Bierleitungsreinigung
Reinigung und Desinfektion
von Getränkeschankanlagen
Merkblatt für Gastronomen zur Getränkeschankanlage
Seit dem 30. Juni 2005 gibt es keine
Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen mehr. Bislang
musste der Behörde die Inbetriebnahme der Schankanlage
angezeigt werden, die Schankanlage war alle zwei Jahre durch
einen Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen sowie die
Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen nach
Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Wochen zu reinigen und
darüber ein Betriebsbuch zu führen.
Dieses Merkblatt zeigt Ihnen auf, was Sie als Betreiber
einer Schankanlage nun beachten sollten.
1. Besteht
Anzeigepflicht bei der Behörde vor Inbetriebnahme der
Schankanlage und ist diese weiterhin alle zwei Jahre durch
einen Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen?
Nein! Weder eine Anzeige an die zuständige Behörde
noch eine hygienische Überprüfung der Schankanlage durch den
Sachkundigen ist erforderlich. Den Sachkundigen für
Schankanlagen gibt es rechtlich gesehen nicht mehr, da die
Rechtsgrundlage - die Schankanlagenverordnung - für den
Sachkundigen entfallen ist.
Es liegt nun in der alleinigen Verantwortung des Betreibers
sowohl für die Sicherheit als auch die Hygiene seiner
Schankanlage zu sorgen. Um seiner Verantwortung gerecht zu
werden, hat er sich am Stand der Technik zu orientieren.
2. Wo sind die
Anforderungen an die Getränkeschankanlage geregelt?
Die Schankanlagen fallen gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 7
Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz (GPSG) unter
die überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Regelungen hierzu
finden sich in den §§ 14ff GPSG.
Die zentrale Verordnung in diesem Zusammenhang stellt die
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dar, die
die sicherheitstechnischen Anforderungen regelt, so. z.B.
dass die Schankanlage nach dem Stand der Technik errichtet
werden und vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person2
geprüft werden muss; das Ergebnis ist aufzuzeichnen.
Die hygienischen Anforderungen werden durch die
Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) sowie durch das
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG)
geregelt. Dabei ist es egal, ob der Betreiber seine
Schankanlage selbst reinigt, oder eine Fachfirma damit
beauftragt. Jedoch ist der Betreiber immer für den
hygienisch einwandfreien Zustand seiner Schankanlage sowie
die einwandfreie Pflege der Gläser und
Gläserspüleinrichtungen selbst verantwortlich.
Die Bestimmungen finden Sie unter:
https://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index.html.
3. Wo ist der
Stand der Technik zu erfahren?
Da die hygienerechtlichen Vorschriften in der LMHV
und dem LMBG wenig konkretes über Schankanlagen enthalten,
wurden vom Normenausschuss Getränkeschankanlagen
mehrere Normen (DIN 6650 Teile 1 bis 7) erarbeitet, die
konkrete Aussagen über die Hygiene bei Schankanlagen machen.
DIN-Normen sind zwar nicht verbindlich wie Vorschriften
(Gesetze und Verordnungen), sie beschreiben jedoch den
derzeitigen Stand der Technik. Normen haben gegenüber einer
Verordnung den Vorteil, dass sie schneller und flexibler dem
jeweiligen Stand der Technik angepasst und auf den
technischen Fortschritt eingestellt werden können.
Nach DIN 6650-6 soll sich
die regelmäßige Reinigung der Schankanlage (Zapfkopf,
Getränkeleitungen, Zapfarmatur) an folgenden Intervallen
orientieren :
Getränk |
Intervall |
Fruchtsaft, Fruchtnektar, Fruchtsaftgetränke |
täglich |
Stilles Wasser, alkoholfreies Bier |
1 - 7 Tage |
Bier (außer alkoholfreies Bier) |
alle 7 Tage |
Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfreies
Erfrischungsgetränk, kohlensäurehaltiges Wasser |
7 - 14 Tage |
Getränkegrundstoff, Spirituosen |
30 - 90 Tage |
Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin,
https://www.beuth.de.
Des weiteren wird der Stand der Technik durch die BG-Regel
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Einrichtung und
Betrieb von Getränkeschankanlagen und die
Arbeits-Sicherheits-Informatinonen (ASI) der
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN)
beschrieben.
Die BG-Regel Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen
richtet sich in erster Linie an den Unternehmer und soll ihm
Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/ oder
Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte
Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Von den Arbeits-Sicherheits-Informatinonen liegen
insb. folgende vor:
- Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung bei
Getränkeschankanlagen. Sie beinhaltet Auszüge aus der
BetrSichV und ein Beispiel für die Durchführung einer
Gefährdungsbeurteilung.
