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Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Neue Anforderungen für Online-Händler und Plattformbetreiber

GPSR bei  : Bartscher ist Hersteller and verantwortlich für alle Importe die Mailadresse ist  Compliance@bartscher.com

GPSR bei  : Nordcap ist Hersteller and verantwortlich für alle Importe die Mailadresse Compliance@nordcap.de  1 Ausnahme Zanussi + Alpeninoxgeräte by Elektroluxx müssen halt  damit versehen werden ELECTROLUX PROFESSIONAL SPA - Viale Treviso 15, 33170 Pordenone (Italia)

 

 

 

Unsere Umsetzung 1.1.25

z,b,  Hersteller Kbs:   alle Artikel bekommen die Daten von kbs

auch wenn darunter 50 Lieferanten sich verbergen

gegebenenfalls sind das Interpretationsfehler

 Anwendungsbereich und Gültigkeit

Die neue Verordnung gilt für alle in der EU verkauften Produkte, unabhängig davon, ob sie neu oder gebraucht sind. Sie erweitert den Geltungsbereich auf Fulfillment-Dienstleister und Online-Marktplätze. Ab dem genannten Datum wird sie in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein.

Neue Verpflichtungen für Online-Händler und Plattformbetreiber

Erweiterte Informationspflichten

Eine zentrale Neuerung betrifft die Informationspflichten. Künftig müssen Online-Händler in jedem Produktangebot folgende Angaben machen:

  • Name und Marke des Herstellers
  • Postanschrift des Herstellers
  • Kontaktinformationen des Herstellers
  • Gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der "verantwortlichen Person" in der EU

Diese Informationen müssen direkt im Produktangebot erscheinen, ein allgemeiner Hinweis im Impressum reicht nicht aus.  text von IHK

https://www.ihk.de/bremen-bremerhaven/branchen/handel/eu-produktsicherheitsverordnung-gpsr--6252364

GPSR auf Amazon = die nehmen einfach eine allgemeine Person Chinamnn in Frankfurt der ist dann verantwortlich für alle Ostimporte die amazon anbeitet Compliance

Produktsicherheit und Risikobeurteilung

Händler und Plattformbetreiber müssen sicherstellen, dass ihre angebotenen Produkte den neuen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Dies umfasst eine erweiterte Beurteilung der Produktsicherheit, einschließlich der Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Produkten, Cybersicherheitsaspekten und sich entwickelnden Funktionen.

Rückverfolgbarkeit und Transparenz

Die Verordnung sieht die Einführung eines neuen Rückverfolgbarkeitssystems für Produkte vor, die ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen könnten. Händler und Plattformbetreiber müssen in der Lage sein, die erforderlichen Informationen zur Identifizierung des Produkts, seiner Komponenten und der beteiligten Wirtschaftsakteure elektronisch zu erfassen und zu speichern.

Besondere Regelungen für Kleinanbieter auf Online-Marktplätzen

Für Online-Händler mit Sitz in der EU, die ausschließlich selbst hergestellte Produkte auf Online-Marktplätzen anbieten, gelten einige Vereinfachungen:

  • Sie müssen nur die Angaben zu ihrem eigenen Unternehmen in die Online-Produktangebote aufnehmen.
  • Eine Recherche unterschiedlicher Herstellerangaben entfällt.
  • Die Prüfung auf eine "verantwortliche Person" ist nicht erforderlich.

Dennoch müssen auch diese Händler die vorgeschriebenen Angaben in jedes einzelne Produktangebot aufnehmen.

Übergangsbestimmungen und Umsetzung

Die Verordnung enthält eine Übergangsbestimmung: Produkte, die bis zum 12. Dezember 2024 innerhalb der EU erworben wurden, können nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen verkauft werden. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig mit der Anpassung der Online-Shops und Produktangebote zu beginnen.

Mögliche Sanktionen bei Verstößen

Bei Nichteinhaltung der neuen Regelungen drohen erhebliche Bußgelder. Zusätzlich können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen wie Unterlassungsklagen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen auftreten.

