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          Kühlmöbel        
		   neuen GPSR Anforderungen  
			
				
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				Händlerbund-produktsicherheitsverordnung-hinweisblatt | Welche Produkte sind betroffen? Welche 
				Pflichten muss der Händler nachkommen? Welche Pflichten gelten 
				im B2B-Bereich?
 Antworten auf diese und zahlreiche weitere 
				Fragen erhalten Sie übersichtlich in unserem kostenlosen FAQ zur 
				Produktsicherheitsverordnung.
 
 Inhaltsverzeichnis
 
 Welche Produkte sind von 
				der Produktsicherheitsverordnung betroffen?
 Welche Produkte gelten als Antiquitäten und 
				sind von der Produktsicherheitsverordnung ausgeschlossen?
 Sind gebrauchte Produkte auch betroffen?
 Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch 
				im B2B-Bereich?
 Gilt die Verordnung auch für Produkte mit einem CE-Kennzeichen?
 Gilt die GPSR für digitale Produkte?
 Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch 
				für den stationären Handel?
 Gilt die Verordnung für Produkte, die 
				vermietet werden (Dienstleistung)?
 Hat die Produktsicherheitsverordnung 
				Auswirkungen auf die Textilkennzeichnung?
 Wer ist von der 
				Produktsicherheitsverordnung betroffen?
 Wer gilt bei Sets bzw. Bundles als 
				Hersteller?
 Welche 
				Angaben zu Herstellern müssen bei zusammengesetzten Produkten 
				gemacht werden?
 Was ist, wenn ich den Hersteller des Produktes nicht feststellen 
				kann oder dieser nicht mehr existiert?
 Wer ist die verantwortliche Person?
 Welche Pflichten gelten für Händler?
 Muss die Chargen-, Typen oder Seriennummer 
				im Angebot genannt werden?
 Gelten die GPSR-Pflichten auch in reiner 
				Werbung ohne Kaufoption (Präsentationsseite)?
 Wie setze ich die Anforderungen im 
				Online-Shop um?
 Wie setze ich die Anforderungen auf Marktplätzen um?
 Wie gehe ich damit um, wenn der Marktplatz 
				keine eigene Stelle für die Pflichtangaben geschaffen hat?
 Wie stelle ich lange Sicherheitshinweise 
				übersichtlich dar?
 Welche Konsequenzen drohen, wenn ich die 
				Produktsicherheitsverordnung nicht umsetze und bspw. keine 
				Herstellerangabe im Shop mache?
 Welche Übergangsbestimmungen gelten?
 
 |  
				| GPSR auf Amazon = die nehmen einfach 
				eine allgemeine Person Chinamnn in Frankfurt der ist dann 
				verantwortlich für alle Ostimporte die amazon anbeitet
				
				ComplianceProduktsicherheit und RisikobeurteilungHändler und Plattformbetreiber müssen 
				sicherstellen, dass ihre angebotenen Produkte den neuen 
				Sicherheitsanforderungen entsprechen. Dies umfasst eine 
				erweiterte Beurteilung der Produktsicherheit, einschließlich der 
				Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Produkten, 
				Cybersicherheitsaspekten und sich entwickelnden Funktionen.
 Rückverfolgbarkeit und TransparenzDie Verordnung sieht die Einführung 
				eines neuen Rückverfolgbarkeitssystems für Produkte vor, die ein 
				ernsthaftes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von 
				Verbrauchern darstellen könnten. Händler und Plattformbetreiber 
				müssen in der Lage sein, die erforderlichen Informationen zur 
				Identifizierung des Produkts, seiner Komponenten und der 
				beteiligten Wirtschaftsakteure elektronisch zu erfassen und zu 
				speichern.
 Besondere Regelungen für Kleinanbieter 
				auf Online-MarktplätzenFür Online-Händler mit Sitz in der 
				EU, die ausschließlich selbst hergestellte Produkte auf 
				Online-Marktplätzen anbieten, gelten einige Vereinfachungen:
 