- Reinigung von Getränkeschankanlagen. Hier werden
die gängigen Reinigungsverfahren beschrieben und die
Vorschriften zur Reinigung erläutert.
- Druckgase zur Versorgung von Getränkeschankanlagen.
Hier werden alle sicherheitsrelevanten Informationen zu
Schankgasen wie Kohlensäure, Stickstoff und Mischgas
gegeben.
Bezugsquelle für BG-Regel und ASI: Berufsgenossenschaft
Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN), Fregestr. 44, 12161
Berlin,
https://www.bgn.de, Stichwort/ Suchbegriff: Schankanlage.
4. Weitere nützliche Informationen
- Die CD-ROM Alles aus einer Hand - Die BGN
beinhaltet Informationen zur Organisation des
Arbeitsschutzes im Betrieb, Praxishilfen und Formulare,
Fachinformationen zu einzelnen Arbeits- und
Gesundheitsschutzthemen, alle relevanten
Arbeitsschutzvorschriften und weitere Informationen zur
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten.
Bezugsquelle:
https://www.bgn.de, Stichwort/ Suchbegriff: Schankanlage.
- Der Leitfaden Schankanlagen - Planung, Errichtung,
Betrieb versteht sich als Nachschlagewerk für alle, die
Fassbier ausschenken oder mit der Planung und Errichtung
bzw. Wartung von Schankanlagen zu tun haben. Entwickelt
wurde das Nachschlagewerk von Experten aus Brauereien und
Brauereiverbänden unter Federführung des Deutschen
Brauer-Bundes. Ziel ist dabei, die Qualität des in
Deutschland ausgeschenkten Fassbieres weiter zu steigern.
Bezugsquelle:
https://www.brauer-bund.de.
Der Deutsche Brauer-Bund e.V. hat u.a. folgende Unterlagen
als PDF zum Thema:
- Schankanlagen Dokumentation - Serviceunterlagen für
die Getränkeschankanlage,
- Informationsblatt zur professionellen Reinigung,
- Reinigungsplan,
- Mustervertrag Schankanlagenreinigung,
- Reinigungsnachweise.
Diese können Sie unter
https://www.brauer-bund.de, Rubrik: Gastronomie,
Professioneller Bierausschank kostenlos herunterladen.
1 Quellen: BGN, Die hygienischen
Anforderungen ab dem 30. Juni 2005 - Änderungen beim
Getränkeschankanlagenrecht. Deutscher Brauer-Bund e.V.,
Schankanlagen Dokumentation -Serviceunterlagen für die
Getränkeschankanlage.
2 Eine befähigte Person ist eine Person, die
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre
zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Prüfung der Schankanlage verfügt (§ 2,7
BetrSichV).
Stand Juli 2005
Obwohl
manche Gerüchte etwas anderes behaupten: Die Getränkeschankanlagenverordnung
(SchankV) wird es auch noch im neuen Jahr geben. Allerdings in geänderter
Form. Denn am 1. 1. 2003 treten Teile der SchankV außer Kraft.
Und deshalb werden bei der Prüfung von Getränkeschankanlagen die
Karten neu gemischt.
-
Für alle
Sicherheitsaspekte der Schankanlage ist jetzt allein der
Unternehmer verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass die
Getränkeschankanlage sicher betrieben wird. Dazu muss er die
möglichen Gefahren ermitteln und die richtigen Maßnahmen
festlegen und durchführen (Gefährdungsbeurteilung). Der
Unternehmer kann mit dieser Gefährdungsbeurteilung aber auch
einen Sachkundigen beauftragen.
-
Ebenfalls weiter
vorgeschrieben sind die sicherheitstechnische Prüfung nach
der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie regelmäßige
Überprüfungen. Die Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Allerdings darf diese Prüfungen jetzt eine so genannte befähigte
Persondurchführen. Das ist jemand, der durch seine
Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit
die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Getränkeschankanlage
besitzt. Der Unternehmer kann aber auch hierfür einen
Sachkundigen beauftragen.
Übrigens: Die
Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage muss auch weiterhin der
Behörde angezeigt werden (das gilt noch bis 30. 6. 2005).