Empfehlungen für Unternehmen

Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, sollten Unternehmen folgende Schritte in Betracht ziehen:

  1. Überprüfung und Aktualisierung der Produktinformationen in allen Online-Angeboten
  2. Implementierung von Prozessen zur kontinuierlichen Überwachung der Produktsicherheit
  3. Einrichtung von Systemen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten
  4. Schulung von Mitarbeitern hinsichtlich der neuen Anforderungen
  5. Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Compliance-Maßnahmen

Fazit

Die neue EU-Verordnung zur Produktsicherheit stellt Online-Händler und Plattformbetreiber vor neue Herausforderungen. Eine proaktive Herangehensweise kann dabei helfen, rechtliche Risiken zu minimieren, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken und sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für spezifische rechtliche Fragen sollten Sie sich an einen qualifizierten Fachanwalt wenden.

der Text ist auch gut Link It Recht https://www.it-recht-kanzlei.de/regelungswut-belastet-deutschen-online-handel-gpsr.html
der Text ist auch gut Link  Händlerbund

https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/produktsicherheitsverordnung

   
Von Bartscher
von ihk-nuernberg.de
Sehr geehrte Handelspartner,

im Rahmen der neuen Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) der Europäischen Union möchten wir Sie über die Maßnahmen informieren, die wir in unserem Unternehmen ergreifen, um die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.

Verantwortlichkeit:

Bartscher GmbH
E-Mail: compliance@Bartscher.com
Telefon: +49 (0) 52 58 / 971 - 0
Adresse: Franz-Kleine-Straße 28, 33154 Salzkotten
Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen
In den kommenden zwei Wochen werden wir Ihnen eine Download-Datei bereitstellen, über die Sie alle benötigten Dokumente zu unseren Produkten einsehen und herunterladen können. Dazu gehören:
• Sicherheitshinweise
• Konformitätserklärungen
• Produktbilder
Diese Dokumente sollen Ihnen eine einfache und transparente Möglichkeit bieten, die Einhaltung der GPSR-Anforderungen nachzuvollziehen.

