Wiederruf Händlerbund
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Das Widerrufsrecht gibt es
in seiner jetzigen Form seit Juni 2014. Mindestens genauso alt sind
die häufigsten Irrtümer über das Widerrufsrecht. Hier klären wir
über die häufigsten auf. Nr. 1: Rücksendekosten trägt automatisch
die Kundschaft Das Gesetz sieht tatsächlich vor, dass die Kosten
für den Widerruf von der Kundschaft zu tragen sind. Allerdings ist
die Voraussetzung dafür eine korrekte Widerrufsbelehrung, in der
genau über diesen Umstand aufgeklärt wird. Außerdem können Händler
und Händlerinnen in der Widerrufsbelehrung auch festlegen, dass sie
selbst die Kosten übernehmen. Nr. 2: Gilt auch im B2B Hin und
wieder schreiben uns Unternehmen, dass ihr Widerruf von einem
Online-Shop abgelehnt wurde, da sie keine Verbrauchereigenschaft
aufweisen. Das ist auch korrekt: Bei dem Widerrufsrecht handelt es
sich um eine verbraucherschützende Norm. Das heißt, dass sich die
Kundschaft nur dann darauf berufen kann, wenn der Einkauf als
Verbraucher oder Verbraucherin getätigt wurde.
Schwierig kann
die Unterscheidung allerdings dann werden, wenn eine Bestellung als
Privatperson abgegeben wird; allerdings als Lieferort eine
Unternehmensadresse angegeben wird. Hier muss im Zweifel darauf
abgestellt werden, welche Angaben bei der Rechnungsanschrift gemacht
wurden . Nr. 3: Kaputte Ware darf abgelehnt werden Ware
defekt, Widerruf abgelehnt – ganz so einfach ist es nicht. Ein
Widerruf darf nur unter ganz bestimmten Fällen abgelehnt werden.
Eine Ablehnung kommt beispielsweise dann in Frage, wenn das
Widerrufsrecht aufgrund des Brechens eines Hygienesiegels erloschen
ist. Ist die Ware hingegen kaputt, weil beispielsweise unsachgemäß
mit ihr umgegangen wurde, muss die Rücksendung trotzdem akzeptiert
werden. Allerdings steht dem verkaufenden Unternehmen dann ein
Wertersatz zu. Dieser Wertersatz kann auch 100 Prozent betragen,
wenn die Ware unverkäuflich geworden ist.
Nr. 4:
Retourenlabel muss verwendet werden Insbesondere wenn die
Rücksendekosten übernommen werden, ist es Gang und Gebe ein
Retourenlabel zur Verfügung zu stellen. Der Servicegedanke liegt auf
der Hand, allerdings ist die Verwendung des Labels für die
Kundschaft nicht verpflichtend. Vielmehr hat die Kundschaft die
freie Wahl, welchen Dienstleister sie für die Rücksendung verwendet.
Nr. 5: Rückversand muss versichert sein Ob die Rücksendung
versichert oder unversichert erfolgt, ist Sache der Kundschaft.
Wichtig ist allerdings, dass sich die Kundschaft an die AGB des
jeweiligen Versanddienstleisters hält. Die Deutsche Post verbietet
beispielsweise schon die Versendung von Wertgegenständen in einem
normalen Brief. Es gehört aber zu den Pflichten der Kundschaft im
Falle eines Widerrufs eine angemessene Versandart zu wählen. Handelt
es sich um ein wertvolles Produkt, so muss also zwangsläufig eine
versicherte Versandart via Paket verwendet werden. Nr. 6: Auf
Downloads gibt es kein Widerrufsrecht Oftmals liest man, dass es
für Download-Produkte per sé kein Widerrufsrecht gibt. Das ist aber
falsch. Richtig ist, dass die Kundschaft auf das Widerrufsrecht
verzichten kann, damit das Produkt zum sofortigen Download zur
Verfügung gestellt werden kann. Ohne diesen Verzicht müsste sich die
Kundschaft mit dem Download nämlich bis zum Ablauf der
Widerrufsfrist gedulden. Der rechtliche Hintergrund ist der, dass
bei Download-Produkten die Beschaffenheitsprüfung gleichbedeutend
mit dem Konsum wäre, weswegen Unternehmen hier mit der
Zurverfügungstellung des Produktes warten dürfen, bis die
Widerrufsfrist abgelaufen ist.
Da das aber alles andere als
kundenfreundlich wäre und auch nicht dem Zeitgeist entspräche, räumt
das Gesetz hier eine Lösung ein: Die Kundschaft darf auf das
Widerrufsrecht zugunsten eines frühen Downloads verzichten.
Allerdings muss der Verzicht erklärt werden und es muss über die
Folgen aufgeklärt werden. |
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