					Sie müssen nur die Angaben zu ihrem eigenen Unternehmen 
					in die Online-Produktangebote aufnehmen.Eine Recherche unterschiedlicher Herstellerangaben 
					entfällt.Die Prüfung auf eine "verantwortliche Person" ist nicht 
					erforderlich. Dennoch müssen auch diese Händler die vorgeschriebenen 
				Angaben in jedes einzelne Produktangebot aufnehmen. | Übergangsbestimmungen und UmsetzungDie Verordnung enthält eine Übergangsbestimmung: Produkte, 
				die bis zum 12. Dezember 2024 innerhalb der EU erworben wurden, 
				können nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
				verkauft werden. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig mit der 
				Anpassung der Online-Shops und Produktangebote zu beginnen.
 Mögliche Sanktionen bei VerstößenBei Nichteinhaltung der neuen Regelungen drohen erhebliche 
				Bußgelder. Zusätzlich können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen 
				wie Unterlassungsklagen von Wettbewerbern oder 
				Verbraucherschutzorganisationen auftreten.
 Empfehlungen für UnternehmenUm den neuen Anforderungen gerecht zu werden, sollten 
				Unternehmen folgende Schritte in Betracht ziehen:
 
					Überprüfung und Aktualisierung der Produktinformationen 
					in allen Online-AngebotenImplementierung von Prozessen zur kontinuierlichen 
					Überwachung der ProduktsicherheitEinrichtung von Systemen zur Rückverfolgbarkeit von 
					ProduktenSchulung von Mitarbeitern hinsichtlich der neuen 
					AnforderungenRegelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der 
					Compliance-Maßnahmen FazitDie neue EU-Verordnung zur Produktsicherheit stellt 
				Online-Händler und Plattformbetreiber vor neue 
				Herausforderungen. Eine proaktive Herangehensweise kann dabei 
				helfen, rechtliche Risiken zu minimieren, das Vertrauen der 
				Verbraucher zu stärken und sich einen Wettbewerbsvorteil zu 
				verschaffen.
 Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen 
				Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für spezifische 
				rechtliche Fragen sollten Sie sich an einen qualifizierten 
				Fachanwalt wenden. |  
				| der Text ist auch 
				gut Link It Recht | https://www.it-recht-kanzlei.de/regelungswut-belastet-deutschen-online-handel-gpsr.html |  
				| der Text ist auch 
				gut Link  Händlerbund | 
				https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/produktsicherheitsverordnung |  
				| Von 
				Kbs 
 | Erklärung zur Produktsicherheitsverordnung Verordnung 
				(EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. 
				Mai 2023
 Die Firma KBS Gastrotechnik GmbH erklärt hiermit 
				entsprechend vorliegender Verordnung,
 - dass die als 
				Hersteller und Importeur bereitgestellten Produkte für die 
				gewerbliche
 Nutzung konzipiert und zertifiziert sind. 
				Entsprechend ist die Sicherheit für den
 vorgesehenen 
				Einsatzbereich gewährleistet.
 L135/2 Absatz (9) der 
				Verordnung für Produktsicherheit:
 Für Produkte, die zur 
				ausschließlich gewerblichen Nutzung konzipiert sind, die jedoch
 anschließend auf den Verbrauchermarkt gelangt sind, sollte die 
				vorliegende Verordnung
 ebenfalls gelten, da sie unter 
				vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die
 Gesundheit 
				und Sicherheit von Verbrauchern gefährden könnte.
 Die Firma 
				KBS Gastrotechnik GmbH erklärt hiermit entsprechend vorliegender 
				Verordnung,
 - dass die hier bereitgestellten Produkte gemäß 
				Risikoanalyse dem Geltungsbereich
 der 
				Produktsicherheitsverordnung zuzuordnen sind und den 
				Anforderungen des
 Artikels 9 Absätze 1, 5, 6 und 7 sowie 
				Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 entsprechen
 Liebherr 
				Liebherr-Hausgeräte Vertriebs-und Service GmbH
 Konrad-Zuse-Str. 4+6 D-89081 Ulm info.hau@liebherr.com
 Migel 
				Migel S.r.l. Viale Risorgimento 28 I-20030 Senago (Mi) 
				migel@migel-ice-line.com
 RM Gastro RM Gastro CZ s.r.o. 
				Náchodská 818/16 CZ-193 00 Prague obchod@rmgastro.com
 Klarco 
				KLARCO s.r.l. Via Masieres 7 z.i. I-33080 San Quirino PN 
				sales@klarco.com
 Hendi Hendi bv Innovatielaan 6 NL-6745XW De 
				Klomp info@hendi.eu
 Fimar Fimar S.p.a. Via del Tesoro, 301 
				I-47826 Villa Verucchio (Rimini) info@fimargroup.it
 |  
				|  |  |  
				| Von 
				Bartscher 
 | von ihk-nuernberg.de |  
				| Sehr geehrte Handelspartner, 
 im 
				Rahmen der neuen Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) 
				der Europäischen Union möchten wir Sie über die Maßnahmen 
				informieren, die wir in unserem Unternehmen ergreifen, um die 
				Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
 