Die Änderungen der
SchanV ergeben sich aus einer neuen Verordnung, die am 03.10.2002
in Kraft trat: die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Ein
Teil der Vorschriften für Getränkeschankanlagen ist jetzt darin
geregelt.
Am
02. Oktober 2002 wurde im Bundesgesetzblatt I Nr. 70 ab
Seite 3777 die - Verordnung zur Rechtsvereinfachung im
Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei
der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und der Organisation des betrieblichen
Arbeitsschutzes (BetrSichV) veröffentlicht. Dies hat auch
Auswirkungen auf die Getränkeschankanlagenverordnung, das
Gerätesicherheitsgesetz und einer Reihe weiterer
gesetzlicher Bestimmungen. Eine Vielzahl von Verordnungen
treten am Tage nach der Verkündung ( Veröffentlichung ) außer
Kraft. Hier werde ich nur auf das Thema Getränkeschankanlagen
und Sachkundige eingehen. ----- Derzeitige Situation -----
Bis zum 31.Dezember 2002 bleibt alles beim Alten. Getränkeschankanlagen
unterliegen bis dahin allen derzeitigen Bestimmungen. --- So
werden bis 31.12.2002 Sachkundige auf der Grundlage
derzeitiger Bestimmungen, Schankanlagenverordnung und
Technischer Regeln, ausgebildet. Die in den Seminaren
gewonnenen Erkenntnisse können ab Januar 2003 auch als befähigte
Person eingesetzt werden. ----- Situation ab dem 01.01.2003
--- Getränkeschankanlagen waren wie andere Anlagen auch
bisher überwachungsbedürftig. Diese Überwachungspflicht fällt
ab Januar 2003 weg. -- Dies bedeutet jedoch nicht, dass Getränkeschankanlagen
künftig nicht mehr geprüft werden müssen. Die Personen
welche Schankanlagen prüfen, werden dann als befähigte
Person bezeichnet. (§ 2 BetrSichV Nr. 7). Verantwortlich für
die Prüfung des Arbeitsmittels Schankanlage, ist dann der
Arbeitgeber, also der derzeitige Gastwirt oder Betreiber.
Getränkeschankanlagen müssen auch ab Januar 2003 vor der
ersten Inbetriebnahme von einer befähigten Person geprüft
werden. Dies ist unter Anderem der derzeitige Sachkundige.
Es ist eine Gefährdungsanalyse zu erstellen. Dies ist
Aufgabe des Arbeitgebers, der sich jedoch hier einer befähigten
Person, oder eines Sachkundigen, bedienen kann. Einem
Arbeitgeber wird in Fachkreisen diese Befähigung (befähigte
Person) in der Regel abgesprochen. ----- Mit der Gefährdungsanalyse
muss ermittelt werden wann die nächste Prüfung des
Arbeitsmittels erfolgen muss. (Keine festgesetzte Frist für
eine Sicherheitsüberprüfung). ----- Da die Getränkeschankanlagenverordnung
nur in den technischen Bereichen aufgehoben wird (Artikel 8
Nr. 3 Abs. 7), bleiben alle Vorschriften welche die Hygiene
betreffen bis 30. Juni 2005 bestehen. Was dann sein wird ist
noch nicht klar erkennbar. Bis zum 30. Juni 2005 müssen
Schankanlagen jedoch wie bisher alle 2 Jahre durch einen
Sachkundigen in Bezug auf Hygiene überprüft werden. Hier
bleibt bis zum zuvor genannten Datum alles wie es war. -----
Sachkundetätigkeit und -ausbildung ab Januar 2003 ---
Sachkundige nach derzeitigem Recht werden sowohl die Gefährdungsanalyse
als befähigte Person, wie auch die Hygieneprüfung durchführen.
