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Kühlmöbel
neuen GPSR Anforderungen
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Neue Anforderungen
für Online-Händler und Plattformbetreiber
GPSR bei : Bartscher ist
Hersteller and verantwortlich für alle Importe die Mailadresse
ist
Compliance@bartscher.com
GPSR bei : Nordcap ist
Hersteller and verantwortlich für alle Importe die Mailadresse
Compliance@nordcap.de 1
Ausnahme Zanussi + Alpeninoxgeräte by Elektroluxx müssen halt
damit versehen werden ELECTROLUX PROFESSIONAL SPA - Viale
Treviso 15, 33170 Pordenone (Italia)
Unsere Umsetzung 1.1.25
z,b, Hersteller Kbs: alle Artikel bekommen die
Daten von kbs
auch wenn darunter 50 Lieferanten sich verbergen
gegebenenfalls sind das Interpretationsfehler
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Anwendungsbereich und Gültigkeit
Die neue Verordnung gilt für alle in der EU verkauften
Produkte, unabhängig davon, ob sie neu oder gebraucht sind. Sie
erweitert den Geltungsbereich auf Fulfillment-Dienstleister und
Online-Marktplätze. Ab dem genannten Datum wird sie in allen
EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein.
Neue Verpflichtungen für Online-Händler und
Plattformbetreiber
Erweiterte Informationspflichten
Eine zentrale Neuerung betrifft die Informationspflichten.
Künftig müssen Online-Händler in jedem Produktangebot folgende
Angaben machen:
- Name und Marke des Herstellers
- Postanschrift des Herstellers
- Kontaktinformationen des Herstellers
- Gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der
"verantwortlichen Person" in der EU
Diese Informationen müssen direkt im Produktangebot
erscheinen, ein allgemeiner Hinweis im Impressum reicht nicht
aus. text von IHK
https://www.ihk.de/bremen-bremerhaven/branchen/handel/eu-produktsicherheitsverordnung-gpsr--6252364
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GPSR auf Amazon = die nehmen einfach
eine allgemeine Person Chinamnn in Frankfurt der ist dann
verantwortlich für alle Ostimporte die amazon anbeitet
Compliance
Produktsicherheit und Risikobeurteilung
Händler und Plattformbetreiber müssen
sicherstellen, dass ihre angebotenen Produkte den neuen
Sicherheitsanforderungen entsprechen. Dies umfasst eine
erweiterte Beurteilung der Produktsicherheit, einschließlich der
Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Produkten,
Cybersicherheitsaspekten und sich entwickelnden Funktionen.
Rückverfolgbarkeit und Transparenz
Die Verordnung sieht die Einführung
eines neuen Rückverfolgbarkeitssystems für Produkte vor, die ein
ernsthaftes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von
Verbrauchern darstellen könnten. Händler und Plattformbetreiber
müssen in der Lage sein, die erforderlichen Informationen zur
Identifizierung des Produkts, seiner Komponenten und der
beteiligten Wirtschaftsakteure elektronisch zu erfassen und zu
speichern.
Besondere Regelungen für Kleinanbieter
auf Online-Marktplätzen
Für Online-Händler mit Sitz in der
EU, die ausschließlich selbst hergestellte Produkte auf
Online-Marktplätzen anbieten, gelten einige Vereinfachungen:
- Sie müssen nur die Angaben zu ihrem eigenen Unternehmen
in die Online-Produktangebote aufnehmen.
- Eine Recherche unterschiedlicher Herstellerangaben
entfällt.
- Die Prüfung auf eine "verantwortliche Person" ist nicht
erforderlich.
Dennoch müssen auch diese Händler die vorgeschriebenen
Angaben in jedes einzelne Produktangebot aufnehmen.
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Übergangsbestimmungen und Umsetzung
Die Verordnung enthält eine Übergangsbestimmung: Produkte,
die bis zum 12. Dezember 2024 innerhalb der EU erworben wurden,
können nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen
verkauft werden. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig mit der
Anpassung der Online-Shops und Produktangebote zu beginnen.