 Verantwortlichkeit:
 
 Bartscher GmbH
 E-Mail: 
				compliance@Bartscher.com
 Telefon: +49 (0) 52 58 / 971 - 0
 Adresse: Franz-Kleine-Straße 28, 33154 Salzkotten
 Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen
 In den 
				kommenden zwei Wochen werden wir Ihnen eine Download-Datei 
				bereitstellen, über die Sie alle benötigten Dokumente zu unseren 
				Produkten einsehen und herunterladen können. Dazu gehören:
 • 
				Sicherheitshinweise
 • Konformitätserklärungen
 • 
				Produktbilder
 Diese Dokumente sollen Ihnen eine einfache und 
				transparente Möglichkeit bieten, die Einhaltung der 
				GPSR-Anforderungen nachzuvollziehen.
 
 Im weiteren Verlauf 
				2025 werden diese Daten dann auch in unserer Website eingebettet 
				und sind dann unter dem jeweiligen Produkt angehängt.
 Bitte 
				beachten Sie, dass eine geringe Anzahl an Produkten derzeit noch 
				über kein Bild verfügt. Wir arbeiten intensiv daran, diese 
				Bilder so schnell wie möglich nachzuliefern und werden die Datei 
				daher laufend aktualisieren.
 Wir bedanken uns für Ihr 
				Verständnis und Ihre Zusammenarbeit. Sollten Sie Fragen oder 
				spezielle Anforderungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur 
				Verfügung.
 | Allgemeine Produktsicherheit Bayern profitiert vom 
				EU-Binnenmarkt. Ein wichtiger
 Baustein dieses Binnenmarktes 
				ist die EU-Produkt-
 politik. Diese Merkblätter sollen die 
				bayerische
 Wirtschaft hierbei unterstützen und als 
				praktische
 Hilfe insbesondere für kleine und mittlere
 Unternehmen dienen.
 Hubert Aiwanger
 Bayerischer 
				Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
 Sie stellen Produkte auf dem Markt bereit, die für Verbraucher 
				zur privaten Nutzung bestimmt sind bzw. in private Nutzung
 gelangen können? Wissen Sie Bescheid über die rechtlichen 
				Grundlagen? Gelten Ihre Produkte als „sichere Produkte“? Ist
 Ihnen bekannt, dass Produkte, die nicht die erforderlichen 
				Sicherheitseigenschaften aufweisen, vom Markt genommen
 werden müssen?
 Dieses Merkblatt soll Sie über die 
				Gesetzeslage in Deutschland und in der Europäischen Union 
				informieren.
 Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht 
				darin, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und 
				zugleich ein
 hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. 
				In der Verordnung werden wesentliche Vorschriften für die 
				Sicherheit von
 Verbraucherprodukten festgelegt, die in 
				Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
 Rechtliche Grundlagen in der Europäischen Union (EU) und in 
				Deutschland
 Die EU-Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 
				über die allgemeine Produktsicherheit wurde am 23.05.2023 im
 Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist für 
				betroffene Wirtschaftsakteure ab dem 13.12.2024 verbindlich
 anzuwenden.
 Anwendungsbereich
 Diese Verordnung gilt für in 
				Verkehr gebrachte oder auf dem Markt
 bereitgestellte 
				Verbraucherprodukte insoweit, als es im Rahmen
 des 
				Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die
 Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe 
				Ziel
 verfolgt wird (wie z. B. Funkanlagenrichtlinie,
 Medizinprodukteverordnung, Maschinenverordnung, etc.).
 Wenn 
				für die Produkte solche spezifischen Vorschriften
 angewendet 
				werden, gilt diese Verordnung über die allgemeine
 Produktsicherheit nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder
 Risikokategorien, die nicht von der spezifischen Vorschrift
 abgedeckt sind („Dachfunktion“).
 Die Verordnung gilt für 
				neue, gebrauchte, reparierte oder
 wiederaufgearbeitete 
				Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf
 dem Markt 
				bereitgestellt werden.
 Allgemeine Produktsicherheit
 Verbraucherprodukte, die nicht unter eine
 spezifische 
				Vorschrift fallen
 Maschinenverordnung
 EMV-Richtlinie
 Spielzeugverordnung
 Niederspannungsrichtlinie
 Kosmetikrichtlinie
 Weitere spezifische Regelungen nach Anh. I
 MÜVO 2019/1020
 Merkblatt zur Verordnung (EU) 2023/988 
				über die allgemeine Produktsicherheit 2
 Folgende Produkte 
				sind von der Anwendung der Produktsicherheitsverordnung 
				ausgeschlossen:
 • Human- und Tierarzneimittel;
 • 
				Lebensmittel;
 • Futtermittel;
 • lebende Pflanzen und 
				Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte 