Im weiteren Verlauf 2025 werden diese Daten dann auch in unserer Website eingebettet und sind dann unter dem jeweiligen Produkt angehängt.
Bitte beachten Sie, dass eine geringe Anzahl an Produkten derzeit noch über kein Bild verfügt. Wir arbeiten intensiv daran, diese Bilder so schnell wie möglich nachzuliefern und werden die Datei daher laufend aktualisieren.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Zusammenarbeit. Sollten Sie Fragen oder spezielle Anforderungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 Allgemeine Produktsicherheit
Bayern profitiert vom EU-Binnenmarkt. Ein wichtiger
Baustein dieses Binnenmarktes ist die EU-Produkt-
politik. Diese Merkblätter sollen die bayerische
Wirtschaft hierbei unterstützen und als praktische
Hilfe insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen dienen.
Hubert Aiwanger
Bayerischer Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Sie stellen Produkte auf dem Markt bereit, die für Verbraucher zur privaten Nutzung bestimmt sind bzw. in private Nutzung
gelangen können? Wissen Sie Bescheid über die rechtlichen Grundlagen? Gelten Ihre Produkte als „sichere Produkte“? Ist
Ihnen bekannt, dass Produkte, die nicht die erforderlichen Sicherheitseigenschaften aufweisen, vom Markt genommen
werden müssen?
Dieses Merkblatt soll Sie über die Gesetzeslage in Deutschland und in der Europäischen Union informieren.
Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zugleich ein
hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. In der Verordnung werden wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von
Verbraucherprodukten festgelegt, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Rechtliche Grundlagen in der Europäischen Union (EU) und in Deutschland
Die EU-Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit wurde am 23.05.2023 im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist für betroffene Wirtschaftsakteure ab dem 13.12.2024 verbindlich
anzuwenden.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt
bereitgestellte Verbraucherprodukte insoweit, als es im Rahmen
des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die
Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel
verfolgt wird (wie z. B. Funkanlagenrichtlinie,
Medizinprodukteverordnung, Maschinenverordnung, etc.).
Wenn für die Produkte solche spezifischen Vorschriften
angewendet werden, gilt diese Verordnung über die allgemeine
Produktsicherheit nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder
Risikokategorien, die nicht von der spezifischen Vorschrift
abgedeckt sind („Dachfunktion“).
Die Verordnung gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder
wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf
dem Markt bereitgestellt werden. 
Allgemeine Produktsicherheit
Verbraucherprodukte, die nicht unter eine
spezifische Vorschrift fallen
Maschinenverordnung
EMV-Richtlinie
Spielzeugverordnung
Niederspannungsrichtlinie
Kosmetikrichtlinie
Weitere spezifische Regelungen nach Anh. I
MÜVO 2019/1020
Merkblatt zur Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit 2
Folgende Produkte sind von der Anwendung der Produktsicherheitsverordnung ausgeschlossen:
• Human- und Tierarzneimittel;
• Lebensmittel;
• Futtermittel;
• lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in
geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion
zusammenhängen;
• tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;
• Pflanzenschutzmittel;
• Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen;
• Luftfahrzeuge;
• Antiquitäten;
• Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche
in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
  Begriffe und Definitionen In Artikel 3 der Verordnung sind u. a. folgende wichtige Begriffe wie folgt definiert
  Produkt Jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist; Sicheres Produkt Jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt; Risiko Das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens; Bereitstellung auf dem Markt Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Inverkehrbringen Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt; Verbraucher Jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen.
  Bewertung der Sicherheit von Produkten Bei der Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt, müssen insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt werden: a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Gestaltung, seine technischen Merkmale, seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau sowie gegebenenfalls für seine Installation, Verwendung und Wartung; b) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung des Produkts mit anderen Produkten, einschließlich der Verbindung dieser Produkte, vernünftigerweise vorhersehbar ist; c) die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt, wenn eine gemeinsame Verwendung anderer Produkte mit dem Produkt vernünftigerweise vorhersehbar ist; d) die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung, einschließlich der Alterskennzeichnung hinsichtlich seiner Eignung für Kinder, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen; e) die Verbraucherkategorien, die das Produkt verwenden, vor allem durch eine Bewertung des Risikos für schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit; f) das Erscheinungsbild des Produkts, wenn es Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt in einer anderen Weise als derjenigen zu verwenden, für die es bestimmt war, insbesondere dann,– wenn das Produkt aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Eigenschaften mit einem Lebensmittel leicht verwechselt werden kann und daher von Verbrauchern, insbesondere von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden könnte („Food Imitating Product“);– wenn ein Produkt, aufgrund seiner Gestaltung, seiner Verpackung oder seiner Eigenschaften wahrscheinlich von Kindern verwendet wird. g) sofern aufgrund der Art des Produkts erforderlich, die angemessenen Cybersicherheitsmerkmale, die erforderlich sind, um das Produkt vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit des Produkts auswirken könnte, einschließlich eines möglichen Ausfalls der Verbindung; h) sofern die Art des Produkts dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts (Künstliche Intelligenz). Wer ist verantwortlich? Hersteller, sein Bevollmächtigter, Einführer/Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister haben festgelegte Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der Anforderungen an die Produktsicherheit. Alle Wirtschaftsakteure müssen sicherstellen, dass sie über interne Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Das Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen nicht sicherer Produkte, die Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Produktsicherheit sowie die missbräuchliche Verwendung der CE-Kennzeichnung kann von den Marktüberwachungsbehörden mit entsprechenden Korrekturmaßnahmen verhindert / korrigiert und mit einem Bußgeld geahndet werden. Hersteller Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet. Merkblatt zur Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit 4 Merkblatt zur Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit 5 Bevollmächtigter Jede innerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Einführer/Importeur Jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt. Händler Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers. Fulfilment-Dienstleister Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste, Paketdienste und sonstige Frachtverkehrsdienstleistungen. 
  Pflichten der Hersteller
  Der Hersteller ✓ gewährleistet, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden und entsprechend entworfen und hergestellt werden ✓ führt eine Risikoanalyse durch ✓ erstellt die technischen Unterlagen und hält sie auf dem aktuellen Stand ✓ stellt Konformität in der Serienproduktion sicher ✓ kennzeichnet das Produkt mit einer Typen-, Chargen-, oder Seriennummer ✓ bringt seinen (Handels-)Namen, seine Postanschrift und elektronische Adresse an ✓ fügt dem Produkt eine Anweisung und die Sicherheitsinformationen bei (sofern erforderlich) ✓ führt Produktbeobachtung + ggf. Stichprobenprüfung durch ✓ ergreift Korrekturmaßnahmen, falls Probleme mit dem Produkt auftreten ✓ informiert die Behörden, falls von dem Produkt Gefahren ausgehen. Er informiert andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Online-Marktplätze in der betreffenden Lieferkette und Verbraucher. ✓ richtet Kommunikationskanäle ein zur Einreichung von Beschwerden und Meldung von Unfällen oder Sicherheitsproblemen ✓ analysiert Beschwerden und führt ein Verzeichnis der Beschwerden
   
