie
Rechnungen an andere Unternehmer stellen (Business to Business - B2B). Im besten Fall kann die
Software, mit der Sie Eingangsrechnungen verarbeiten, oder Ihr Warenwirtschaftsprogramm ebenfalls
zur Erstellung von Ausgangsrechnungen als E-Rechnung genutzt werden. Falls dies nicht möglich ist,
haben wir Ihnen oben im Szenario 1 im Textabschnitt zu den Ausgangsrechnungen mögliche
Vorgehensweisen aufgezeichnet. Falls Sie ein anderes Format verwenden (z.B. EDIFACT), müssen Sie
sich die Zustimmung des Rechnungsempfängers holen.
Szenario 3 - Keine Software wird verwendet Sofern Sie keine Software verwenden, die es Ihnen ermöglicht, Rechnungen elektronisch zu erzeugen,
zu verwalten und zu archivieren, ist die Einführung einer Software zur Verarbeitung von E-Rechnungen
für Ihr Unternehmen sehr empfehlenswert. Die Eingangs kurz dargelegten Übergangsvorschriften
gelten nur bis zu einer Größenordnung von 800.000 € sowie bis zum Jahr 2028. Anschließend ist die
Umstellung zwingend erforderlich, damit die neuen gesetzlichen Regelungen eingehalten werden
können.
Prüfen Sie, ob beispielsweise Ihr Warenwirtschaftsprogramm ebenfalls zur Erstellung von
Ausgangsrechnungen als E-Rechnung genutzt werden kann oder weitere Module angeschafft werden
können. Falls dies nicht möglich ist, haben wir Ihnen oben im Szenario 1 im Textabschnitt zu den
Ausgangsrechnungen mögliche Vorgehensweisen aufgezeichnet.
Für den Bereich der Eingangsrechnungen haben wir in der Vergangenheit sehr gute Erfahrungen mit
einer Software der DATEV (DATEV Unternehmen Online – DUO) gesammelt. DATEV Unternehmen
Online ist eine Cloudanwendung, in der Eingangsrechnungen empfangen, archiviert und bezahlt
werden können. Zudem besteht eine direkte Schnittstelle zu uns, und ermöglicht Ihnen eine einfache
digitale Zusammenarbeit für den Austausch von Unterlagen Ihrer Buchhaltung.
Für Unternehmen mit geringem Umfang an Ausgangsrechnungen (z.B. steuerpflichtige Vermietungen)
bietet sich die DATEV E-Rechnungsplattform an. Auf dieser Plattform wird es zukünftig ein ERechnungspostfach
geben und es werden E-Rechnungen generiert werden können.
Unter https://e-rechnungsplattform.datev.de/ können Sie sich bereits jetzt registrieren.
Für Ihr Unternehmen bedeutet die Umstellung auf eine Software eine deutliche Veränderung im
Bereich der Buchhaltung. Wir empfehlen Ihnen zeitnah mit der Umstellung zu beginnen, sodass Sie vor
dem Beginn der E-Rechnung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen

 

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