				Mikroorganismen in
 geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse 
				von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen 
				Reproduktion
 zusammenhängen;
 • tierische Nebenprodukte 
				und Folgeprodukte;
 • Pflanzenschutzmittel;
 • 
				Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen 
				oder reisen;
 • Luftfahrzeuge;
 • Antiquitäten;
 • 
				Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder 
				wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als 
				solche
 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt 
				werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
 |  
				|  | Begriffe und Definitionen In Artikel 3 der Verordnung sind 
				u. a. folgende wichtige Begriffe wie folgt definiert |  
				|  | Produkt Jeder Gegenstand, der für sich allein oder in 
				Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder 
				unentgeltlich – auch im Rahmen der Erbringung einer 
				Dienstleistung – geliefert oder bereitgestellt wird und für 
				Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise 
				vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern 
				benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist; 
				Sicheres Produkt Jedes Produkt, das bei normaler oder 
				vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die 
				tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe 
				mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete 
				und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und 
				Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt; Risiko Das 
				Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer 
				Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des 
				Schadens; Bereitstellung auf dem Markt Jede entgeltliche oder 
				unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch 
				oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer 
				Geschäftstätigkeit; Inverkehrbringen Die erstmalige 
				Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt; Verbraucher 
				Jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb 
				ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder 
				beruflichen Tätigkeit liegen. |  
				|  | Bewertung der Sicherheit von Produkten Bei der Bewertung, ob 
				es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt, 
				müssen insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt werden: 
				a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine 
				Gestaltung, seine technischen Merkmale, seine Zusammensetzung, 
				seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau sowie 
				gegebenenfalls für seine Installation, Verwendung und Wartung; 
				b) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame 
				Verwendung des Produkts mit anderen Produkten, einschließlich 
				der Verbindung dieser Produkte, vernünftigerweise vorhersehbar 
				ist; c) die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu 
				bewertende Produkt, wenn eine gemeinsame Verwendung anderer 
				Produkte mit dem Produkt vernünftigerweise vorhersehbar ist; d) 
				die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung, einschließlich 
				der Alterskennzeichnung hinsichtlich seiner Eignung für Kinder, 
				etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere 
				Verwendung und Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen 
				Angaben oder Informationen; e) die Verbraucherkategorien, die 
				das Produkt verwenden, vor allem durch eine Bewertung des 
				Risikos für schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, 
				ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie die 
				Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit 
				und Sicherheit; f) das Erscheinungsbild des Produkts, wenn es 
				Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt in einer anderen 
				Weise als derjenigen zu verwenden, für die es bestimmt war, 
				insbesondere dann,– wenn das Produkt aufgrund seiner Form, 
				seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner 
				Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe 
				oder anderer Eigenschaften mit einem Lebensmittel leicht 
				verwechselt werden kann und daher von Verbrauchern, insbesondere 
				von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden 