   
   

   
im Juli 2023 führt Google eine neue Richtlinie zur Anzeigentransparenz ein. Darin werden wir detailliert darstellen, welche Informationen wir allen Nutzerinnen und Nutzern über unsere Werbetreibenden und ihre Werbekampagnen im Ads Transparency Center und in Offenlegungen in Anzeigen zugänglich machen, und wie auf diese Informationen zugegriffen werden kann.
Im Ads Transparency Center und in Offenlegungen in Anzeigen stellt Google Informationen zu allen Werbetreibenden bereit, die auf Google-Plattformen wie der Google Suche und YouTube Anzeigen schalten. Zu diesen Informationen gehören beispielsweise der Name und der Standort sowie die Anzeigen, die der entsprechende Werbetreibende in einem bestimmten Zeitraum geschaltet hat. Das gilt auch für Werbetreibende, die das Überprüfungsverfahren für Werbetreibende bisher nicht durchlaufen haben.
 
Je nach Land und den jeweiligen rechtlichen Anforderungen kann es für Google erforderlich sein, den Nutzerinnen und Nutzern unserer Dienste bestimmte Zusatzinformationen über die Werbetreibenden und ihre Werbekampagnen offenzulegen. Das kann z. B. Folgendes sein:
 
•    Ausrichtungsinformationen, Anzahl der Nutzer, denen jede Anzeige präsentiert wurde, und Thematik der Anzeige.
Die Google Ads-Markenrichtlinie wird am 24. Juli 2023 weltweit aktualisiert. Ab diesem Datum akzeptieren und bearbeiten wir nur noch markenrechtliche Beschwerden, die sich gegen bestimmte Werbetreibende und/oder Anzeigen richten, und nicht mehr solche, die alle Werbetreibenden in der Branche der Markeninhaberin bzw. des Markeninhabers betreffen.
 
Wie in unserem aktuellen Bericht zur Anzeigensicherheit dargestellt, setzen wir weiterhin umfangreiche Ressourcen ein, um wirksame Werberichtlinien zu erstellen und durchzusetzen, um gegen Missbrauch vorzugehen. Gleichzeitig unterstützen wir Unternehmen aller Größen beim Wachstum. Werbetreibende müssen insbesondere die Google Ads-Richtlinie zu Falschdarstellungen einhalten. Darin sind Anzeigen und Ziele nicht zulässig, mit denen Nutzer getäuscht werden, indem relevante Produktinformationen ausgelassen oder irreführende Informationen zu Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen angeboten werden, z B. markenbasierter Missbrauch wie Phishing oder Betrug. Insgesamt wurden im Jahr 2022 142 Millionen Anzeigen wegen Verstößen gegen unsere Richtlinie zu Falschdarstellungen blockiert oder entfernt. Wir arbeiten ständig daran, unsere Systeme zur Erkennung und Durchsetzung von Richtlinien zu verbessern.
 
Im Zuge der Umstellung auf ein neues System für die Durchsetzung von Richtlinien und unter Berücksichtigung neuer Beschwerden unter der aktualisierten Richtlinie werden Markenbeschränkungen, die vor dem 24. Juli 2023 galten, in den nächsten 12 bis 18 Monaten nach und nach für die meisten Werbetreibenden eingestellt. Weitere Informationen finden Sie in der Google Ads-Markenrichtlinie.

im August 2023 wird die Google Ads-Richtlinie zu eingeschränkten Anzeigenformaten und funktionen aktualisiert, um neuen Vorgaben hinsichtlich der Nutzung von Klick-Tracker-Diensten zu entsprechen. Ab der Woche, die am 28. August beginnt, dürfen Werbetreibende, die zum ersten Mal Klick-Tracker nutzen, nur zertifizierte Klick-Tracker in der Funktion "Tracking-Vorlage" verwenden. Andernfalls werden ihre Anzeigen möglicherweise abgelehnt. Werbetreibende, die bereits vor dem 28. August Klick-Tracker genutzt haben, können die Funktion „Tracking-Vorlage” weiterhin ohne Einschränkungen verwenden.

Anbieter von Klick-Tracker-Diensten können die Zertifizierung für ihre Klick-Tracker hier beantragen. Die Richtlinien für die Zertifizierung finden Sie hier. Einige Anbieter von Klick-Tracker-Diensten, die die Zertifizierungsrichtlinien erfüllen, wurden bereits automatisch zertifiziert. Auf dieser Seite finden Sie eine Liste der entsprechenden Anbieter. Alle Anbieter von Klick-Tracker-Diensten, die sich zertifizieren lassen, werden in die Liste aufgenommen.
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