--- Die Sachkundeausbildung ab Januar 2003 sieht nur noch
die Ausbildung in Bezug auf Hygiene vor, was auch in dem
Zeugnis entsprechend verankert werden muss
Die Getränkeschankanlagenverordnung wird in den
kommenden Monaten teilweise aufgehoben. Die
Schankanlagenverordnung wird wie auch andere Verordnungen
soweit sie überwachungsbedürftige Anlagen betrifft durch
die Betriebssicherheitsverordnung abgelöst. Nach dem
Entwurf der BSV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass
die Arbeitsmittel, um ein solches handelt es sich bei Getränkeschankanlagen,
nach der erfolgten Montage bzw. nach Umsetzung auf eine
andere „Baustelle“, von befähigten Personen, geprüft
werden. Der Prüfumfang entspricht logischerweise dem Umfang
den wir heute als Sachkundige für Getränkeschankanlagen
auch prüfen. Der derzeitige Sachkundige wird als befähigte
Person, aufgrund seiner Ausbildung und seines
Sachkundenachweises, anzusehen sein. Er wird also die
Sicherheit der Anlagen prüfen können.------ In einem
Entwurf der BSV vom 04. März 2002 ist in der Begründung
folgendes zu lesen: --- Zitat: „8. Zu Artikel 8 –Inkraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten Artikel 8 ist gestützt auf § 18 Abs. 1
des Arbeitsschutzgesetzes, § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes,
§ 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
§ 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 10 Abs. 1
Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
----- 8.1 Zu Absatz 1 Um den Betreibern von Getränkeschankanlagen
eine Frist zur Umstellung auf die neuen Bestimmungen einzuräumen,
tritt die Getränkeschankanlagen ? Hygieneverordnung
(Artikel 5) erst nach einer angemessenen Frist in Kraft.
------ 8.2 Zu Absatz 2 Dritter Absatz. Die Verordnung über
Getränkeschankanlagen wird nur insoweit aufgehoben, als sie
sich nicht auf der Hygiene dienende Maßnahmen im Sinne des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und deren Überwachung
durch Sachkundige bezieht. Hierdurch wird sichergestellt,
dass die hygienischen Anforderungen der Getränkeschankanlagenverordnung
für den Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2005 weit
gelten. Die teilweise Aufhebung der Verordnung über Getränkeschankanlagen
wird auf § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes gestützt. Vor
der vollständigen Ablösung der vorstehend beschriebenen
Vorschriften sind deshalb zunächst im Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) geeignete Ermächtigungen
zu schaffen, um im Wege einer auf das LMBG gestützten Getränkeschankanlagen-Hygieneverordnung
besondere Anforderungen an die Überprüfung von diesen
Anlagen durch Sachkundige festzusetzen. Da solche Regelungen
sowohl gegenüber der Europäischen Kommission als auch im
Rahmen des SPS-Abkommens gegenüber der
Welthandelsorganisation (WTO) notifiziert werden müssen,
wird mit der in Nummer 9 vorgesehenen Übergangsbestimmung
der hierzu erforderliche Zeitraum geschaffen.“ Zitat Ende.
Die Hygiene wird noch nicht über eine neue
Schankanlagen-Hygieneverordnung geregelt wird, sondern bis
30. Juni 2005 ausgesetzt ist. Grund hierfür sind erhebliche
Einsprüche von Verbänden und Organisationen sowie
vorgelegte Gutachten. Bis dahin bleibt der Hygieneteil der
SchankV bestehen. Der Sachkundige prüft demnach weiter,
aber unter dem Aspekt der Hygiene. Die Sicherheit unterliegt
der BSV und der Verantwortung des Arbeitgebers. Der eine befähigte
Person, z. B. den Sachkundigen für Getränkeschankanlagen,
mit Prüfaufgaben beauftragen kann. ------ Bezüglich der
Reinigung ist folgendes festzustellen. In der DIN 6650-6
wird die Hygiene (Reinigung von Getränkeschankanlagen)
behandelt. Demnach sollen Getränkeschankanlagen für Bier künftig
spätestens alle 7 Tage gereinigt werden. Eine DIN hat aber
nicht den Stellenwert einer Verordnung. Da nun die Getränkeschankanlagenverordnung,
in Bezug auf Hygiene bis 30. Juni 2005 bestehen bleibt, kann
die Reinigung weiter, wie bisher entsprechend dem § 11
SchankV, d.h. Bierleitungen spätestens alle 14 Tage
gereinigt werden. Wünschenswert wäre natürlich, und dies
nicht erst seit heute, wenn Schankanlagen für den
Bierausschank chemisch-mechanisch gereinigt würden, und
nicht wie bisher so oft symbolisch, mit Wasser und Schwamm.
|
nd
die wiederkehrende Prüfung (alle 2 Jahre) durch einen
Sachkundigen bleiben noch bis 30. 6. 2005 vorgeschrieben.
Allerdings in eingeschränktem Umfang. Der Sachkundige muss nur
noch die Hygiene der Schankanlage prüfen.
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Bierkoffer
Bierkühlzelle
Biertheken
RW
Biertheken
Hagola
Biertheken
Nordcap
Bottums up Bier
Cocktailtheke
Eiswürfel
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Fassbox
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