				könnte („Food Imitating Product“);– wenn ein Produkt, aufgrund 
				seiner Gestaltung, seiner Verpackung oder seiner Eigenschaften 
				wahrscheinlich von Kindern verwendet wird. g) sofern aufgrund 
				der Art des Produkts erforderlich, die angemessenen 
				Cybersicherheitsmerkmale, die erforderlich sind, um das Produkt 
				vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu 
				schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit 
				des Produkts auswirken könnte, einschließlich eines möglichen 
				Ausfalls der Verbindung; h) sofern die Art des Produkts dies 
				erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven 
				Funktionen des Produkts (Künstliche Intelligenz). Wer ist 
				verantwortlich? Hersteller, sein Bevollmächtigter, 
				Einführer/Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister haben 
				festgelegte Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der 
				Anforderungen an die Produktsicherheit. Alle Wirtschaftsakteure 
				müssen sicherstellen, dass sie über interne Verfahren verfügen, 
				die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser 
				Verordnung zu erfüllen. Das Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen 
				nicht sicherer Produkte, die Nichteinhaltung der Bestimmungen 
				zur Produktsicherheit sowie die missbräuchliche Verwendung der 
				CE-Kennzeichnung kann von den Marktüberwachungsbehörden mit 
				entsprechenden Korrekturmaßnahmen verhindert / korrigiert und 
				mit einem Bußgeld geahndet werden. Hersteller Jede natürliche 
				oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder 
				entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem 
				eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet. 
				Merkblatt zur Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine 
				Produktsicherheit 4 Merkblatt zur Verordnung (EU) 2023/988 über 
				die allgemeine Produktsicherheit 5 Bevollmächtigter Jede 
				innerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische 
				Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, 
				in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung 
				der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung 
				wahrzunehmen. Einführer/Importeur Jede in der Union 
				niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein 
				Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt. 
				Händler Jede natürliche oder juristische Person in der 
				Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit 
				Ausnahme des Herstellers und des Einführers. 
				Fulfilment-Dienstleister Jede natürliche oder juristische 
				Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei 
				der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, 
				Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie 
				kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste, Paketdienste 
				und sonstige Frachtverkehrsdienstleistungen. |  
				|  | Pflichten der Hersteller |  
				|  | Der Hersteller ✓ gewährleistet, dass nur sichere Produkte in 
				Verkehr gebracht werden und entsprechend entworfen und 
				hergestellt werden ✓ führt eine Risikoanalyse durch ✓ erstellt 
				die technischen Unterlagen und hält sie auf dem aktuellen Stand 
				✓ stellt Konformität in der Serienproduktion sicher ✓ 
				kennzeichnet das Produkt mit einer Typen-, Chargen-, oder 
				Seriennummer ✓ bringt seinen (Handels-)Namen, seine 
				Postanschrift und elektronische Adresse an ✓ fügt dem Produkt 
				eine Anweisung und die Sicherheitsinformationen bei (sofern 
				erforderlich) ✓ führt Produktbeobachtung + ggf. 
				Stichprobenprüfung durch ✓ ergreift Korrekturmaßnahmen, falls 
				Probleme mit dem Produkt auftreten ✓ informiert die Behörden, 
				falls von dem Produkt Gefahren ausgehen. Er informiert andere 
				Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und 
				Online-Marktplätze in der betreffenden Lieferkette und 
				Verbraucher. ✓ richtet Kommunikationskanäle ein zur Einreichung 
				von Beschwerden und Meldung von Unfällen oder 
				Sicherheitsproblemen ✓ analysiert Beschwerden und führt ein 
				Verzeichnis der Beschwerden |  
				| 
				Die EU-Produktsicherheitsverordnung  (GPSR): Neue Anforderungen 
				für Online-Händler und Plattformbetreiber
				GPSR bei  : Bartscher ist 
				Hersteller and verantwortlich für alle Importe die Mailadresse 
				ist  
				
