ÜWG Kälte
Kälteinnung Nordrhein
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Neue Insel für Inselskifahren Freeriding
Onekotan
(russisch Онекотан; jap. 温
禰古丹島, Onekotan-tō
von wiki
www.onekotan.com
Onekotan ist eine Vulkaninsel mit wunderschöner
Caldera der Calderasee ist gefüllt mit Wasser meistens eisfrei .
Russland und liegt in der Kurilengruppe oberhalb von
Japan Hokkaido
Kamtschatka Beringmeer
Film im Kino
von red bull gesponsert
www.redbull.com
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langzeitlieferantenerklaerung Langzeit-Lieferantenerklärungen
Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) stellen einmalige Erklärungen
dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg
Gültigkeit haben, sofern die gelieferten Waren voraussichtlich den
gleichen Ursprungsstatus aufweisen.
Durch die Änderung des Artikels 62 der Durchführungsverordnung (EU)
2015/2447 (UZK-IA) mit Wirkung vom 14. Juni 2017 (Amtsblatt der
Europäischen Union Nr. L/149 vom 13.06.2017) wurde die mögliche
Geltungsdauer von Langzeit-Lieferantenerklärungen, die im
innereuropäischen Warenverkehr verwendet werden, umfassend neu und
dabei deutlich flexibler geregelt. Folgende Grundsätze sind zu
beachten:
In einer LLE ist Folgendes anzugeben:
das Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum)
das Datum, ab dem die LLE gültig ist (Anfangsdatum)
das Datum, bis zu dem die LLE gültig ist (Ablaufdatum)
Das Anfangsdatum darf dabei nicht länger als 12 Monate vor oder 6
Monate nach dem Datum der Ausfertigung liegen, jedoch innerhalb
dieses Zeitfensters frei gewählt werden.
Das Ablaufdatum darf dann maximal 24 Monate nach dem Anfangsdatum
liegen, aber ebenfalls innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt
werden.
Innerhalb der maximalen Geltungsdauer kann der konkrete
Gültigkeitszeitraum einer LLE unter "Diese Erklärung gilt für alle
Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom … bis …" festgelegt werden.
Die Ausfertigung einer einzigen Langzeit-Lieferantenerklärung sowohl
für bereits erfolgte als auch für künftige Lieferungen ist innerhalb
des vorstehend beschriebenen Rahmens damit wieder zulässig.
Beispiel
Eine LLE wird am 20.12.2017 für (bereits erfolgte und/oder künftige)
Lieferungen ausgefertigt. Als Anfangsdatum ist jeder Tag vom
21.12.2016 bis zum 19.06.2018 zulässig. Folglich wäre als
Geltungsdauer beispielsweise zulässig:
01.01.2017 bis 31.12.2018
01.01.2018 bis 31.12.2019
01.01.2018 bis 31.12.2018
Eine LLE ist gültig für alle Waren, die innerhalb des angegebenen
Zeitraums geliefert werden.
Voraussetzung für die Abgabe einer LLE ist, dass während der
gesamten Gültigkeitsdauer die Ursprungseigenschaft der Waren
gesichert ist. Der Lieferant hat den Empfänger der Waren umgehend zu
unterrichten, wenn die in einer LLE gemachten Angaben nicht mehr
zutreffen.
Ausschlussklauseln in einer LLE sind nicht zulässig. Darunter sind
Ergänzungen zum vorgeschriebenen Wortlaut zu verstehen, die die
Ursprungsaussage durch Verweis auf spätere Einzeldokumente wie
Lieferscheine, Rechnungen u.a. einschränken (z.B. die Angabe in der
LLE: "Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, sofern nicht in
Rechnungen anders angegeben").
Ein Verweis auf eine Warenaufstellung als Anlage zu einer LLE ist
jedoch möglich. Die Aufstellung kann auch Waren enthalten, für die
diese Erklärung nicht gilt, sofern diese eindeutig gekennzeichnet
sind.
Grenzüberschreitende Langzeit-Lieferantenerklärungen
Im präferenzrechtlichen Warenverkehr mit bestimmten Ländern
außerhalb der Europäischen Union ist im Hinblick auf eine
Kumulierung ebenfalls die Verwendung von Lieferantenerklärungen zum
Nachweis einer Ursprungseigenschaft oder einer durchgeführten Be-
oder Verarbeitung zulässig.
Hinsichtlich der formellen Anforderungen an
Langzeit-Lieferantenerklärungen gelten die obigen Ausführungen
grundsätzlich auch für grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen.
Besonderheiten wie etwa die Gültigkeitsdauer von
Langzeit-Lieferantenerklärungen (z.B.
Langzeit-Lieferantenerklärungen aus der Türkei nach Beschluss Nr.
1/2006: 1 Jahr) oder der zu verwendende Wortlaut sind im Einzelfall
in der jeweiligen Präferenzregelung nachzuprüfen.
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