Mögliche Sanktionen bei Verstößen
Bei Nichteinhaltung der neuen Regelungen drohen erhebliche
Bußgelder. Zusätzlich können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen
wie Unterlassungsklagen von Wettbewerbern oder
Verbraucherschutzorganisationen auftreten.
Empfehlungen für Unternehmen
Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, sollten
Unternehmen folgende Schritte in Betracht ziehen:
- Überprüfung und Aktualisierung der Produktinformationen
in allen Online-Angeboten
- Implementierung von Prozessen zur kontinuierlichen
Überwachung der Produktsicherheit
- Einrichtung von Systemen zur Rückverfolgbarkeit von
Produkten
- Schulung von Mitarbeitern hinsichtlich der neuen
Anforderungen
- Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der
Compliance-Maßnahmen
Fazit
Die neue EU-Verordnung zur Produktsicherheit stellt
Online-Händler und Plattformbetreiber vor neue
Herausforderungen. Eine proaktive Herangehensweise kann dabei
helfen, rechtliche Risiken zu minimieren, das Vertrauen der
Verbraucher zu stärken und sich einen Wettbewerbsvorteil zu
verschaffen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für spezifische
rechtliche Fragen sollten Sie sich an einen qualifizierten
Fachanwalt wenden.
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der Text ist auch
gut Link It Recht |
https://www.it-recht-kanzlei.de/regelungswut-belastet-deutschen-online-handel-gpsr.html |
der Text ist auch
gut Link Händlerbund |
https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/produktsicherheitsverordnung
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Von
Bartscher
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von ihk-nuernberg.de |
Sehr geehrte Handelspartner,
im
Rahmen der neuen Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
der Europäischen Union möchten wir Sie über die Maßnahmen
informieren, die wir in unserem Unternehmen ergreifen, um die
Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
Verantwortlichkeit:
Bartscher GmbH E-Mail:
compliance@Bartscher.com Telefon: +49 (0) 52 58 / 971 - 0
Adresse: Franz-Kleine-Straße 28, 33154 Salzkotten
Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen In den
kommenden zwei Wochen werden wir Ihnen eine Download-Datei
bereitstellen, über die Sie alle benötigten Dokumente zu unseren
Produkten einsehen und herunterladen können. Dazu gehören: •
Sicherheitshinweise • Konformitätserklärungen •
Produktbilder Diese Dokumente sollen Ihnen eine einfache und
transparente Möglichkeit bieten, die Einhaltung der
GPSR-Anforderungen nachzuvollziehen.
Im weiteren Verlauf
2025 werden diese Daten dann auch in unserer Website eingebettet
und sind dann unter dem jeweiligen Produkt angehängt. Bitte
beachten Sie, dass eine geringe Anzahl an Produkten derzeit noch
über kein Bild verfügt. Wir arbeiten intensiv daran, diese
Bilder so schnell wie möglich nachzuliefern und werden die Datei
daher laufend aktualisieren. Wir bedanken uns für Ihr
Verständnis und Ihre Zusammenarbeit. Sollten Sie Fragen oder
spezielle Anforderungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung. |
Allgemeine Produktsicherheit Bayern profitiert vom
EU-Binnenmarkt. Ein wichtiger Baustein dieses Binnenmarktes
ist die EU-Produkt- politik. Diese Merkblätter sollen die
bayerische Wirtschaft hierbei unterstützen und als
praktische Hilfe insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen dienen. Hubert Aiwanger Bayerischer
Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Sie stellen Produkte auf dem Markt bereit, die für Verbraucher
zur privaten Nutzung bestimmt sind bzw. in private Nutzung
gelangen können? Wissen Sie Bescheid über die rechtlichen
Grundlagen? Gelten Ihre Produkte als „sichere Produkte“? Ist
Ihnen bekannt, dass Produkte, die nicht die erforderlichen
Sicherheitseigenschaften aufweisen, vom Markt genommen
werden müssen? Dieses Merkblatt soll Sie über die
Gesetzeslage in Deutschland und in der Europäischen Union
informieren. Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht
darin, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und
zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
In der Verordnung werden wesentliche Vorschriften für die
Sicherheit von Verbraucherprodukten festgelegt, die in
Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Rechtliche Grundlagen in der Europäischen Union (EU) und in
Deutschland Die EU-Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023
über die allgemeine Produktsicherheit wurde am 23.05.2023 im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist für
betroffene Wirtschaftsakteure ab dem 13.12.2024 verbindlich
anzuwenden. Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für in
Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte
Verbraucherprodukte insoweit, als es im Rahmen des
Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die
Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe
Ziel verfolgt wird (wie z. B. Funkanlagenrichtlinie,
Medizinprodukteverordnung, Maschinenverordnung, etc.). Wenn
für die Produkte solche spezifischen Vorschriften angewendet
werden, gilt diese Verordnung über die allgemeine
Produktsicherheit nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder
Risikokategorien, die nicht von der spezifischen Vorschrift
abgedeckt sind („Dachfunktion“). Die Verordnung gilt für
neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete
Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt
bereitgestellt werden. Allgemeine Produktsicherheit
Verbraucherprodukte, die nicht unter eine spezifische
Vorschrift fallen Maschinenverordnung EMV-Richtlinie
Spielzeugverordnung Niederspannungsrichtlinie
Kosmetikrichtlinie Weitere spezifische Regelungen nach Anh. I
MÜVO 2019/1020 Merkblatt zur Verordnung (EU) 2023/988
über die allgemeine Produktsicherheit 2 Folgende Produkte
sind von der Anwendung der Produktsicherheitsverordnung
ausgeschlossen: • Human- und Tierarzneimittel; •
Lebensmittel; • Futtermittel; • lebende Pflanzen und
Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte
Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse
von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen
Reproduktion zusammenhängen; • tierische Nebenprodukte
und Folgeprodukte; • Pflanzenschutzmittel; •
Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen
oder reisen; • Luftfahrzeuge; • Antiquitäten; •
Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder
wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als
solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt
werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind. |
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Begriffe und Definitionen In Artikel 3 der Verordnung sind
u. a. folgende wichtige Begriffe wie folgt definiert |
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Produkt Jeder Gegenstand, der für sich allein oder in
Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder
unentgeltlich – auch im Rahmen der Erbringung einer
Dienstleistung – geliefert oder bereitgestellt wird und für
Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise
vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern
benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist;
Sicheres Produkt Jedes Produkt, das bei normaler oder
vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die
tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe
mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete
und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und
Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt; Risiko Das
Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer
Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des
Schadens; Bereitstellung auf dem Markt Jede entgeltliche oder
unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch
oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit; Inverkehrbringen Die erstmalige
Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt; Verbraucher
Jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb
ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder
beruflichen Tätigkeit liegen. |
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Bewertung der Sicherheit von Produkten Bei der Bewertung, ob
es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt,
müssen insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:
a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine
Gestaltung, seine technischen Merkmale, seine Zusammensetzung,
seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau sowie
gegebenenfalls für seine Installation, Verwendung und Wartung;
b) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame
Verwendung des Produkts mit anderen Produkten, einschließlich
der Verbindung dieser Produkte, vernünftigerweise vorhersehbar
ist; c) die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu
bewertende Produkt, wenn eine gemeinsame Verwendung anderer
Produkte mit dem Produkt vernünftigerweise vorhersehbar ist; d)
die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung, einschließlich
der Alterskennzeichnung hinsichtlich seiner Eignung für Kinder,
etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere
Verwendung und Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen
Angaben oder Informationen; e) die Verbraucherkategorien, die
das Produkt verwenden, vor allem durch eine Bewertung des
Risikos für schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder,
ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie die
Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit
und Sicherheit; f) das Erscheinungsbild des Produkts, wenn es
Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt in einer anderen
Weise als derjenigen zu verwenden, für die es bestimmt war,