				Compliance@bartscher.com 
				GPSR bei  : Nordcap ist 
				Hersteller and verantwortlich für alle Importe die Mailadresse
				
				
				Compliance@nordcap.de  1 
				Ausnahme Zanussi + Alpeninoxgeräte by Elektroluxx müssen halt  
				damit versehen werden ELECTROLUX PROFESSIONAL SPA - Viale 
				Treviso 15, 33170 Pordenone (Italia)  
				   
				  
				  
				Unsere Umsetzung 1.1.25
				  
				z,b,  Hersteller Kbs:   alle Artikel bekommen die 
				Daten von kbs   
				auch wenn darunter 50 Lieferanten sich verbergen 
				  
				  
				gegebenenfalls sind das Interpretationsfehler   |  Anwendungsbereich und GültigkeitDie neue Verordnung gilt für alle in der EU verkauften 
				Produkte, unabhängig davon, ob sie neu oder gebraucht sind. Sie 
				erweitert den Geltungsbereich auf Fulfillment-Dienstleister und 
				Online-Marktplätze. Ab dem genannten Datum wird sie in allen 
				EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein. Neue Verpflichtungen für Online-Händler und 
				PlattformbetreiberErweiterte InformationspflichtenEine zentrale Neuerung betrifft die Informationspflichten. 
				Künftig müssen Online-Händler in jedem Produktangebot folgende 
				Angaben machen: 
					Name und Marke des HerstellersPostanschrift des HerstellersKontaktinformationen des HerstellersGegebenenfalls Name und Kontaktdaten der 
					"verantwortlichen Person" in der EU Diese Informationen müssen direkt im Produktangebot 
				erscheinen, ein allgemeiner Hinweis im Impressum reicht nicht 
				aus.  text von IHK 
				https://www.ihk.de/bremen-bremerhaven/branchen/handel/eu-produktsicherheitsverordnung-gpsr--6252364 |  
				|  |  |  
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        |  |  
        | im
Juli 2023 führt Google eine neue Richtlinie zur Anzeigentransparenz
ein. Darin werden wir detailliert darstellen, welche Informationen wir
allen Nutzerinnen und Nutzern über unsere Werbetreibenden und ihre
Werbekampagnen im Ads Transparency Center und in Offenlegungen in
Anzeigen zugänglich machen, und wie auf diese Informationen zugegriffen
werden kann. Im Ads Transparency Center und in Offenlegungen in Anzeigen stellt
Google Informationen zu allen Werbetreibenden bereit, die auf
Google-Plattformen wie der Google Suche und YouTube Anzeigen schalten.
Zu diesen Informationen gehören beispielsweise der Name und der
Standort sowie die Anzeigen, die der entsprechende Werbetreibende in
einem bestimmten Zeitraum geschaltet hat. Das gilt auch für
Werbetreibende, die das Überprüfungsverfahren für Werbetreibende bisher
nicht durchlaufen haben.
 
