Kältetechnik RAUSCHENBACH GmbH - damit Sie immer cool bleiben

uewg.gif (19394 Byte) ÜWG Kälte

   Kälteinnung Nordrhein

inn.gif (13038 Byte) BIV 

VDKF.gif (126939 Byte) VDKF

         

 

 

IKET  www.iket.de

Neue Insel für Inselskifahren  Freeriding

Onekotan

(russisch Онекотан; jap. 温

禰古丹島, Onekotan-tō von wiki

www.onekotan.com

Onekotan ist eine Vulkaninsel mit wunderschöner Caldera der Calderasee ist gefüllt mit Wasser meistens eisfrei . Russland und liegt in der Kurilengruppe   oberhalb von Japan Hokkaido         Kamtschatka Beringmeer

Film im Kino  

von red bull gesponsert

www.redbull.com

 

 

langzeitlieferantenerklaerung Langzeit-Lieferantenerklärungen      


Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben, sofern die gelieferten Waren voraussichtlich den gleichen Ursprungsstatus aufweisen.
Durch die Änderung des Artikels 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) mit Wirkung vom 14. Juni 2017 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L/149 vom 13.06.2017) wurde die mögliche Geltungsdauer von Langzeit-Lieferantenerklärungen, die im innereuropäischen Warenverkehr verwendet werden, umfassend neu und dabei deutlich flexibler geregelt. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

In einer LLE ist Folgendes anzugeben:    


das Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum)
das Datum, ab dem die LLE gültig ist (Anfangsdatum)
das Datum, bis zu dem die LLE gültig ist (Ablaufdatum)
Das Anfangsdatum darf dabei nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Datum der Ausfertigung liegen, jedoch innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden.

Das Ablaufdatum darf dann maximal 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen, aber ebenfalls innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden.

Innerhalb der maximalen Geltungsdauer kann der konkrete Gültigkeitszeitraum einer LLE unter "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom … bis …" festgelegt werden.

Die Ausfertigung einer einzigen Langzeit-Lieferantenerklärung sowohl für bereits erfolgte als auch für künftige Lieferungen ist innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens damit wieder zulässig.

Beispiel
Eine LLE wird am 20.12.2017 für (bereits erfolgte und/oder künftige) Lieferungen ausgefertigt. Als Anfangsdatum ist jeder Tag vom 21.12.2016 bis zum 19.06.2018 zulässig. Folglich wäre als Geltungsdauer beispielsweise zulässig:

01.01.2017 bis 31.12.2018
01.01.2018 bis 31.12.2019
01.01.2018 bis 31.12.2018
Eine LLE ist gültig für alle Waren, die innerhalb des angegebenen Zeitraums geliefert werden.
Voraussetzung für die Abgabe einer LLE ist, dass während der gesamten Gültigkeitsdauer die Ursprungseigenschaft der Waren gesichert ist. Der Lieferant hat den Empfänger der Waren umgehend zu unterrichten, wenn die in einer LLE gemachten Angaben nicht mehr zutreffen.

Ausschlussklauseln in einer LLE sind nicht zulässig. Darunter sind Ergänzungen zum vorgeschriebenen Wortlaut zu verstehen, die die Ursprungsaussage durch Verweis auf spätere Einzeldokumente wie Lieferscheine, Rechnungen u.a. einschränken (z.B. die Angabe in der LLE: "Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, sofern nicht in Rechnungen anders angegeben").
Ein Verweis auf eine Warenaufstellung als Anlage zu einer LLE ist jedoch möglich. Die Aufstellung kann auch Waren enthalten, für die diese Erklärung nicht gilt, sofern diese eindeutig gekennzeichnet sind.

Grenzüberschreitende Langzeit-Lieferantenerklärungen
Im präferenzrechtlichen Warenverkehr mit bestimmten Ländern außerhalb der Europäischen Union ist im Hinblick auf eine Kumulierung ebenfalls die Verwendung von Lieferantenerklärungen zum Nachweis einer Ursprungseigenschaft oder einer durchgeführten Be- oder Verarbeitung zulässig.
Hinsichtlich der formellen Anforderungen an Langzeit-Lieferantenerklärungen gelten die obigen Ausführungen grundsätzlich auch für grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen. Besonderheiten wie etwa die Gültigkeitsdauer von Langzeit-Lieferantenerklärungen (z.B. Langzeit-Lieferantenerklärungen aus der Türkei nach Beschluss Nr. 1/2006: 1 Jahr) oder der zu verwendende Wortlaut sind im Einzelfall in der jeweiligen Präferenzregelung nachzuprüfen.

 

 

firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)
firmenlo.gif (1204 Byte)

24.01.24 Copyright   Kaeltetechnik Rauschenbach GmbH  Phone +49 2261 94410  Impressum  Datenschutz  Angebote nur an Geschaeftskunden