insbesondere dann,– wenn das Produkt aufgrund seiner Form,
seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner
Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe
oder anderer Eigenschaften mit einem Lebensmittel leicht
verwechselt werden kann und daher von Verbrauchern, insbesondere
von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden
könnte („Food Imitating Product“);– wenn ein Produkt, aufgrund
seiner Gestaltung, seiner Verpackung oder seiner Eigenschaften
wahrscheinlich von Kindern verwendet wird. g) sofern aufgrund
der Art des Produkts erforderlich, die angemessenen
Cybersicherheitsmerkmale, die erforderlich sind, um das Produkt
vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu
schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit
des Produkts auswirken könnte, einschließlich eines möglichen
Ausfalls der Verbindung; h) sofern die Art des Produkts dies
erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven
Funktionen des Produkts (Künstliche Intelligenz). Wer ist
verantwortlich? Hersteller, sein Bevollmächtigter,
Einführer/Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister haben
festgelegte Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der
Anforderungen an die Produktsicherheit. Alle Wirtschaftsakteure
müssen sicherstellen, dass sie über interne Verfahren verfügen,
die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser
Verordnung zu erfüllen. Das Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen
nicht sicherer Produkte, die Nichteinhaltung der Bestimmungen
zur Produktsicherheit sowie die missbräuchliche Verwendung der
CE-Kennzeichnung kann von den Marktüberwachungsbehörden mit
entsprechenden Korrekturmaßnahmen verhindert / korrigiert und
mit einem Bußgeld geahndet werden. Hersteller Jede natürliche
oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder
entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem
eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.
Merkblatt zur Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine
Produktsicherheit 4 Merkblatt zur Verordnung (EU) 2023/988 über
die allgemeine Produktsicherheit 5 Bevollmächtigter Jede
innerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische
Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde,
in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung
der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung
wahrzunehmen. Einführer/Importeur Jede in der Union
niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein
Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt.
Händler Jede natürliche oder juristische Person in der
Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit
Ausnahme des Herstellers und des Einführers.
Fulfilment-Dienstleister Jede natürliche oder juristische
Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei
der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung,
Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie
kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste, Paketdienste
und sonstige Frachtverkehrsdienstleistungen. |
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Pflichten der Hersteller |
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Der Hersteller ✓ gewährleistet, dass nur sichere Produkte in
Verkehr gebracht werden und entsprechend entworfen und
hergestellt werden ✓ führt eine Risikoanalyse durch ✓ erstellt
die technischen Unterlagen und hält sie auf dem aktuellen Stand
✓ stellt Konformität in der Serienproduktion sicher ✓
kennzeichnet das Produkt mit einer Typen-, Chargen-, oder
Seriennummer ✓ bringt seinen (Handels-)Namen, seine
Postanschrift und elektronische Adresse an ✓ fügt dem Produkt
eine Anweisung und die Sicherheitsinformationen bei (sofern
erforderlich) ✓ führt Produktbeobachtung + ggf.
Stichprobenprüfung durch ✓ ergreift Korrekturmaßnahmen, falls
Probleme mit dem Produkt auftreten ✓ informiert die Behörden,
falls von dem Produkt Gefahren ausgehen. Er informiert andere
Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und
Online-Marktplätze in der betreffenden Lieferkette und
Verbraucher. ✓ richtet Kommunikationskanäle ein zur Einreichung
von Beschwerden und Meldung von Unfällen oder
Sicherheitsproblemen ✓ analysiert Beschwerden und führt ein
Verzeichnis der Beschwerden |
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im
Juli 2023 führt Google eine neue Richtlinie zur Anzeigentransparenz
ein. Darin werden wir detailliert darstellen, welche Informationen wir
allen Nutzerinnen und Nutzern über unsere Werbetreibenden und ihre
Werbekampagnen im Ads Transparency Center und in Offenlegungen in
Anzeigen zugänglich machen, und wie auf diese Informationen zugegriffen
werden kann.
Im Ads Transparency Center und in Offenlegungen in Anzeigen stellt
Google Informationen zu allen Werbetreibenden bereit, die auf
Google-Plattformen wie der Google Suche und YouTube Anzeigen schalten.