 Je nach Land und den jeweiligen rechtlichen Anforderungen kann es für
Google erforderlich sein, den Nutzerinnen und Nutzern unserer Dienste
bestimmte Zusatzinformationen über die Werbetreibenden und ihre
Werbekampagnen offenzulegen. Das kann z. B. Folgendes sein:
 
 •    Ausrichtungsinformationen, Anzahl der Nutzer, denen
jede Anzeige präsentiert wurde, und Thematik der Anzeige.
 Die Google Ads-Markenrichtlinie wird am 24. Juli 2023 weltweit
aktualisiert. Ab diesem Datum akzeptieren und bearbeiten wir nur noch
markenrechtliche Beschwerden, die sich gegen bestimmte Werbetreibende
und/oder Anzeigen richten, und nicht mehr solche, die alle
Werbetreibenden in der Branche der Markeninhaberin bzw. des
Markeninhabers betreffen.
 
 Wie in unserem aktuellen Bericht zur Anzeigensicherheit dargestellt,
setzen wir weiterhin umfangreiche Ressourcen ein, um wirksame
Werberichtlinien zu erstellen und durchzusetzen, um gegen Missbrauch
vorzugehen. Gleichzeitig unterstützen wir Unternehmen aller Größen beim
Wachstum. Werbetreibende müssen insbesondere die Google Ads-Richtlinie
zu Falschdarstellungen einhalten. Darin sind Anzeigen und Ziele nicht
zulässig, mit denen Nutzer getäuscht werden, indem relevante
Produktinformationen ausgelassen oder irreführende Informationen zu
Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen angeboten werden, z B.
markenbasierter Missbrauch wie Phishing oder Betrug. Insgesamt wurden
im Jahr 2022 142 Millionen Anzeigen wegen Verstößen gegen unsere
Richtlinie zu Falschdarstellungen blockiert oder entfernt. Wir arbeiten
ständig daran, unsere Systeme zur Erkennung und Durchsetzung von
Richtlinien zu verbessern.
 
 Im Zuge der Umstellung auf ein neues System für die Durchsetzung von
Richtlinien und unter Berücksichtigung neuer Beschwerden unter der
aktualisierten Richtlinie werden Markenbeschränkungen, die vor dem 24.
Juli 2023 galten, in den nächsten 12 bis 18 Monaten nach und nach für
die meisten Werbetreibenden eingestellt. Weitere Informationen finden
Sie in der Google Ads-Markenrichtlinie.
 
 im August 2023 wird die Google 
		Ads-Richtlinie zu eingeschränkten Anzeigenformaten und funktionen 
		aktualisiert, um neuen Vorgaben hinsichtlich der Nutzung von 
		Klick-Tracker-Diensten zu entsprechen. Ab der Woche, die am 28. August 
		beginnt, dürfen Werbetreibende, die zum ersten Mal Klick-Tracker nutzen, 
		nur zertifizierte Klick-Tracker in der Funktion "Tracking-Vorlage" 
		verwenden. Andernfalls werden ihre Anzeigen möglicherweise abgelehnt. 
		Werbetreibende, die bereits vor dem 28. August Klick-Tracker genutzt 
		haben, können die Funktion „Tracking-Vorlage” weiterhin ohne 
		Einschränkungen verwenden.
 
 Anbieter von Klick-Tracker-Diensten 
		können die Zertifizierung für ihre Klick-Tracker hier beantragen. Die 
		Richtlinien für die Zertifizierung finden Sie hier. Einige Anbieter von 
		Klick-Tracker-Diensten, die die Zertifizierungsrichtlinien erfüllen, 
		wurden bereits automatisch zertifiziert. Auf dieser Seite finden Sie 
		eine Liste der entsprechenden Anbieter. Alle Anbieter von 
		Klick-Tracker-Diensten, die sich zertifizieren lassen, werden in die 
		Liste aufgenommen.
 
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