Zu diesen Informationen gehören beispielsweise der Name und der
Standort sowie die Anzeigen, die der entsprechende Werbetreibende in
einem bestimmten Zeitraum geschaltet hat. Das gilt auch für
Werbetreibende, die das Überprüfungsverfahren für Werbetreibende bisher
nicht durchlaufen haben.
Je nach Land und den jeweiligen rechtlichen Anforderungen kann es für
Google erforderlich sein, den Nutzerinnen und Nutzern unserer Dienste
bestimmte Zusatzinformationen über die Werbetreibenden und ihre
Werbekampagnen offenzulegen. Das kann z. B. Folgendes sein:
• Ausrichtungsinformationen, Anzahl der Nutzer, denen
jede Anzeige präsentiert wurde, und Thematik der Anzeige.
Die Google Ads-Markenrichtlinie wird am 24. Juli 2023 weltweit
aktualisiert. Ab diesem Datum akzeptieren und bearbeiten wir nur noch
markenrechtliche Beschwerden, die sich gegen bestimmte Werbetreibende
und/oder Anzeigen richten, und nicht mehr solche, die alle
Werbetreibenden in der Branche der Markeninhaberin bzw. des
Markeninhabers betreffen.
Wie in unserem aktuellen Bericht zur Anzeigensicherheit dargestellt,
setzen wir weiterhin umfangreiche Ressourcen ein, um wirksame
Werberichtlinien zu erstellen und durchzusetzen, um gegen Missbrauch
vorzugehen. Gleichzeitig unterstützen wir Unternehmen aller Größen beim
Wachstum. Werbetreibende müssen insbesondere die Google Ads-Richtlinie
zu Falschdarstellungen einhalten. Darin sind Anzeigen und Ziele nicht
zulässig, mit denen Nutzer getäuscht werden, indem relevante
Produktinformationen ausgelassen oder irreführende Informationen zu
Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen angeboten werden, z B.
markenbasierter Missbrauch wie Phishing oder Betrug. Insgesamt wurden
im Jahr 2022 142 Millionen Anzeigen wegen Verstößen gegen unsere
Richtlinie zu Falschdarstellungen blockiert oder entfernt. Wir arbeiten
ständig daran, unsere Systeme zur Erkennung und Durchsetzung von
Richtlinien zu verbessern.
Im Zuge der Umstellung auf ein neues System für die Durchsetzung von
Richtlinien und unter Berücksichtigung neuer Beschwerden unter der
aktualisierten Richtlinie werden Markenbeschränkungen, die vor dem 24.
Juli 2023 galten, in den nächsten 12 bis 18 Monaten nach und nach für
die meisten Werbetreibenden eingestellt. Weitere Informationen finden
Sie in der Google Ads-Markenrichtlinie.
im August 2023 wird die Google
Ads-Richtlinie zu eingeschränkten Anzeigenformaten und funktionen
aktualisiert, um neuen Vorgaben hinsichtlich der Nutzung von
Klick-Tracker-Diensten zu entsprechen. Ab der Woche, die am 28. August
beginnt, dürfen Werbetreibende, die zum ersten Mal Klick-Tracker nutzen,
nur zertifizierte Klick-Tracker in der Funktion "Tracking-Vorlage"
verwenden. Andernfalls werden ihre Anzeigen möglicherweise abgelehnt.
Werbetreibende, die bereits vor dem 28. August Klick-Tracker genutzt
haben, können die Funktion „Tracking-Vorlage” weiterhin ohne
Einschränkungen verwenden.
Anbieter von Klick-Tracker-Diensten
können die Zertifizierung für ihre Klick-Tracker hier beantragen. Die
Richtlinien für die Zertifizierung finden Sie hier. Einige Anbieter von
Klick-Tracker-Diensten, die die Zertifizierungsrichtlinien erfüllen,
wurden bereits automatisch zertifiziert. Auf dieser Seite finden Sie
eine Liste der entsprechenden Anbieter. Alle Anbieter von
Klick-Tracker-Diensten, die sich zertifizieren lassen, werden in die
Liste aufgenommen.
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